Heimatverein Sendenhorst e.V. seit 1925
Heimatverein Sendenhorst e.V. seit 1925

Gerichte 3

Goding

1567 Fraterherren

Urteil des Richters Schotteler betr. der Hegge der Fraterherren an ihrem Gravenkamp

Zeugen: Johan Leveken, Frone to Drenstenforde

              Jurgen, Frone to Sennhorst

 

1572 Fraterherren

Christoph Schottler fällt eine Landordell am Godinck ufm Meer vor Sendenhorst wegen Kleikampe, de dar zugegen war. Das Urteil erfolgte auf Antrag der Fraterherren betr. Abschaffung der Hegge.

 

 

1676/77 StAM Hofkammer 108 (Philippi, Landrechte)

Gödingsprotokoll von Sendenhorst

 

1. Horstrupper Bauerschaft: S. Horstrup berichtet, Kirchspielshagen durchstochen gegen Jungemann und Nißmanns Grunde und allen benachbarten großer Schaden durch wasser zugefüget, Nießmann und Jungeman ad 12 Mark so lange angeschlagen, bis sie auctorem nennen

Gemeine Landstraße Brockstraße nicht gebesser und grundlos, die Brechter Bft zu bessern schuldig sei.

Bürgermeister und Rat sind beschuldig, daß, obwohl beyde Ramßhöveler Bäume im Kerspelshagen und gemeinen Landstraße nach Ahlen durch die Bauerrichter vor einigen Monaten aptiert und eingehangen, durch gedachten Bürgermeister und Rath, welchen solches zu thun aufliegt, dazu behöriges Eisenwerk und Schlösser zu verschaffen und anschlagen zu lassen versäumet, ohngeachtet sie darumb interpelliert sind und vorige Schlösser angeschlagen haben, 2 Molt Haber angschlagen.

2. Broeker Bauerschat, S. Henrich Bauerrichter: Kirchspielshagen zu Grund abgehauen und verdorben

3. Santfurter Bft, Schulte Northoff; An Berndt thor Alst’s Kempken hat Wulffert, Sandfurth und Bischoffskötter ihnen uffgegraben aufliggende Örther liggen lassen.

Schemb am Schilde gegen Gerhard Quanten Land ist weggenommen, kein neues hingelegt

4. Elmenhorst Sculte Elmenhorst Bauerrichter; Horstmann beschuldigt, aus Thaweden Straßen Gaben ausgeworfen und Erde nicht zur Halbscheid sondern ganz uff seinen Wall geworfen.

5.Rinckhöffer Bft (Vrede) Lütkehauß und Döbbeler beklagen sich, daß Middendrupfs Straße nicht gebessert.

6. Haerder Bft Hartmannsche: Große Döveler bessert die Austerstraße nicht

7. Joensthöveler Bft, Selling: keine Beschwerden, auér Kirchspielshagen dergestalt verdorben, daß ein jeglicher darüber reiten könne.

(Ferner Bften der Kirchspiele Albersloh, Rinkerode und Hoetmar)

 

 

1716 VII 8

Gödingsprotocollum

 

          Bauerrichter

          Ksp Sendenhorst

          Brechter Bft:           Schulte Horstrup

          Brooker Bft             Schulte Henrich

          Sandtfurter Bft         S. Northoff

          Elmenhorster B.         S. Elmenhorst

          Rinckhöver              Zellerinne Vrede

          Hörder                  Hartman

          Jonsthöveler Bft        Selling, Baurrichter

 

 

          Ksp Albersloh

          Sunger                  Tölner, Bauerrichter

          Rummeler                S. Dernebocolt

          Wester B.               Dorbaum

          Störper                 Storp

          Alster B                S. Bisping

          Arnhorster Bft          S. Pelcking

          Dorfbauerschaft         Gescherman

 

          Ksp Rickenrodde

          Eickendorf              S. Aldrup

          Aldendorffer Bft        S. Autmarding

          Hemmer Bft              Hofftamb

 

          Ksp Steinfurt

          Elkendorffer Bft        Frye

          Nottörper B             S. Notorp

          AVerduncker B           S. Averdunck

          Merscher bft            Vröchte

          Langhöveler B           Kreylman

          Ossenbecker             Suthoff (alle Bauerrichter)

 

          Ksp Hoetmar

          Dorfbft                 AVerhoff

          Notorper Bft            Richter Notorp

          Lentruper Bft           Richter Zulentrup

          Custenböhmer Bft        Wettendorff

          Mestrupper Bft          Mstrup

          Holtrupper Bft          Trendelkamp (?)

 

 

Gödings-Articulen Gogerichts Sendenhorst

ca. 1670 FM Hofkammer V 9

 

1. Es sollen alle eingesessenen Hausleute dieses Gogerichts nach Publikation des Gödings sich bei dero Bauerrichtern anmelden, und  demselben anbringen, wie auch die Bauerrichter dieselben fragen, wo einer dem anderen  zu nahe gebaut, gesät,  gemäht,  gezaunet,  gegraben, gepflanzt, es sein Telgen, Heister oder Weidenpflanzen.

 

2.  Wer dem anderen Holz abgehauen, selbiges hinweg geführt oder enttragen     

 

3. Wer seine Hegge und Wälle zu hoch seinem  Nachbarn zum Schaden lasset aufwachsen, Eichentelgen aufschlichtet und da, so vorher keine  Eichenbäume gestanden, einige Telgen gepflanzt und dadurch seinen Nachbarn  ..  Schaden  geschieht.

 

4. Sollen die Bauerrichter anbringen, so da einer die .. . Flohden (Fluten) oder andere Bache aufstauet, zu Damme zugräbt  oder  offen  wahrt, so daß dadurch das Strom oder Wasser die gemeinen Hellwege mit Wasser aufstaut und verderben, also daß es seinen rechten Lauf und Abzug nicht haben mag.

 

5. Wer die Land und Königswege und Fußschemme nicht gemacht

 

6. ob ein jedes Kirchspiel Landwehren in guter Absicht hält,  dieselben zugegraben und in guter Festung und Vrechten halten und wahren, den Kirchspielshagen nicht austun unsd verhauen, auch das  Holz verkaufen und vertrinken sondern auf das Fließigste bei einander wahren und die gemeinen Wege gebrauchen.

 

7. ob da einer in und an gemeiner Hellstraßen an gewöhnliche Graben  macht, die Erde auf sein Land und Kämpe trägt und dasselbe damit dünget

 

8. ob die Schlagbäume in den Landwehren wohl verwahrt, damit dieselben  ... auf- und zugesperrt werden

 

9. ob nicht einer verstrichen oder herrenlos Gut gefunden und selbige nicht bei der dritten Sonnen der Obrigkeit oder Bauerrichtern gebracht, damit es an die rechte Hand möchte wieder kommen, sondern selbiges verborgen und heimlich bei sich behalten.

 

10. so jemandes  Vieh in anderm Hof und Gut, in seinem  Korn,  Kämpen oder auf gemeiner Viehweide befunden, und solches nicht an des Bauerrichters Hof angebracht, allwo das Vieh nicht eher soll weggenommen werden, es geschehe dann mit des  Richters  oder  Klägers Willen. Und soll unterdessen der Schaden, der an Gras und Korn geschehen, durch zwei unparteiische  Beeidete  Bauerrichter mit Zuziehung des Vogts besichtigt und geschätzt werden, damit

niemand Unrecht geschehe, so mehr jemand diesem zuwioeder  gehandelt,  soll  der Bauerrichter aussagen und anbringen.

 

11. Ob nicht jemand der da nicht  berechtigt,  willd  zu  schießen, einige Hasen, wilde Enten, Kührhühner (?) oder anderes  Wildwerk  geschossen  oder  mit Stricken oder Stroppem gefangen.

 

12. Ob nicht jemand in offenem laufenden  Bache  Flachs  gedeicht,  dadurch  seines Nachbarn Fische und Fasel verdorben und zuschanden worden         

 

13. ob nicht jemand nach Maitag auf seines  Nachbarn  Land  mit  den  Wagen gekehrt und dadurch seines Nachbarn Winterkorn zuschanden gemacht.

 

14. Ob nicht jemand über gesätes Korn oder gebautes Land gefahren,  gedüngt... Zäune losgebrochen und seinem Nachbarn oder Nächsten Schaden zugefügt.

 

15. ob ein jeder Eingesessene gutes Gewehr habe, damit er auf Erfordern bei Zeit der Not sich verfertigen kann.

 

16. ob die Bauerrichter .. Rodung von den ...

 

17ff (unvollständig, da nur eine Hälfte)

 

18. und dieweil gemeinlich .. sowohl Menschen als Vieh  ..  auch  dem Wild durch die Ungelegenheit (der Hunde) .. die Hunde mit Kluppeln verwahrt ...

 

19. ... Hellweg

 

20. Ob ein jeder Eingesessener ... Vögel als  Krayen  , und  deren Eier  gebracht

 

21. keine ungebührlichen Beiwege

 

22. Telgen graben, Bäume fällen

 

 

         

 

 

Godingsprotokolle

1676 III 21

a) Drensteinfurt ..

ist das gewöhnliche Göding Ksp Steinfurt vor mich  substituierten  Richtern und endbenannten Notario allhie zu Sendenhorst vorgenommen ...

Referierte zu vörderst, daß sämtliche Bauerrichter dazu abgeladen habe

 

1693

S. Horstrup: Fußschem für die Südpforte nicht brauchlich (Bauerschaft soll ihr Kontingent betr. der Schemme erfüllen)

Sandfurter Bft: Tüte und Henrich uff der Bonse  müssen  an  dem  Roggenkamp  nach dem Meer den Graben aufwerfen.

 

ca. 1700...

Brocker Baurschaft:

S. Henrich Bauerrichter referiert quod nihil, außer daß  Joan  Wettendorff den Graben in der Brockstraßen aufgegraben und die Erde in  Wälle  gesetzt, des Vorhabens, selbige nach seinen Kamp hinzufharern.

 

Sandforter Bft:

S. Northoff ref: quod nihil, nur daß Wulffert nicht bei ihm  gewesen.  Item hätte Sandtfort aufem Meehr ein ungebührlich dief Graben ausgeworfen,  item daß Jürgen Lessel im Sandtwegskamp den Graben  zulanden  lassen  und  davon keine Gotte gelegt

 

Elmenhorster Baurschaft:

S. Elmenhorst referierte, daß Zeller Budde in seiner Hagenwiesche die Becke  zulassen, wodurch den benachbarten Schaden zugefügt wardt

Item Vogel hätte gleichfalls in seiner Wieschn die Becke zulanden lassen

Item Kleiykamp und Brüser ihre  Schichte  in  der  Hanneken  Schloet  nicht ausgegraben.

Item, daß Ertmann in der Henneken Straße seine Schicht nicht aufgeworfen

 

Rinckhover Bft:

Vrede: daß zwischen Brüggemans und Naerdings Kampp ein Fueßschemm über  die alte Angel sein müsse,

item daß Lüttighaus an seinem Wemmelkampf die Vrechte zu weit in die Straße ausgeschoben und dadurch dieselbe beraubet.

item daß derselbe einige Wieden  in  seinen  Garten  gesetzt.  wodurch  die Straße vor seinem Hof beschwert wird (?)

item, daß Buschholt gegen seinen Horsten die Hegge zu weit aufgeschoben und also die Straße beengt (?)

 

Jonsthöveler Bft:

Selling:daß zwischen Temmenkampp und dahinter belegenen  Koggenkamp ein Fußschemm sein müsse, welches Berndt Holscher als Pächter des Kamps machen müsse.

item daß dahinter der Koggen Kamp in der Hostrups Straße der  Fußweg  müsse aufgefahrt werden

 

OD (kurz nach 1700) Dep AV Msc 3041

Rinckhoffer Bft;

Vrede referierte, daß Zeller Lüttighus ihm geklagt, daß Zeller Niemann ihm ein Pferd im Bauenkamp ohne Ursache  geschüttet  und selbiges nach sein Haus und nicht nach dem ordentlichen  Schüttstall gebracht.

Zeller Wyß und Clüteiß (?) zwischen ihren Gründen die Straße an der  Hilgen Hegge nicht ediktmäßig gebessert.

an Angelkotten Schlagebaum vorn auf dem Oistfelde manquiere ein Gotte.

(verfügt, daß die Wwe (Angelkotte) in Zeit von 14 Tagen eine  Gotte anschaffe)

 

Harder Bft: 

Hardtman ref. daß Große Dobeler einen Graben vor seine

Hoffhecke gemacht, wodurch er behindert werde in der Einfahrt vom  Hof und wäre vorher kein Graben allda gewesen.

Hätte Gr. Dobbeler an seines, Hartmanns, Büschken einen Graben  ausgeworfen wo vorhin keiner gewesen und auch kein Graben sein müsse.

 

Jönsth. Bft:

Selling referierte, daß Johlman ihm  eingebracht, daß Zeller Lange auf der Wohrt und auf der Geist zum Nachteil gegraben.

Hätten Johleman, Baggelman, Koithage und Lange sich beschwert,  daß die Straße von Sellings Baum nach Baggelmans Felde unbrauchbar wäre

 

ca. 1705

Jonsthöveler Bft:

Pustkrey in der Horstrups Straßen an  seinen  Kamp nicht gegraben (poena 6 Scheffel Haberen)

ferner: daß Jonsthövel eine Straße, die Lange  Straße  genannt,  zu  seinem Kamp lege, worüber sich Baggelman, Wißling, Johlamn und Sellinck beklage.

Ortstermin und Anhörung durch die Bauerrichter angeordnet

 

Rinkhöver Bft:

daß Zeller Middendorff in der Winterkampstraße ein  Schloet bessern müsse. (sub poena 6 Sch Hafer)

 

Harder Bft:

daß die Gotte vor Monnigs Hof nichts Nutz und eine neue da sein  müsse (hat die Bauerschaft innerhalb 14 Tagen anzulegen)

 

1701

Sandfurt:

am Pälischen Deich ist der Fußpatt verdorben; bei  anschwellendem Wasser  ist  derselbe  unbrauchbar. Aufforderung an den Pächter der Duckenburg, den Fußpatt auszubessern.

S. Northoff: Ein Fußschnem am Schilde ist untauglich; Zeller  Averhoff  muß bessern.

         

Elmenhorst:

Veltmann hat die Hanniken- oder Kleystraße nicht gebessert.

         

Jonsthövel:

Die Becke  von  Bölckers  Kamp  bis  an  die  Hostrups  Straße  ist  zugelandet und dadurch ist der Ahlische Fußpatt verdorben worden.

 

1702

Rinkhöven:

daß Zeller Suerman geklagt, daß Middendorf  an  Suermans  von  einem  Zaun eine lebendige Vrechte ihm zum Nachteil aufwachsen lasse.,

daß Bußfelt zwischen seinem Kamp und der Ennigerschen  Landtwehr  gebührend nicht ausgebessert.

 

Harder Bft:

daß Mellinghoff und Waterman sich beschwert, daß  Gr.  Dobbeler die Straße gegen den Eusterkamp nicht gebessert sondern gänzlich  verderben  lasse,

 

1707

Bröker Bft:

Kerstiens hat den Graben zwischen seinen Kämpen und dem  Bröker Feld nicht gebührend geöffnet.

Praeco Bartman: der Graben an S. Berndts Hege hinter der  Arnßbecke nacher Steinfurt hin ist zugelandet; Schemm aus der Arnßbecke untauglich

 

 

1709

Hörder Bft:

... daß am Dambredens Baum das Straß (?) zu imcommod un  nicht

wohl passable wäre

 

1710        

Bröker:

Graben aufm Schlote durch S. Henrichs Brink zugelandet

S. Henrich referierte,  daß  der  Graben  aufm  dem  Schlote  von  Niesert, Vornholt, S. Berndt, demnächst S. Henrich und Kerstins  gegen  ihren  Grund  aufwerfen müssen; Zeller Kerstiens müsse den Graben auf seinem  Kamp  neben S. Henrichs Brink auswerfen, soviel solches noch nicht geschehen.

Der Vogt Ksp. Sendenhorst soll beklagt, die Auswerfung des  Grabens obiger Colonis bis Oktober bei Strafe von 6 Scheffel Haber zu veranlassen.

S. Henrich: Graben im kleinen Zwifel angelandet; Pächter soll bessern

         

Sandfort:

Graben auf dem Meer vom Geisterholt bis ohnweit dem Bülte

zugelandet. Graben gegen  des  Tuckenborgs  Rüschenkamp  wie  auch  an den Sandtweg zugelandet; ersten  müsse Franz uff der Borg,  den  letzten Wwe Leßel auswerfen.

         

Elmenhorst:

Z. Veltman muß am Schilde seinen Anteil am Fuhrweg ausbessern

Ahland und Hintzenbrock den  untauglichen Weg in der  Lehmkuhlenstraße ausbessern.

 

Hardt:

Es hätten sich Ottenlau, Mellinghoff und Waterman beschwert, daß  Zeller Röper an seinem Kamp am Brüggenfeld zu weit hineingegraben; item hätte er einige Weiden im Brüggenfeld zu wiet hineingesetzt.

Item müsse Berndt Angelkotte am Hessenkamp den Graben aufwerfen, damit  das Wasser von der Heide fortlaufen könne.

Geilern Stiefsohn Berndt Pußkrey hätte drei geschüttete Rinder eigenmächtig von des Bauerrichters Hof weggeholt ohne Ersetzung der Atzungskosten.

 

 

1711

Brechter Bft:

vidua Hostrup referierte, daß alle außerhalb Zellr Freye  bei ihr gewesen und nichts geklaget

         

Bröker Bft:

alle, außer der Osthövenern bei ihm  gewesen:  Thieskötter  hat sich beschwert, daß der Osthövener seinen Graben  an  der  Schlöte  nicht ausgeworfen, wodurch das Wasser ohne Ablauf behindert werde.

der Graben im Kleinen Zwefel bis hierhin nicht ausgeworfen.

         

Sandf. Bft:

S. Northoff klagte, daß der Graben am Glindtkamp zugelandet, so Johan Wilerß (?) müsse eröffnen. der Graben längs vor Ends des Bülte muß ausgeworfen werden und müssen Johan Witte, Johan Boymer, der Küstgwer, Berndt Heyman, Wwe  Mönsterman,  Henrich       Korckweg, Eneke Wessels, Gerichtsschreiber, Peperhove, Catharina  Schurmanns  und Johan Nipper die Gräben vor ihrem Land auswerfen.

item ein Graben zwischen Tuckenborgs Witkamp und Rüschenkamp von der Lütken Heide an zugelandet.

item der Graben am Sandweg zugelandet, so Erben Wessels müssen ausreinigen

         

Elmenh. Bft:

Veltman: Joist Ostendorff als Pächter des Veltmans  Erbes  hat seinen Anteil in der Henneken Straße nicht ausgebessert; ebenfalls  Henrich Korckweg vor Ends des Pastoris Spitze.

item müsse Kleykamp nächst der Käppelerery Graben, wie  auch  der  Käppeler auf seinen Graben bis aufm Westfeld, sodann  Henrich  Schmeddes  an  seinen Kamp.

Zeller Niemann müsse an seinem Kamp nächst dem Lirck-Graben ausräumen

 

 

1712

Broker Bft:

der Bauerrichter referierte, daß aufm Schloete  der  Osthövener den Graben nicht völlig ausgeworfen

item Kerstien an seinem GRoßen Kamp de Graben zulanden lassen, wodurch  das Wasser aufgestauet würde

item müsse Kerstiens an S. Henrichs  Brinck  für  seinem  Land  den  Graben ausräumen

item müßte Geilern die Schemme aufziehen am Friesenbusch

         

Rinkhöven:

Zellerinne Vrede namens ihres bettlägerigen Mannes ...

         

Härder Bft:

wäre Johlmanns Damm nicht beständig ausgebessert

item müßte Middelhove ein Kock (?) am Schemm nächt der Dambrede machen.

 

 

1714

Bröker:

Pußkrey hat den Graben am Freisenbusch nur zur Hälfte ausgeworfen item Graben  in  des  Herr  Amtsdrosten  Meyerschen  Kamp  ebenfalls  nicht  ausgeräumt.

Graben an den Schloeten  längs  der  Vogelhegge,  soweit  der  Pächter  der Schloet selbigen auszuräumen  schnuldig,  zugelandet,  wodurch  das  Wasser gestowet und der Fußpatt verdorben.

 

 

1715

Bröker Bft

(alle außer Dietrich Geilern und Pußkrey dagewesen)

Graben  am Hankamp zugelandet.

         

Härder Bft:

Landstraße  hinter  Mönnigs  Wische  und  dessen  Südkamp  ganz untauglich, daß kein Pferd daraus ..., wäre Baggelman, S.Bering,  Koithage, Lange und Johlman zu bessern schuldig

Becke im Hörder Feld muß ausgebessert

         

 

1717

Osthövener beschwert sich, daß Zeller Niesert im neuen  Kamp  einen  Graben  gemacht, wo vorhin keiner gewesen.

Zellerin  Vrede  namens  ihres  kranken  Manns  (Emanzipation   !), Zeller Lüttighaus im vorigen Jahr einige Erde im Rinkerfelde  gegraben,  in  Wälle gesetzt und auf sein Land gefahren.

Hartmann (Hardt): die Landstraße nach BE hinter Mönnichs Hof untauglich und hätte Schulte Bering, Johlman, Lange und Köthage  seinen  Anteil  allda  zu  bessern (Straße führt noch durch die Bft Jönsthövel !)

 

 

    

Gogericht Sendenhorst

 

          Albersloh (ohne Bft Berl und Wester, zu Wolbeck)

          Drensteinfurt, Wigbold und Kirchspiel

          Hoetmar, Kirchspiel

          Rinkerode, Kirchspiel

          Sendenhorst, Stadt und Kirchspiel

 

        

 

1471 Westerholt 624

Rotger Torck to  Vorhelm,  Gogreve  ud  Amtmann  des  mstr  Bf  Heinrich von Schwarznbergh zu Sendenhorst (Verkauf eines Zehnten im Ksp Hoetmar vor seinem Stuhl)

 

1472 Westerholt 635

Rotger Torck Gogreve zu Sendenhorst

 

 

1489 Dom, Oblegien 19

Johan Torck to  Vorhelm  verkauft  Domkapitel  Rente  aus  Erbe  Hornthey  Neuahlen

B Ludeke Vyncke, Herman v d Hegeh

Zeuge Johan Lowerman, Grograf

_____________________________________

 

 

Gogericht

 

 

Grundsätzliches

 

 

Gografschaftr Stromberg

Rückkauf durch Bischof Otto von dem Lehnsinhaber für 120 Mark

1253 WUB III 550

Bischof Otto II kauft iuridicionem in Stromberge, que gografscaph vulgariter appelatur a Ludfrido et suis heredibus. Um den Kaufpreis aufzubringen, verkauft Otto den Beckumer Bürgern (opidanis nostris in Bekehem) die Manse Dhusterbeke nach Weichbildrecht, ebenso die Manse Meckelen (Mechelen?) an die Bürger von Ahlen. Die Bewirtschafter der Höfe erhalten die Freiheit

Zeugen: ... Geistliche ...Fredericus de Meynhuvele, Hermannus Werence ...

 

 

1283 IX 23 Walstedde WUB III 1222

Eingung über das Gogericht in Drensteinfurt zwischen Gerhard von Quernheim und Gerwin von Rinkenrode

... Notum universis tam presentibus quam futuris, quod gwerre inter Gerhardum de Quernem et Gerwinum de Rinkenrod suborta super iudicvandis quibusdam in ville Stenvordensis audiet questiones sive causas, quecumque et ipsi gogravio cedumt iudicande, ipsas questiones extra villam prefatam ad iacetas ac sedes sue gogr. per iuris sententias emmitendo. Item si in subscripta villa iudicare non poeterit per potentiam ac violenciam aliquorum, xtunc monitione facta ad iudicem, cum auxilio iudicis et civium ibidem sepedicto gogr. extra septa iudicalia, que teutonice richtepale nuncupantur, presentabuntur huiusmodi iusticie transg..

Zeugen: Godesfridus de Huvele

            Bernhardus de Daverenberg

            Bernhardus de Hurden

            Wescelus de Galen

            Engelbertus Bitter

            Antonius de Scedinghe

            Bertramus de Walegarden

            Bruno de Verrenhove de Vrekenhorst

            Goscaluc de Asscheberg

            Sifridus de Stumpenhusen

            Tidericus Clot milites

item famuli

            Hermannus de Hovele 

            Henricus de Horst

            Adolfus de Ostenfelde

            Arnoldus et Rutcherus fratres de Meytler

            Rodolfus de Alen

            Henricus dictus Siligo

            Gerhardus Cnippinc    

            Johannes de Hurde, villicus de Burchorst        

            Arnoldus Hoppe

            Thimo de Hornen

            Gerwinus Toric et

            Henricus Bulle

Besiegelung durch Gotfried von Hövel und Bernhard von Daverenberg

Actum in cimiterio Walstede

 

1308 WUB VIII 432

Verkauf eines Allods in superiori iudicio de Daverenbergh quod vulgariter gogerichte appelatur

 

UB Volmerstein Lehnbuch III 1381 - 1432

Ab episcopo Monasteriensi nihil habet, sed juste deberet, habere judicium gograviatus in Zendenhorst, quod ibidem episcpus monasteriensis abstulit patri suo

 

 

1424 B Witte, Hist.  Westphaliae Münster 1778

Rückkauf von Gogerichten: iudicium in Bechem 200 fl, Alen 300 M, Gograviatus in  Sendenhorst ducentis Marcis.

 

1508-1522 Regierungszeit Bischof Erichs (Niesert UB II 22)

Das Gogericht tho Sendenhorst mit dem huisse und Zubehör wir für 550 Gg zurückgekauft (im Text irrtümlich 350 Gg). Verkäufer Temme Voss.

 

1532 Archiv Haus Küchen

Gertrud, Wwe Johan Smytjohans, Bürgerin zu MS. wechselt mit Herman Mallinckrodt tor Kokoene im Ksp Ahlen Eigenhörige

und zwar Katharina geboren auf dem Hardenberge zu Rypensell im Gogericht Sendenhorst gegen Geyse geboren aus dem Erbe Potharst Bft Borbene

Schadloshaltung des Godeke Rodde und Frau Gertrud Smytjohans im gogericht Sendenhorst

Siegel Godeke Rodde

Zeugen Johan Schlüter zu Ameke, Everth Smeth zu Walstedde

 

1508-1522 Niesert UB Nr. 22

Angabe der durch Bischof Ericht dem Stift Münster eingelösten Güter

... Item dat Gogericht tho Sendenhorst mit dem Huisse darsulvest unnd syner thobehoringe van Temmen Voss vor III j c  (350) goltgulden (tatsächlich 550!)

 

16. Jh AV Msc 147

Umstand des Gogerichts bynnen Sendenhorst:

Bernt Straten gt. Bodeker

Ernst Tyman

Christoffer van Brunschweigk

Herman Keppel

Powel Brinck

sein uß Münster, zum Teil uß Sendenhorst geboren

borger uß Monster und Ratsverwandte und Bürger zu Sendenhorst (durcheinander)

zwischen 40 und 60 Jahre alt.

 

1666 -1667 FM Amt Wolbeck Nr 157

Im Gogericht Sendenhorst wirdt umb daß dritte Jahr umb Münster Fasten Send verrichtet ein Molt Gersten, Münster Maßen, so Sendgerste genannt

 

 

Gografen

 

1283

Gerhard von Quernem à Drensteinfurt

 

1308

Hertmerus grogravius

 

1362/71

Andreas van der Heghe

 

1367

Andreas van der Heghe, Gograf zu Sendenhorst, bezeugt die Auflassung der vrien hove to Schenctorpe durch Evert Fyte und seine Frau.

Verzicht auf Gewinn, den sie an der freien Hove  durch  Freigraf Aleve (verschrieben für RoleveBolikin haben.

Zeugen: Die Schöffen zu Sendenhorst Arnd van Hasle, Johan Vust, Henrich van Derne

 

1383 I 24  UB Volmarstein U 544 und Volmarstein 2/U 106

Henrick Elvyken bischöflicher Richter zu Sendenhorst (möglicherweise  Freigraf)

(Siegel des Richters 3 Schrägbalken, der mittlere auf beiden Seiten gezähnt, wie Mule/Schorlemer)

Hinrike Elvyken verhandelt to Sendenhorst im Gherichte, dar hee den Richterstoel van Magt und      Gewalt unses Heren, Heren Heydenrikes, Bysscops to Monster beseten hatte, in Amtwort guder Lude.

Zeugen: Otto de Meyer, Knappe

               Johan  van Rene

              Hinrich de Struve

              Johan Butendervor, borgere to Sendenhorst

 

1384 Alter Dom U 170

Bernd Warendorp van dem Emeshuys,   Gograf zu Sendenhorst

 

1391 Armenhaus Sendenhorst U 1

Vrederich Storm, geschworener Gograf zur Zeit des Bischofs Heidenreich von Münster

 

1393 Domkapitel I R

Verkauf im Ksp Hoetmar vor Friedrich Storn, Richter zur Woltbecke und Gogreve zu Sendenhorstdurch Conrad Mule

 

1406 Niesert UB II U 840

Johan des Swarte van Hovele, Gograf zu Sendenhorst, bekundet Gütergeschäfte im Kreis Soet

Zeugen: Gerlach van Hovele, gesworene vrone des Aussstellers und Henrich Bordwerdinck

 

1408 Neuengraben U 169

Knappe Johan de Swarte van Hovele, Gograf des Bischofs von Münster, hat einen Gerichtstermin zu Hoetmar

 

1411 ebda U 904

Fye., Witwe des Drees von Mechelen, verzichtet vor Johan dem Swarten, Gograf zu Sendenhorst, auf ihre Rechte an Ostmolen und Ostmolenkamp (Albersloh?)

 

1421 VIII 14 Mü UB U 482

Huge van Bellinckhus, Richter zu Sendenhorst

(1417 bisa 1421 als Richter nachweisbar)

 

1426 Alter Dom U 258

Hinrich van Lembeck, Richter zu Sendenhorst

(Vater Hinrich van Lembecke genompt Helmiges 1421; Bruder Johan van Lembecke oo Mette 1458)

 

1435 Domkapitel U 1482

Teleman von Merx verspricht dem Domkapitel, dessen Leute und Güter im Gogericht Sendenhorst zu schützen, solange ihm das Amt vom Bischof anvertraut ist

vgl. 1446 (Beckumer UB 48) Tylmanus van Merx leistet Bürgschaft für einen Rentenverkauf der Styne Stumelmans und Ghese Linsen; Siegel wohl Hausmarke

 

1436

Übertragung des Gogerichts Sendenhorst durch Hinrich van Moersse,  Bischof von MS an Hinrich Horstel oo Elseke gegen eine Pfandsumme von 400 Gulden:

- Haus und Hof in Sendenhorst

- de Zwartmanshove

- Mathonre oder Worthonre, Wortpenninge und werscoppenninge

- Weggeld Ksp Albersloh

- Holzgericht über die  Hotmarer Mark

- Brüchtengeld von 5 Mark

- 6 Molt Roggen, 6 Molt Malz aus der Mühle zu Warendorf

 

1437 IV 19 Domkapitel U 1499

Hinrick Horstel, Gograf, verspricht dem Dokapitel, dessen Leute und Güter in seinem Gogericht zu schützen

 

1440 I 30 Mü UB 702

Hinrick Horstel, gogreve tho Sendenhorst des Bischofs Hinrikes van Morße to Munster

 

1440 Mensing U 15

Hinrich van Lembeck bezeugt Verkauf eines Kamps in der Bft Sandfort (Stadtrichter?)

 

1443 II 6 Haus Borg U 161

Vor Henrich Horstel, Gograf zu Sendenhorst des Bischofs Heinrich zu MS, verkaufen Gerd von Husen und Frau Fye; Kinder Ryxe,Drude ihr Erbe Gobelenhove Bft Broke an Wilken Starken,Bürger zu MS

 

1447 Dom Hs 23 f109'

Evert von Merveldt, Gograf zu Sendenhorst (im Auftrag Horstels?):

Verkauf einer Rente in Wolbeck

 

Teleman Merx

1464 Urkunden Neuengraben

Schenkung einer Wortstätte in Lippborg, Seelenmesse u.a. für Teleman Merx,  Frau Fie und Kinder; Stifter Johan vo Stumeler

Siegel der Stadt Beckum

 

Hinrich Kunscap

1440 Hinrich K. Richter zu Sendenhorst

 

1458

Hinrick v Molenbeck, Freigraf des Johan Pfalzgraf bei Rhein  

 

1460 GV U 152

Johan Ocke, Rentmeister und Gogreve zu Sendenhorst

 

1463

Richter und Gograf Johan Ocke

 

1468

Johan Schele, Richter

 

1471/72 Westerholt U 624/635

Rotger Torck zu Vorhelm, Gogreve und Amtmann des Bischofs Henrich Schwarzberg zu Sendenhorst (Richter und Gogreve nicht identisch!)

 

1484

Gograf und Richter Johan Kerckerinck

 

1486 Westerholt U 756

als Zeuge: Theme Vos, Gogreve zu Sendenhorst

 

1489

Hynrick Nysman, sen.Richter (des Freigerichts?)

 

1492 Fraterhaus U 1610

Richter Hinrich Nysman

 

1492 Fraterhaus U 1611

Gograf Temme Voß

 

1494

Richter und Gograf Johan Lowermann (Substitut?)

1495 FM LA 422, 19

Heinrich Bischof von Münster, überträgt unter wörtlicher Wiederholung der Urkunde seines Vorgängers von 1436 das Gogericht Sendenhorst dem Themo Voß als Erben des Godeke Horstele nachdem Voß die Pfandsumme um 150 Gulden erhöht hat.

 

1503

Themo Voß, Gograf

 

            Stadtrichter

            1502/1503

            Johan Westerman, Richter, gebürtig aus Beckum

 

            1516 Beckumer UB 186

            Albert van Swolle, Freigraf des Bf von MS zu Ennigerloh bezehgt Belehnung des Johan   Glade mit dem Freigut Gledengut

 

1516/1518

Ludolff von Mollenbecke, gt Kuntschop

 

            Stadtrichter

            1519 Westerholt U 1149

            Ludolff van Mollenbeck gt Kunscop, bischöfl. Richter zu Sendenhorst

            Zeugen der Verhandlung: die Sendenhorster Bürger Johan Lodewig, Johan Tentmonnich, Tonys    tor Strate

 

1536

Wylhelm Kunschap, Richter

 

1538

Wylm v Mollenbecke

 

1539

Wilhelm von Mollenbeck gt Kunschap

 

1540 Schwieters, östl. Teil LH S. 255

Hinrick Nysman, Bewirtschafter des Niesmannsgutes in der ft Rieth, Drensteinfurt, wird von Bischof Franz belehnt mit der Brüninckhove, unses gnädigen Herrn vryen Stoilgude to Sendenhorst

 

1548 Mensing U 100

Hinryck Nysman, Drensteinfurt oo Gertrud ton Santwege Sendenhorst

 

 

1552 XII 16 Westerholt U 1752

Wylhelm van Mollenbecke, bischöflicher Richter zu Sendenhorst (Stadtrichter)

 

1555 V 7    Westerholt U 1784

Wylhelm Kunscop, Richter (Stadtrichter)

 

1573 Mensing U 125

Christopher Schotteler, Richter und Gograf zu Sendenhorst

 

1574 Haus Borg U 705

Verkauf eines freien Hauses zu Albersloh vor dem Sendenhorster Richter Christoffer Schottler

Z: Bernt ter Straßen gt Bodeker, Johan Smit, Bürgermeister

 

1585 Armen 6

Christoff Schotteler, fürstlich münsterscher Richter und Gograf

 

1591 Hofkammer XX i Nr. 1h

Gograf und Richter zu Sendenhorst Bernard Koningk

 

1597 IV 29 Westerholt U 2360

Lambert Isfordinck, Richter zu Sendenhorst und Gograf, bezeugt, daß 1594 in Anwesenheit des Dr. jur Grotegese und Notar Johann Westmann, Gerichtsschreiber des Gerichts Sendenhorst,  Dietrich von Langen zu Kobbing im Dorf Hoetmar am Holtingsstuhl einen Kotten verkauft habe

 

o D (zwischen 1600 und 1620?)

Henrich Wettendorpff verwendet sich für den hochgelehrten Petrus Hoffschlagh, der Rechte Doctor, damit er zum Sendenhorster Rich­teramt befördert werden möchte; sagt daß ihm sein bisheriges Sala­rium verbessert werde.

Aus der Begründung: daß er ein alter Diener E. Churf. deren Vor­fahren und disem Stift mit Reisen und sonsten nit ohne große Unge­legenheit auch wol Leib- und Lebensgefahr in unterschiedlichen schweren und angelegenen Beschickungen ohne einig besonder recom­pens; vor und nach bei beiden Niederlän-dischen Kriegenden teilen, viele Dienste bezeiget, auch wohl gute expedotiones erhalten. Weil er dannoch fast zu seinem Alter kommen und ihm vermutlich Ungel­genheiten geben wolle, bei diesen hochbeschwer-lichen stetigen Kriegsläuften sich ufm platten Land häuslich niederzusetzen oder ihn nit ohen Gefahr von hieraus ab- und zuzuziehen ...

 

1604 V 17 Westerholt U 2407

Caspar Schenckinck, Richter und Gograf zu Sendenhorst: Verkauf eine Kottens in Drensteinfurt

Zeugen: Johann Temme, Heinrich Lilie, Gerichtsboten

 

1605/1607

Caspar Schencking, Richter und Gogreve zu Sendenhorst

Johannes Wechmann, Notarius et Sendenhorstensis juratus scriba

 

1608 VII 10 Domburse U 311

Caspar Schenckinck, Richter zu Sendenhorst, bezeugt den Übertritt in den Hofesverband der Domburse (zu eigen)

 

1609 Mensing U 158

Caspar Schenckinck, Richter und Gogeraf zu Sendenhorst,  bezeugt Güterverkauf in Albersloh

 

1620 FM Hofkammer II 5

Der Richterdienst ist durch den Tod Caspar Schenckings erledigt.

Zahlreiche Bewerbungen:

- mstr. Sekretär Johan Hobbelingh

- Godhardt Grotegeß für seinen Sohn, zur Zeit in MS und Köln in Schreibdiensten

- Dr. Henrich Bispinck

- Reyner Ketwig, lic. in utroque iure und 20 Jahre Gerichtserfahrung sowie der niederl. und frz. Sprache zur Not mächtig

- Dietrich Akolck, Richter zu Ringelberg für seinen Sohn Dietrich, der zu MS und Köln studiert

- Adolf Berben

- Johan Kogelgen

- Conrad Gassel

- Hermann Ottestede

Adolf von der Mark, der das Amt erhält, weist darauf hin, daß bei dieser Kriegsempörung wegen täglich ankommenden Kriegsvolkes Richter und Gograven persönlicher Gegenwart hochnötig und bietet deshalb seine persönliche Residenz in Sendenhorst an.

 

1622

Adolph von der Marck, ferstlicher Richter in und außerhalb Sendenhorst

 

1624 VIII 15 Haus Borg U 15

Adolf von der Mark zeitlebens Richter und Gograf zu Sendenhorst

 

1626 FM LA 422.5

B Ferdinand genehmigt, daß sein Sekretär Johann Hobbelinch gleich­zeitig den  Richterdienst zu Sendenhorst versieht.

Dagegen Bedenken der Räte: ....in diesen  beschwerlichen  Kriegs­zeiten  vor nötig gehalten,  daß  angeregter  Dienst  persönlich  verwaltet  und ihrer Untertanen ob des Richters Beiwohnung auf al­lem Notfall Trost und  Zuflicht  empfinden möchten ...

 

hierzu Liebfrauen-Bruderschaft St Ägidii 598 ca 1620):

Joannes Hoebelinck, secretarius, dedit ad meliorationem quinque imperiales (5 Rthlr) (Anm. vor 1611 Prokurator am weltlichen Hofgericht, wird fürstlicher Sekretär, 1626 Gograf zu Sendenhorst, ist 1646 73 Jahre alt = * 1573; verfaßt eine bescheribung des ganzen Stifts Münster; oo I. Maira Schreiber II. Anna von Münster)

 

1631

Sekr. Hobbeling überträgt seinen  Richterdienst  auf  seinen  Schwiegersohn (Eidam) Hermann Huge

 

1632 IV 15

Maria  Hülsei  oo  Caspar  Schencking+,  Richter  zu  Sendenhorst;  Töchter  Margareta und Anna (Aufnahme von 100 Rthlr,  Pfandsetzung  Garten  vor  der  Stadt; Pension 6 Rthlr)

Geschehen  zu  Sendenhorst,  in  obg  Wittiben  Behausung  in  der  Küchen;

Unterschrift Marya Hulsou Widtwe Schenckinck (geläufige Handschrift!)

 

1638

Herman Huge, Richter und Gograf

 

1640 VIII 15 Haus Borg U 15

Herman Huge fürstlich münst. in und außerhalb Sendenhorst verordneter Richter und Gograf         

 

1644 XII 14 MS LA 422.5

Ferdinand Bischof v MS: Lieb. Getreuen, was an uns unser Rat Johan Olmerloe, der Rechte Dr., wegen der Receptorat zu Sendenhorst  untertänigst  klagend gelangen lassen und gebeten, das habt  ihr  aus  dem  Anschluß  mit mehreren gehorsamst zu erstehen, und nachdem wir nicht  befunden,  daß  er, Supplicant, der ihm von Euch und den  sämtlichen  Gütern  gleichsam  wieder seinen Willen aufgebürdeten und bisher wohl verwalteten Receptur bei  annochnicht expirirten Zeit entsetzt worden oder  mit  fügen  werden  können.  so wollen wir und befehlen euch  hiemit  gnädigst,  daß  ihr  denselben  dabei lassen, und bis zu anderweiter Verordnung manutenieren ..

 

1658

Der Richter zu Beckum, Ludolf Estinghausen hat bis auf weiters den  Richterdienst in Sendenhorst mitversehen. Jetzt soll der Richter zu Ahlen, Caspar Bisping, mit dem Amt betraut werden.

 

hierzu Wilhelm Kohl, Christoph Bernhard von Galen, Politische Geschichte de Fürstbistums Münster1650-1678; Hier mehrfach erwähnt:

1653 Bisping berichtet über Verhandlungen zur Ablösung der schwedischen Besatzung vor dem Reichstag Regensburg

1654 treibt 30.000 thlr im oberrheinischen Kreis (Exekution) ein

1657 Bisping Gesandter in Frankfurt (Verhandlungen über mögliche Bündnisse)

1657 Matthias Korff-Schmising und Johan Caspar Bisping verhandeln in Frankfurt über den Erhalt des "Rheinischen Bundes"

1657 B. erhält vom Bischof Anweisung, ohne Zustimmung des Domkapitels oder der übrigen Stände zu verhandeln (Absolutistisch!)

1658 B. verhandelt weiter in Frankfurt

Ende 1658 B. verläßt Frankfurt auf Anweisung des Bischofs

1662 B. in Franktfurt asl bischöflicher Vertreter

1665 Bisping in Wien; bemüht sich vergeblich in Wien um die Hilfe des Kaisers im Kampf gegen die Generalstaaten

1668 B. vertritt Münster in Wien; ebenfalls in Regensburg beim Reichstag und Rheinbund

ca 1670 scheint B. seine diplomatische Laufbahn aufgegeben zu haben

 

vgl. Liebfrauen-Bruderschaft an St. Ägidii 753

Joannes Casparus Bispinck (Anm. DAM; SK: oo Agnies Heerde, wohnt Ludgeri Ksp, +1675, Dr. Jur, münsterscher Hofrat und Stadtsyndikus, 1654 Hofpfalzgraf)

 

HS des AV 391/1

Korrspondenz des Joan Caspar Bisping, fürstbischöflich mstr. Gesandter, ua, in Speyer

ca 1660 Richter in Sendenhorst (wohl als Belohnung für treue Dienste; das Amt brachte nicht viel Arbeit mit sich)

 

1661 Pastoratsregister

Dr. Bering (auch Berning) (Substitut ?); Richter Bisping

 

1664 VIII 1 MS LA 422.5

Domdechant und Domkapitel zu MS bezeugen und bestätigen , daß  Johan  Caspar Bisping, der Rechte Licentiat, hochfürstlich  mstr  Rhatt,  hiesiger  Stadt Syndicus und Richter zu Sendenhorst, eine  fürstbischöfl. Zusage auf Anwartschaft einer seiner Töchter oder  von Gottes Allmacht anoch  erwartender Söhne auf den Richterdienst zu Sendenhorst ( ...  und wir uns erinnern, welche gestaldt und vorg, Bisping eine Zeit von Jahren nützliche Dienste geleistet ... da er über kurz oder lang mit Tod abgehen und Leibeserben hinterlassen und einer derselben sich zu vorg. Dienst durch Studieren oder in Abgang der Söhne eine seiner Töchter durch Heiraten qualifizieren wird, solle B schon vorher sterben, die Seinigen auch  hiemit gestattet sein solle, solchen Dienst durch einen qualifizierten Substituten bedienen zu lassen ...

Christoffer Bernardt 1664 VII 2, L S

 

1666 IV 16

Johan Caspar Bisping Licentiat, auch Richter und außerhalb Sendenhorst, auch Syndicus der Stadt Münster

 

1672

Goswin Droste zu Vischering, Domherr, verpachtet die Schuermanshove Ksp Sendenhorst für vier Jahre und 80 Rthlr jährlich an Joan Caspar Bisping

 

1675 V 20

Tode des Richters Bisping

 

1675

Bis zur Übernahme des Richteramts durch eines der Kinder des  +Caspar Bisping ernennt Bischof Christian Bernhard von Galen den Dr. Johan Olmerlohe zum substituierten Richter

Bittgesuch gleichen Inhalts der Wwe Bisping, Agnes geb Heerde

Ernennung zunächst auf vier Jahre. O erhält Haus, Garten und vier Gäden in Sendenhorst. die Witwe erhält ein Zimmer im Haus (Bisping wohnte also in Sendenhorst)

 

1677

Hochf. mstr substituierter Richter zu Sendenhorst Johan  Ormerlohe, der Rechte Dr.

         

1679 Pastoratsregister

Dr. Johan Ormelohe, substituierter Richter und Gograf zu Sendenhorst

 

1685

Wwe Bisping hat erklärt, ihr Sohn Johan Bernard B. sei,  um  sich  zu qualifizieren, außer Landes gereist, also wird Dr. Nadeler bis zum  Antritt des Bisping mit dem Amt betraut

 

1691 Liebfrauen-Bruderschaft an St. Ägidii 868

Joannes Christopherus Bernardus Bispink, juris utriusque licentiatus et judex Sendenhorstensis, dedit ad meliorationem 5 Rthlr

 

1696 X 7 Stadtarchiv S

Joan Christoph Bernardt Bisping, beider Rechte Licentiat, in und  außerhalb Sendenhorst verordneter Richter

 

1698 IV 29

Beschwerde der beiden  Bürgermeister  Henrich  Lipper  und  Balster  Surman  (Bezug auf ein Schreiben vom 8. VII 1697) über den Richter Bisping: B. möge sie bei altem Herkommen und  Gewohnheit lassen. Aber trotz Befehl des Drosten sei der Richter dabei geblieben und habe  u.a. vor wenig Zeit hiesigen gewesenen Bürgermeister Püsterkrey, wie auch die Wwe +Henrich  Pepperhove, so beide ad secunda vota getreten, dahin exercirt, daß beide nach des Inventars Verfertigung dasselbe mit dem Gerichtsiegel versiegeln und die jura sigilli mit 2 Rthlr 7ß entrichten müssen; wie auch vor wenigen Tagen auf Absterben der Wwe weiland Hch  Naendorffs die allda obhanden gewesenen Kramwaren in des Richters Gegenwart ästimiert und im Beiwesen der Vorkinder verkauft,wobei  der Richter den Kaufbrief mit seinem Gerichtssiegel versiegelt habe, was doch nicht nötig, denn, wenn ein Schichtender einen approbierten Notar zur Hilfe holt, braucht er nicht den Richter.

Ist darum heraus klärlich abzunehmen, daß unser Herr Richter  alsher Befehlen bishero zu parieren nicht gemeint, sondern uns  ferner zu beeinträchtigen sich unterstehen dürfe:  Bitte, zur  Verhütung schwerer Kosten der geringen Gemeinheit uns bei  wohlhergebrachten Privilegien und Gewohnheiten zu manutenieren

Nachschrift Dietrich Burchardt Freiherr v Merveldt: Es hat der  Richtern zu Sendenhorst über geklagte Posten sich innerhalb 8 Tage zu verantworten und Eingesessene des Wigbolds S. bei ihrem hergebrachten Gerechtsamkeiten ruhig zu verlassen

Sig. Westerwinkel

 

1711 Armen 75 (im Haus des Richters auf der Cammer)

Joh Christoph Bisping, Lic. beider Rechte, Richter

 

1716 VI 14 Armen 78

Johan Christoph Bernardt Bisping, Lic. beider Rechte, Richter und Gograf in- und außerhalb Sendenhorst

 

1721 IX 21 Armen 81

Richter Johan Christoph Bisping

 

1734 II 10 Armen 87

Johan Christoph Bernardt Bisping. Richter

 

1735 Armen 88

Johann Ludolph Oistendorf, Richter und Gograf zu  Telgte,  Sendenhorst  und Wolbeck

 

FM Kabinettsregistratur i VI AA 1, (jetzt neue Nummer)

Richterey zu Sendenhorst Wolbeck und Telgte

 

1735 IV 15

Meldung, daß der Richter zu S. Johan Christoph Bernard Bisping  gestorben sei und Joh Ludolph Oestendorff als sein Nachfolger in Eid genommen:...so haben wir bey fürwharenden Außmarche deren  preuß. trouppes/:  wobey  ein jeder Richter im Gogericht so wohl zu Beachtung Euer Churf. höchsten Interesse als auch denen  Eingesessenen  zum Beistand ohnentbehrlich  erfordert wird .... (inzwischen adhibirt)

 

Richter Bisping hat 1732 wegen seines hohen Alters einen Adjunkt bekommen:

1732. VI. 15 Bonn

Ernennung Ostendorfs zu Adjunkt

 

1736 VIII 20

Geheime Räte (Friedrich Christian v Plettenberg) an  Clemens August:Antrag, den vier Kindern des jüngst (leider urplötzlich verstorbenen  Johan  Ludolph Ostendorff die Richterdienste zu  Wolbeck  und  Telgte  mildest zu  belassen und durch ein geeignetes Subjekt verwalten zu lassen.

Die Sendenhorster Stelle soll von "dem Rat  und  Referendar  Doctor  Johann  Diethrich Schweling*" besetzt werden.

 

*(ders. Hofrat und 1743/55; 1757/59 im Rat der Stadt Münster; 1743/51 Assessor; 1752-55; 1757-59 Bürgermeister Münster)

ferner hierezu: Westf. Köpfe (Schulte) Hof- und Regierungsrat Dr. John Dietr. Schweling, auch Gograf zu Sendenhorst, Mitbegründer des Zivilclubs,

1743-1755 Ratsmitglied

1752/55 und 1743/55 Bürgermeister

 

1736 VIII 26

In der Antwort wird der Bitte entsprochen .. Hingegen die dadurch zugleich erledigte  Sendenhorsti-che  Richterstelle  unserm  Rat  und   Referendario  Doctori Johan Dietherichen Schweling in Gnaden aufgetragen haben

          Schwitzingen (Schwetzingen ?), den datum ut supra

          Hierzu Ernennung Schwelings zum mstr Rat und Referendar:

          1736 I 10, Bonn

          Von Gottes Gnaden wir Clemens August

          - Erzbischof zu Cölln

          - des Hl Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler

          - Churfürst

          - Legatus natus de Heyl. Apostolischen Stuhls zu  Rom

          - Administrator des Hochmeistertumbs in Preußen

          - Meister Teutschen Ordens in Teutsch- und Welschen     Landen

          - Bischoff zu Münster

          - Hldesheimb

          - Paderborn und+

          - Oßnabrück

          - in Ob- undt Nieder-Bayern auch der Obern Pfaltz

          - in Westphalen und zu Engern Hertzog

          - Pfaltz-Graff bey Rhein

          - Landgraff zu Leuchtenberg

          - Burggraff zum Stromberg

          - Graf zu Pyrmont

          - Herr zu Borckeloh, Werth, Freudenthall und Eulenbergernenenn den ehrsam hochgelehrten Joh Diethr Schweling  Dr.  der  Recht  in Ansehung seiner uns angerühmten  Qualification  und  Rechtserfahrenheit zu  unserm Mstr Rat und Referendarium

 

 

1770 QFGEschMS NF10 Bevölkerung und Topographie MS 1770

540 Ludgerileischaft 327    1873 Clemensstraße, zu 29

Dr. Joseph Ernst Boichorst, Richter und Gogeraf zu Sendenhorst

verheiratet

Kinder Sibilla 16, Margareta 1, Magdalena 5Mon

Mieter; Mitbewohner:

- Dünhovet, fürstlicher Musicus

Caspar Bucholz aus Welbergen 11J  (* 1759)

- ein Knecht

- drei Mägde

Hauseigentümer Bürgermeister Boichorst, Versicherungswert 825 Rthlr

(stammte aus alter Juristenfamilie 1574+ Albert Boickhorst Dr. jur utr.

hatte 12 Kinder u.a  der Maler Johan Bockhorst (Westfalen 60, 1982 I))

 

1775

Joseph Ernst Boichorst, hochfürstlicher Richter zu Sendenhorst  und  Ahlen, beider Rechte Doktor

 

1794 II 2

C P Kreutzhage wegen der Richterstelle in Sendenhorst:

Es war von jeher mein Wunsch, auf dem Lande leben zu können; Euer Wohlgeboren geehrteste Zuschrift, die ich soeben  erhalte, läßt mir die endliche Erfüllung meines langgenährten  Wunsches hoffen und ich stehe keinen augenblick an, Sendenhorst zu meinem Wohnort zu wählen, nur erlauben mir Euer Wohlgeboren gehorsamst vorzustellen: Es sind ungefähr 14 Tage, wo

ich dem Herrn Richter von der Becl meine Visite machte, die Rede  fiel  auf die Sendenhorstische Richterei und deren Ertrag; der Herr Richter antwortete mir, daß seit  verflossenem  neuen  Jahr  nur  eine Rechtssache pendent geworden wäre, und er nicht mal die Defrairungskosten herausbringen könnte, dazu wäre nichts an fixem  Gehalt und wohnte der Richter zu Sendenhorst, wäre auch der thätigste Mann, so möchte er es höchstens auf 100 Rthlr bringen. Es sind dieses die Worte des Herrn Richters; der kenntlich am besten den Ertrag bestimmen kann: Ich würde Euer Wohlgeboren hierüber ein schriftliche Zeugnis beilegen, wenn ich nicht eilen müßte, um  noch diesen Abend Antwort an Euer Wohlgeboren abzuschicken.

E. W. werden nun von selbst ermessen, daß es mir nicht möglich  ist, vom dem Ertrag meine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen, besonders da ich von hieraus keine Advokatur mit dahin nehmen kann und in der Gegend  selbst keine finden werde. - Ich wiederhole es, gern und willig füge ich mich  dem höchsten Befehle, was den Aufenthalt auf dem Lande betrifft, nur möchte ich mich gern wieder die Sorgen für meinen Unterhalt gedeckt sehen.

Ich verharr mit tiefstem Respekt

Euer wohlgeboren gehorsamster C P Kreutzhage Licent.

Richteramt zu Beginn des 30j Krieges

 

Rat Henrich Wettendorff: Gnädigster Kurfürst und  Herr,  der  kurfürstliche  Rat Petrus Hoffschlag Der Rechte Dr hat den Antrag  gestellt, als Richter (zu Sendenhorst) angestellt zu werden. ... Nun können wir zwar bezeugen, daß er ein alter Diener Ew. Kurfürst. deren Vorfahren und diesesn Stifts mit Reisen und sonsten nit ohne große Ungelegenheit auch wol Leib und

Lebensgefahr in unterschiedlichen schweren  und  angelegenen  Beschickungen  ohne einig besonder Rekompensation vor und nach bei beiden niederländischen  Kriegen teilen, viel Dienste  bezeiget,  auch  wohl  gute Expeditiones erhalten; Weil er dannoch fast zu seinem Alter kommen  und ihm vermutlich Ungelegenheiten  geben  wolle, bei diesen hochbeschwerlichen stetigen Kriegsläufen saich auf dem platten Lande häuslich nieder zu setzen oder ihn ohne Gefahr, wenn es die Zeit erforderfdn würde, von  hieraus  ab-  und zuzuziehen, so stellen wir hiemit untertänig anheim, ob nicht dieselbe  bei hiernächst folgenden besserern Occasion gemeltes Doctoren eingewandte Bitt  .. sein Salarium zu verbessern

 

   

1733

Specificatio der Einnahmen des Richters:

 

- Zeller Schockemoller beim Amtritt 2 Rthlr

- Sch Bockholt jährlich 2 Rt

- Zeller Ahlandt 1 Rt

- Zeller Hagemann, Steinfurt 1 Rt

- Mennemann, Drensteinfurt

- Jeder Bürger zu S. aus dem Haus 2 münstersche Pf 30  Rthlr

 

 Ländereien

          - Ksp Sendenhorst aufm Saatfeld aum grünen Weg  4 St

          - aufm Boymer Feld 6 St

          - noch daselbst am Lueckmans Kuhkampf

          - 1 kleiner Kamp bei Zeller Jungmans Hof

          - 2 St in Rothkötters Blancken, teils Gras teils    Struelle

          - 1 St Gras in Nießmans Wiese am Bömer Feld         

          - 1 St Saatland in Bartmans Schürkamp

          - 1 Kl Strepsel Saatland in Bartmans Feldkamp

          - 1 St Holzgewachs in Jungemans Busch, der Ostbrink

          - 1 St Gras im der Gemeinheit hinter dem Ksp-Hagen am   grünen Weg

 

          Flügelwerk

          - ein Bürger zu S, gibt aus seinem Haus ein ums andere Jahr  ein Huhn; im Einzelnen:

Henrich und Bernd Holscher nunc Florenz Schlenker

Iderich Ruschenschmidt -Hesselman

Werner Heese - Kötter Führer Bartmann

Joan Ter Alst - Geileren

Georg Lessel Beumer

Johan Hintzenbrock - Feigel

Fraterherren - Gerichtsschreiber Schunicht

 

          J. B. Bisping, Richter zu Sendenhorst

 

     

 

FM Hofkammer VI 64

 

Wohnung des Richters

 

1662

Syndicus der Stadt MS und Richter zu S. Caspar  Bispinck,  der  Rechte  Lic wegen ihm zuständigen, zu S. vor der Südpforten belegenen  Wohnplatzes, die  Gnad zu erweisen, zu bewilligen, eine  Behausung  aufzusetzen  und  in  die dortige Rentmeisterei einen Kanon von 5 Rthl zu erlegen.

 

1749/50

Wwe Doctoris Boickhorst, Maria Elis. Rave, berichtet, wie  aus  dem, ihren Voreltern abgetretenen Gründen ein Kanon von 5 Rthlr geht.

Auf diesen Gründen sind 6 Gahden nebste ein  großes  Wohnhaus  und  Bauhaus gebaut, der Überrest zum Garten gemacht, der so groß ist, daß die 5 Rthl genugsam daraus können bestritten werden.

 

1750 II 13

... Daß Wwe Boickhorst zwar die zu S.leider sich ergebene  heftige Feuersbrunst mitbetroffen und dadurch ihre Häuser  eingeäschert worden, dennoch aus den dabei sich befindenden  Garten der Kanon bezahlt werden kann.

 

         

 

Führungszeugnis F v Dincklage, Oberst:

 

Demnach der bei dem mir gnädigst anvertrauetten Regiment  angestellte Regiments Auditeur Carl Philip Kreutzhagen in sicherer  Erfahrung gemacht, daß der gewesene Richter Boichhorst zu Sendenhorst im Hochstift MS mit Tode abgegangen, auch derselbe mir geziemend vorgestellt, daß er durch Erlangung dieser erledigten Stelle sein zeitliches Glück zu machen glaubte, und mir solcher nach um ein Zeugnis seines bisherigen Verhaltens und geführter Conduite gebeten; Als habe ich selben ein solches Zeugnis seines bisherigen sehr guten Wohlverhaltens und ganz untadelhafter  Aufführung nach meinem besten Wissen und Gewissen Euer Kuhrfürstl Durchlaucht zu höchsten Gnaden

empfohlen.

Urkund .. beigedruckten Regiments Insiegels

Herzogenbusch den 10ten Februar 1794

 

 

Königlich preußisches Land- und Stadtgericht Sendenhorst

1. IV. 1815 - 1. X. 1817

zuständig für:

- Rinkerode

- Albersloh

- Amelsbüren

- Hoetmar

- Sendenhorst Stadt

- Sendenhorst Kirchspiel

 

Richter Vagedes

 - zunächst nach Oelde

 - 1838 Land- und Stadtrichter Vagedes zum Direktor, Coesfeld, ernannt

 

 

 

 

 

Gerichtsschreiber

 

 

FM LA 422.5

 

1644 VII 19

Da der Gerichtsschreibers zu Wolbeck und S., Johan Melschede, dermaßen krank, daß er leider stets dem Tod mehr dann dem Leben accliniert und der  Doctor auch sunsten mannigfachen erfahrenen Relationa nach unmöglich  zur Gesundheit restituiert werden kann, es geschehe dann aus Gottes  sonderlichen Vorhangnus ... bittet Notar Theod Duddey, ihm die Stelle zu  übertragen. Er habe bereits zu Zeit des + Gerichtsschreibers Henrich Wibbertz und des jetzigen Melschede als Schreiber des Gerichts gearbeitet

 

1686

Nach + des Gerichtsschreibers zu Sendenhorst und Wolbeck wird Bernhard Beckhausen ernannt (Urk in Bonn ausgestellt)

         

 

1728 Stadtrechnungen

Dem Gerichtsschreibern Schunicht habe in causa Fisci contra Ruthman tax. zahlt 17-9 Schill.



 

 

 

Albert K Hömberg. Entstehung der westf Freigrafschaften

 

Veme: nach 1250 Entstehung im westf. Kernraum Aus dem Richten unter Königsbann ist der Mythos der Veme erwachsen

ab 1350 Ausweitung über das  ganze Reich

60-Schilling-Buße (Königsbuße des Hochgerichts)

Westfalen Reliktgebiet älterer Rechtsordnung

Eigentumsübertragungen sub banno regio erst in nachkarolingischer Zeit entstanaden (landschaftl begrenzte Rechtsgewohnheit)

 

Freivogteien

Enger Zusammenhang zw Einteilung eines Landes in Gogerichte und älterer  kirchl Organisation          Übereinstimmung von Go und Kirchspiel

mindestens 75/100 der 350/400 Freistühle sind Vogteidingstätten

S. 14: Jeder Haupthof an dem sich eine größere     Villikation anschloß., besaß  einen Gerichtsstuhl

===> Vill. Elmenhorst; Vogtei Steinfurt - Tie -  Überwasser; allerdings 1050 Ende der Königsbannvogteien; Überwasser 1040 gegründet,  Übergangsphase

 

Vögte, Vogteien Freckenhorst WAF:

          - 1190 EH Lippe

          - 1365 Grafen von Tecklenburg

 

Verschwinden von Dingstätten alter Königsbanngerichte, Gründe: Abwehrkämpf gegen

a) Grafen, Bischöfe, die seit dm 12 Jh ihre Machtbereiche in territoriale Herrschaftsräume verwandeln

b) Grundherren, die versuchen sich von    ihre finanziellen Verpflichtungen zu befreien

 

Freigerichte

a) Gerichtsbarkeit für Freibauern, Freigüter

b) Strafgerichtsbarkeit für die gesamte Bevölkerung (Lindner 215)

S 31 ... offensichtlich verfehlt, aus der Seltenheit   älterer Urkunden auf ein Nichtvorhandensein der     Strafgerichtsbarkeit zu schließen.

--- Gerichtsprozesse und -Verfahren erst sehr spät schriftlich festgehalten; 1410 und später

          1571 Befragung Amtleute/Richter bei Einleitung der  Gerichtsreform

S. 33 Freigerichte im Amt Wolbeck, bürgerlich und  peinlich

S. 35 Freigrafen, Salitarii, Richter mit dem Weidestrang

S. 36 ... In allen Freigrafschaften stand die  Strafgerichtsbarkeit an  erster Stelle  Weistum Jacob Grimm

S. 38 2. Hälfte 16 Jh Freigerichte haben schweren Stand gegenüber ihre Kompetenzen immer mehr erweiternden Freigerichte, Schwergewicht der FG  überall auf strafrechtlichem  Gebiet

39f Vemevrogige Vergehen

 

Stuhlfreie

Freie als Schöffen und Urteilsweiser; ab 1150 auch Ministeriale

S. 54 bäuerliche Freie verschwinden nicht ganz. Pflicht, die Verurteilten zu richten, Stuhlfreie sind am Freigericht verpflichtet+

Stuhlherr - Freie. Schutzverhältnis, Treuepflicht

S. 57 Verkauf der Freigrafschaft auf dem Drein       Ausgenommen die Freien:

          Hominibus ligii ===> CTW II S. 10

 

 

S 58 vielerorts Freie Höfe in Lehen verwandelt

S. 59 St. Paulsfreie, 15 Jh Eigenhörige kaufen sich und ihre Güter frei und unterstellen sich dem Bf     Freienrecht

keine Vollfreiheit: Vrye denstmann des guden zunte Pawels

S.60 Trennung zwischen  Herrschaft (dominium) und  Eigentum (proprietas)

S. 65 Münsterland 14 Jh: Königsdienst der Freien

Greven schuld, Gravenschuld u. ä.

S. 70 Urbar Werden, Innerwestfalen (Münsterland) 37.5 %  Freie

S. 76 15/16 Jh Staat normalisiert und schematisiert die bäuerlichen Rechtsverhältnisse freie Lehn - und Pachtverhältnisse

S. 78 Zahl der Stuhlfreien in den meisten Freigrafschaften des Münsterlands gering

S. 82 Freie im Dreingau

 

        

Kriminalität

 

1660 AV Msc 391.1

Brutale Pfändung wegen Steuerrückstände

Beschwerde, wie daß diesen vergangenen Nacht zwischen ein und  zwei  Uhren, fünf Soldaten unangekloppet in Hermann Kerrkloes, un­sers lieben Vaters im neuen Kirchspiel Ahlen gelegene  Behausung, durch die Wand gebrochen, die Sprenckelroeder  zerschnitten, un das Haus mit großer Ungestümigkeit eingefallen, unseren Vatter und Sohn mit Kusen (Keulen) vom  Haubt  bis  zu  den Fueßen jemerlich zerschlagen, beiden ihre  Häupter  und  härne  Pfannen   eingeschlagen, ja ohne einige Wortwechselung mit größter  Furie  dergestalt   tractirt, daß sie vom Haubt zu Fueß geschwollen und alle ihre Mengele  nach zur Zeit nicht erfun­den, und leider Gott  erbarms  daranne  nichte  genesenwerden können, wie solches alles ab der  beigefügten,  des  Scharffrichters  attestation... und als de deliquenten gefragt worden, von wannen sie kehmen  und warumb solcher nechtlicher Ein­fahl geschehe, dann sie  keinen  Menschen  beleidiget hetten, ha­ben die Executanten  thätlich  fünff  Pferde  aus  dem  Stall ge­nommen und weggeführt, aber ehest geandtwortet und  vermeldet,  daß  sie von  Herrn  Licentiaten  Wittfelt  von  Münster  um  die  Execution  zu verhengen  abgesandt  weren,  der  doch  mehrere  mahlen wie erweißlich executieren lassen und ihme niemale Pfand­weigerung von Kerkloe geschehen.

Wann nun hochgebietender Her solche Gewalttat und marterlicher  nächtlicher  ohne eine Fug und  Ursach  beschehener  Einfall  mit  keinem  Weg  rechtens behauptet werden kann,  wie  auch  gemein  nicht  gemeint,  dem  dergestalt zuzusehen, aber als schlechte und  einfältige Bauersleute bei und nicht wissen, wie solcher Gewalt  hat  zubringen  und  unser  unwiederbringlicher Schaden hinwider suchen mögen oder können

Bitte an die Räte  (zu  Wolbeck)  diese  so  starke  ohne  fug  und  Ursach  bgeschehen Gewalttat und Martlichen Einfall zu be­strafen  ...  um  größeren   Schaden zu vermeiden ... maßen da­durch das Erbe umgepflüget  allda  beligee  bleiben wird (Steuerausfall!)

Geschehen Ahlen 1660 I 13

Eigenhändige Unterschrift: Berrent Kerlau                   Agnes Kelau (auch die Frau konnte schreiben!)

 

Todschlag im Rausch  (auch in der Ortsgeschichte behandelt)

 

1669 XII 3 AV MS Msc 389.1

Anno  1669,  Dienstag,  den  3ten  December  gerichtlichen   in­nerhalb  S. erschienen hoher landesfürstlichr Obrigkeit fiscalischer Anwalt daselbsten:Als am negst verwichenen Samstag, den 30ten No­vembris  Berndt  und  Hermann Gebrüder Wessels des Nachts zwischen elf und zwölf Uhr ganz voll und doll  aus dem Koith und Brandwein kommen untereinander mit Johan  Monsterman  aus der Ursachen Zan­kerei angefangen, daß er für beide Brüder den Brandwein  so sie mit einander getrunken, nebst seinem Quot bezahlen sollen, solches  aber  zu tun verweigert,  mit  denselben  Zänkerey  angenfangen  und  als  beide  Gebrüder Wessel darauf aus Schwickers Haus gangen und der Monsterman  ihnen gefolget, hätten sie auf dem Kirchhof allhie zu S.  genannten  M.  alsobald

angegriffen, zur Erde geworfen, mit Füßen zertreten, den Kopf zer­knirschet, und mit dem Messer drei gefährliche Wunden gegeben, ge­stalt die eine an die linke Seite unterm Herz, die zweite  an  die  rechte  Seite  zwischen  den  Rippen, die dritte in das Dickede von der Lenden an der rechten Seite.

Bat also de Veltscherer Herman Heumans, weilen periculum vitae  dabei  sein sollte, darüber zu hören. Der dann erschien und refe­rierte, daß die zwo Wunden, so an  beiden Seiten bekommen, tödlich  wären,  wie  dann  solches  vom  Veltscher  eingebrachte

Attestatio nachgewiesen.

Der Täter Bernd Wessels ist sofort gefangen angehalten wordn,  sein  Bruder aber Hermann Wessels in Ihro Hochfürstl. Gnaden  Kriegsdienst  unter  Herrn Drosten von Schilders Compagnie sich mit der Flucht salviert.

 

Einhalt des Veltscher Attestation

Ich bekenne  an der linken seiten under den Hertzen, das  ander  aber  an  der  rechten  Seiten   zwischen den ribben, auch noch  ein  Stich  unter  Lenden,  Sambstags  des Nachts bekommen, item sein Haupt verwundet, solches  mittels  Eids  bezeuge

den 2. XII 1669 Herman Hewman Barbier in Sendenhorst

 

Nachlässigkeit des Torwärters:

(FM LA 361.13)

1660 XII 2  Bürgermeister zu Sendenhorst an  den  Richter  Johan  Caspar  Bi­sping, der Rechte Licentiat, geheimer Rat, auch Richter und Go­grave in  und  außerhalb   Ahlen und Sendenhorst

... daß wegen der zwei münsterischen  Bürger  die  welche  bei  Nachtzeiten  durch Sendenhorst sollen passiert sein, wird  wie  folgt  beantwortet:  Dievier Pförtner wurden befragt, in welcher Pforte diese zwei  Bürger  von  MS  ein- oder ausgelassen, worauf alle  geantwortet,  sie  wären  mittleids  zu  bedauern erbötig, daß deren keiner davon das geringste Wissen gehabt,  weil      allhier bei Tag und Nacht die Gespanne von  Beckum  und  Ahlen  und  aderen Örter aus und nach dem Lager durchpassieren, wodurch die Pforte,  weil  die  Spanne nicht können vorbeipassieren, des Nachts müssen eröffnet werden ...

 Dirich Thorgeist, Johan Wettendorff

 

Rattengift für den lieben Gatten

1700 VI 21 Todesurteil

In  peinlichen  Inquisitionssachen  unseres  Fisci   Gerichts   Sendenhorst anklagenden   beeidene   Catharinam    Lenferding,    Henrich    Spithovers  Ehehausfrauen, Angeklagte und Inhaftierte, wird auff Amklag, Andtwort, auch gerichtlichen  Geständnis  und   resp.   wahrhaftiger   und   vermöge   der Reichssatzung und pein­licher Halsgerichtsordnung  des  Kaysers  Caroli  des fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Umstände nach   hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, das  sie  vor  Gericht stehende  wegen dessen, daß sie nicht  ableugnete,  ohn­lengst  ihrem  Eheman in ein  Nepgen mit warmer Milch dazu auch  in  vorigem  Sommer  ihren  verstorbenen  Ehemann Herman Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel  Ratzenkraut  als zwischen zwey Finger halten kann, in der Meinung, selbigen dadurch zu  tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth   zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmert­zen des  Leibs im neunten Tag todt verblichen, erstsprechender  jetziger  Eheman  auch in  gleicher Gefahr des Todtes zwar gewe­sen,danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medi­cin zur Zeit noch beyn Leben  erhalten  daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.

Infolge sothaner  schrecklicher  Missethatten  halber  zur  woll  bedienten Straff und andern zum Abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom  Leben  zum Tod hinzurichten und zu verdammen  sey,  inmaßen  als  hiemit  erkannt  und  dieselbe dazu verdammet wirdt von rechts

Decretum in consilio d. 21. Juny 17ßß, B. Wettendorf

 

1718 Urteil (Tod ?)

In criminal Inquisations Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu  S.  peinlichen Anklägern eines gegen und  wider  Frantz  Groll  pein­lich  angeklagten  anderntheils wirdt auff Klag, Andtwort und  al­les  gerichtlich  Fürbringen, auch nottürfftiger, wahrhaffftiger  Erfahrung  und  Erfindung,  so  deshalb  alles nach laut Kayer Carls  des  fünften  und  des  Heil.  Reichs  Ordnung  geschehen auf an uns gehorsambst abgestattete  Relation  endlich  zu  REcht

erkannt, daß Ihaftat darumb, daß er ohngeachtet seiner  vormahlin­gen  auf drey verschiedenen Weisen zu Meppen aus der großen Kir­chen von einem  Bilde gestohlenen sechs resp. Kreuzer  und  Pfen­nigen,  auch  im  Jahr  1716  dem Wigbold Billerbeck formalibus: Billerbeck soll übre mich  schreyn  zwischen dieses und morgen, Item: Nuhn will ich es machen, daß zwischen  dieses  und  morgen Billerbeck soll in vollem Feuer stehen, Und wie dessen  Mutter  ihme das Maul zuthuhen geheißen, replicirt: Ich bin des Teufels. Ich  stecke  es in Brandt. Angedrohter Brandstiftung und derhalben  gehaltene  gerichtliche   correction auch geleistete juratorie caution den non offendendo ... (unvollständig)

 

1591-1774 FM Prozesse

Verschiedene Kriminalsachen

 

 

 

 

Galgen

 

 

Stadt hatte einen Galgen:

1787 Georg Hendrich Lindemeyer zahlt von 2 Stück Gesailand im Galgenkamp auf 4 Jahre, 1-14 Rthlr) ---> Galgenkamp städtisches Eigentum, obwohl in der Bauerschaft Hardt

 

1677 IX 15

Referierte Henrich Schütte, daß wie er, Martin  Angelkotten  die­sen  Morgen bauen wollen, Johan Erdtman Ksp  Sendenhorst  Einge­sessener,  hinzugelaufen kommen, denselben angerufen, sagend, "Was machst du  Ehrendieb  auf  meinem Kamp" und darauf lachender Weise mit einer großen, in Händen gehabten Forken ihm, Angelkotten, von hinten aufs Haupt geschlagen, daß er zur Erden gefallen und wie er wieder aufgestanden, wiederum  danieder  geschlagen und ihm, An­gelkotte, zu dreimalen mit der Forken geschlagen, daß er zur  Er­den gefallen, daß auch dei Forke durch das Schlagen in Stücken  gebrochen  und also ihn von oben bis unten blund und blau geschla­gen, ihm die Haar aus dem Kopf gerupft. Endlich ihn wieder für einen Ehrendieb, Scheln, Verräter  und  Dieb, er sollte - sit ve­nia -  seine Mutter vexieren und also ihn auch gräulich iniuriert, auch ihn unchristlich geschlagen.

Wie er alles deponiert, erzählen können, nach geübter Schlägerei  hatte  er  gesagt: "Wie liegst Du schwarte, fromme Kerll allda!" Maßen er, Angelkotte, dessenthalben bettlägerig wegen einiger   ge­fährlicher   Streiche und  Hauptschläge, so er bekommen, daß sol­ches dergestalt passiert wollt.

Geschrieben  Sendenhorst  in  Martin  Angelkotten  Behausung  präs.  Joanne  Angelkotten et Joanne Sieckman

 

 

Auseinandersetzungen um strittiges Eigentum (AL)

1692 IV 17

Ludgeri an den Richter zu S: Prostestation gegen die Provisoren der Kirche. Ludgeri sei in die Schürckmansche Behausung  immitiert  und  habe  für  die Raparatur 65 Rthlr Kosten aufgewandt. Bitte, die Ansprüche der Kirchenprovisoren abzuweisen

 

1693 XI 10

Feststellung betr. des Schürkampfs: P Joan Lange,  Berndt  Zeller  Selling, Herman Zeller Vreden, Henrichen Schulten Elmenhorst, To­nießen S.  Northoff,  beeidigte Baurrichter  erklären:  Pastor  Langen  habe  im  Schürkampf  des Jungemans 2 St mit Telgen. Jung­man behauptet, es handele sich um 3  Stücke, so daß dem Pastor  ein  Drittel  entfremdet werde. Eine Ortsbesichtigung ergibt: daß von der Hecken bis den bloeßen von Telgen unbesetzten Platz nur

zwey Stücke belegen.."  Affirmation  der  vier  Bauerrichter  ..."daß  keinvernünfiger Mensche nach  dem  Augenschein  mehr  als  zwey  stücke  daraus judiciren könte."

Geschehen binnen Sendenhorst in meines Notarii Bahausung auf der Stuben  Zeugen Joan Lüttighaus, Henrich Vrede

Joannes Veltman Notar

 

1696 X 7

Jan Christoph Bernardt  Bisping,  beider  Rechte  Licentiat,  auch  in  und außerhalb Sendenhorst verordneter Richter und gograve be­fiehlt dem Vogt des Ksp Sendenhorst Martin Suermann die gerichtli­che Vorladung des Zeller  Joan Jungman

1696 X 18

Anklageschrift gegen Jungmann durch M. L. Langen (Notar): U a Jungman  habeohne Erlaubnis auf dem strittigen Grundstück einen Baum  hauen lassen und ihn durch seinen Schwager Zeller Herte nach dem Pastorat fahren lassen

1696 XII 18

Terminus protocolli in Sachen fisci Sendenhorst  contra  Zellern  Jungmann;

Jungmann wird zu den Anklagepunkten befragt, ua hat er einen  fruchtbaren Baum auf seinem eigenen Stück gehauen, das  Zöpfe  nach  S.  gefahren,das übrige in Bretter schneiden lassen und hatt der Herr Cappelan des Doms  das Holz durch Zellern Tawide und Mid­dendorf nach MS fahren lassen.

1697 I 3

Pastor Langen erklärt, er habe als Anwalt und beeidigter Ge­richtsprocurator   Melchior Leopold Langen gewählt (Vordruck)

1697 I 26

Theodor Luelman im Auftrag des Domburseners an den Richter in  Sendenhorst: "Bitte, den Fall nicht weiterzuverhandeln bis  ein  Ortstermin  vorgenommen sei, der "bei dieser Winter Zeit sonder­lich da das land mit schnee  bedecket nicht woll kan gehalten wer­den"

1697 X 29

Ankündigung eines Ortstermins für den 29. XI morgens 9 Uhr. Jung­man hat bei einer Strafe von 5 Rthlr zu erscheinen

1698 I 7

 

 

Auswanderung Vorbestrafter

 

BE Landratsamt Nr 31

 

Sendenhorst 1847 XI 15

Betr. Auswanderung des Tagelöhners Bern. Linnemann nach America

 

Der berüchtigete Tagelöhner Bernard Linneman hierselbt . welcher dreimal in  Benninghausen gesessen hat und wegen mehrerer gemein­gefährlichen Verbrechen  und Vergehungen  teils  bestrafet,  teils  derselben  dringend  verdächtige bleibt - hat den Entschluß ge­faßt, nach America auszuwandern, wenn ihm die Überfahrtskosten  hierzu  verschafft  würden,  da  er  nicht  das  mindeste

Vermögen besitzt.

Um hier die menschliche Gesellschaft von diesem  gefährlichen  Subjekte zu befreien, haben die Wohlhabenderen Eingesessenen die Summe  von  104  Rthlr  zusammengelegt. Die Familie des Linnemann hat dazu gegeben 40 Rthlr. Da die  Überfahrtskosten ca 224 Thlr betragen, so fehlen 80 bis 90  Thlr,  welche  die Gemeinde-Ver­sammlungen von Stadt und Kirchspiel Sendenhorst mit Freuden

bewilligt haben.

Euer Hochwohlgeboren bitte ich nun gehorsamst,  den  beifolgenden  Beschluß  derselben hochgemeigtest bestätigen zu wollen.

Das Auswanderungsgesuch erfolgt in separatu

 

Randbemerkung Landrat: die Entlassungsurkunde (aus  der  Staats­bürgrschaft) wird   von   der   Regierung   erteilt.   Wohlwol­lende  Bemerkung, die außerordentliche Ausgabe der Gemeindekasse zu genehmign: Der  Linneman  ist gänzlich arm, die Überfahrtsko­sten  werden  demselben  von  Verwandten  und

anderen Eingesessenen geschenkt.  Bitte  um  stempelfreie  Aus­stellung  der  Urkunde

 

         

 

 

Kriminalität

 

1660 AV Msc 391.1

Beschwerde, wie daß diesen vergangenen Nacht zwischen ein und  zwei  Uhren, fünf Soldaten unangekloppet in Hermann Kerrkloes, un­sers lieben Vaters im neuen Kirchspiel Ahlen gelegene  Behausung, durch die Wand gebrochen, die Sprenckelroeder  zerschnitten, un das Haus mit großer Ungestümigkeit

eingefallen, unseren Vatter und Sohn mit Kusen (Keulen) vom  Haubt  bis  zu  den Fueßen jemerlich zerschlagen, beiden ihre  Häupter  und  härne  Pfannen   eingeschlagen, ja ohne einige Wortwechselung mit größter  Furie  dergestalt   tractirt, daß sie vom Haubt zu Fueß geschwollen und alle ihre Mengele  nach zur Zeit nicht erfun­den, und leider Gott  erbarms  daranne  nichte  genesen

werden können, wie solches alles ab der  beigefügten,  des  Scharffrichters  attestation... und als de deliquenten gefragt worden, von wannen sie kehmen  und warumb solcher nechtlicher Ein­fahl geschehe, dann sie  keinen  Menschen  beleidiget hetten, ha­ben die Executanten  thätlich  fünff  Pferde  aus  dem  Stall ge­nommen und weggeführt, aber ehest geandtwortet und  vermeldet,  daß  sie von  Herrn  Licentiaten  Wittfelt  von  Münster  um  die  Execution  zu verhengen  abgesandt  weren,  der  doch  mehrere  mahlen wie erweißlich executieren lassen und ihme niemale Pfand­weigerung von Kerkloe geschehen.

Wann nun hochgebietender Her solche Gewalttat und marterlicher  nächtlicher  ohne eine Fug und  Ursach  beschehener  Einfall  mit  keinem  Weg  rechtens behauptet werden kann,  wie  auch  gemein  nicht  gemeint,  dem  dergestalt zuzusehen, aber als schlechte und  einfältige Bauersleute bei und nicht wissen, wie solcher Gewalt  hat  zubringen  und  unser  unwiederbringlicher Schaden hinwider suchen mögen oder können

Bitte an die Räte  (zu  Wolbeck)  diese  so  starke  ohne  fug  und  Ursach  bgeschehen Gewalttat und Martlichen Einfall zu be­strafen  ...  um  größeren   Schaden zu vermeiden ... maßen da­durch das Erbe umgepflüget  allda  beligee  bleiben wird (Steuerausfall!)

Geschehen Ahlen 1660 I 13

Eigenhändige Unterschrift: Berrent Kerlau

                                     Agnes Kelau

1669 XII 3 AV MS Msc 389.1

Anno  1669,  Dienstag,  den  3ten  December  gerichtlichen   in­nerhalb  S.erschienen hoher landesfürstlichr Obrigkeit fiscalscher Anwalt daselbsten:Als am negst verwichenen Samstag, den 30ten No­vembris  Berndt  und  Hermann Gebrüder Wessels des Nachts zwischen elf und zwölf Uhr ganz voll und doll  aus dem Koith und Brandwein kommen untereinander mit Johan  Monsterman  aus der Ursachen Zan­kerei angefangen, daß er für beide Brüder den Brandwein  so sie mit einander getrunken, nebst seinem Quot bezahlen sollen, solches  aber  zu tun verweigert,  mit  denselben  Zänkerey  angenfangen  und  als  beide  Gebrüder Wessel darauf aus Schwickers Haus gangen und der Monsterman  ihnen gefolget, hätten sie auf dem Kirchhof allhie zu S.  genannten  M.  alsobald

angegriffen, zur Erde geworfen, mit Füßen zertreten, den Kopf zer­knirschet, und mit dem Messer drei gefährliche Wunden gegeben, ge­stalt die eine an die linke Seite unterm Herz, die zweite  an  die  rechte  Seite  zwischen  den  Rippen, die dritte in das Dickede von der Lenden an der rechten Seite.

Bat also de Veltscherer Herman Heumans, weilen periculum vitae  dabei  sein sollte, darüber zu hören. Der dann erschien und refe­rierte, daß die zwo Wunden, so an  beiden Seiten bekommen, tödlich  wären,  wie  dann  solches  vom  Veltscher  eingebrachte

Attestatio nachgewiesen.

Der Täter Bernd Wessels ist sofort gefangen angehalten worden,  sein  Bruder aber Hermann Wessels in Ihro Hochfürstl. Gnaden  Kriegsdienst  unter  Herrn Drosten von Schilders Compagnie sich mit der Flucht salviert.

 

Einhalt des Veltscher Attestation

Ich bekenne  an der linken seiten under den Hertzen, das  ander  aber  an  der  rechten  Seiten   zwischen den ribben, auch noch  ein  Stich  unter  Lenden,  Sambstags  des Nachts bekommen, item sein Haupt verwundet, solches  mittels  Eids  bezeuge

den 2. XII 1669 Herman Hewman Barbier in Sendenhorst

 

 

(FM LA 361.13)

1660 XII 2  Bürgermeister zu Sendenhorst an  den  Richter  Johan  Caspar  Bi­sping, der Rechte Licentiat, geheimer Rat, auch Richter und Go­grave in  und  außerhalb   Ahlen und Sendenhorst

... daß wegen der zwei münsterischen  Bürger  die  welche  bei  Nachtzeiten  durch Sendenhorst sollen passiert sein, wird  wie  folgt  beantwortet:  Die vier Pförtner wurden befragt, in welcher Pforte diese zwei  Bürger  von  MS  ein- oder ausgelassen, worauf alle  geantwortet,  sie  wären  mittleids  zu  bedauern erbötig, daß deren keiner davon das geringste Wissen gehabt,  weil allhier bei Tag und Nacht die Gespanne von  Beckum  und  Ahlen  und  aderen Örter aus und nach dem Lager durchpassieren, wodurch die Pforte,  weil  die  Spanne nicht können vorbeipassieren, des Nachts müssen eröffnet werden ...

 Dirich Thorgeist, Johan Wettendorff

 

 

 

1669 Quelle ?

Anno  1669,  Dienstag,  den  3ten  December  gerichtlichen   in­nerhalb  S.  erschienen hoher landesfürstlichr Obrigkeit fiscal­scher Anwalt daselbsten:

 Als am negst verwichenen Samstag, den 30ten Novembris  Berndt  und  Hermann Gebrüder Wessels des Nachts zwischen elf und zwölf Uhr ganz voll  und  doll aus dem Koith und Brandwein kommen untereinander mit Jo­han  Monsterman  aus der Ursachen Zankerei angefangen, daß er für beide Brü­der den Brnadwein  so sie mit einander getrunken, nebst sinem Quot bezahlen sollen, solches  aber zu tun verweigert,  mit  denselben  Zänkerey  angenfan­gen  und  als  beide Gebrüder Wessel darauf aus Schwickers Haus gangen und der Monsterman  ihnen gefolget, hätten sie auf dem Kirchhof allhie zu S.  ge­nannten  M.  alsobald angegriffen, zur Erde geworfen, mit Füßen zertreten, den Kopf zerknirschet,          und mit dem Messer drei gefährliche Wunden gegeben, ge­stalt die eine an die linke Seite unterm Herz, die zweite  an  die  rechte  Seite  zswischen  den ...

 

1700 VI 21 Todesurteil

In  peinlichen  Inquisitionssachen  unseres  Fisci   Gerichts   Sendenhorst anklagenden   beeidene   Catharinam    Lenferding,    Henrich    Spithovers  Ehehausfrauen, Angeklagte und Inhaftierte, wird auff Amklag, Andtwort, auch gerichtlichen  Geständnis  und   resp.   wahrhaftiger   und   vermöge   der Reichssatzung und pein­licher Halsgerichtsordnung  des  Kaysers  Caroli  des

fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Umstände nach   hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, das  sie  vor  Gericht stehende  wegen dessen, daß sie nicht  ableugnete,  ohn­lengst  ihrem  Eheman in ein  Nepgen mit warmer Milch dazu auch  in  vorigem  Sommer  ihren  verstorbenen  Ehemann Herman Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel  Ratzenkraut  als zwischen zwey Finger halten kann, in der Meinung, selbigen dadurch zu  tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth   zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmert­zen des  Leibs im neunten Tag todt verblichen, erstsprechender  jetziger  Eheman  auch in  gleicher Gefahr des Todtes zwar gewe­sen,danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medi­cin zur Zeit noch beyn Leben  erhalten  daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.

Infolge sothaner  schrecklicher  Missethatten  halber  zur  woll  bedienten Straff und andern zum Abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom  Leben  zum Tod hinzurichten und zu verdammen  sey,  inmaßen  als  hiemit  erkannt  und  dieselbe dazu verdammet wirdt von rechts

Decretum in consilio d. 21. Juny 17ßß, B. Wettendorf

 

 

1718 Urteil (Tod ?)

In criminal Inquisations Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu  S.  peinlichen Anklägern eines gegen und  wider  Frantz  Groll  pein­lich  angeklagten  anderntheils wirdt auff Klag, Andtwort und  al­les  gerichtlich  Fürbringen, auch nottürfftiger, wahrhaffftiger  Erfahrung  und  Erfindung,  so  deshalb  alles nach laut Kayer Carls  des  fünften  und  des  Heil.  Reichs  Ordnung  geschehen auf an uns gehorsambst abgestattete  Relation  endlich  zu  REcht

erkannt, daß Ihaftat darumb, daß er ohngeachtet seiner  vormahlin­gen  auf drey verschiedenen Weisen zu Meppen aus der großen Kir­chen von einem  Bilde gestohlenen sechs resp. Kreuzer  und  Pfen­nigen,  auch  im  Jahr  1716  dem Wigbold Billerbeck formalibus: Billerbeck soll übre mich  schreyn  zwischen dieses und morgen, Item: Nuhn will ich es machen, daß zwischen  dieses  und  morgen Billerbeck soll in vollem Feuer stehen, Und wie dessen  Mutter  ihme das Maul zuthuhen geheißen, replicirt: Ich bin des Teufels. Ich  stecke  es in Brandt. Angedrohter Brandstiftung und derhalben  gehaltene  gerichtliche   correction auch geleistete juratorie caution den non offendendo ...

 

Übertretungen

1833

Strafbescheid gegenm Wirt Topp wegen Überschreitung der Polizei­stunde

 

1832 XII 27

Reparatur von zerschlagenen Sprossen im Fenster und neue Glas­scheiben im Haus des Beigeordneten Dr. Forstmann

 

Landwehren

 

1310 VI 14 WUB VIII 548

Ludwig, Elekt und Konfirmat zu Münster beauftrag seinen Amtmann in Landegge, die auf dem Markt zu Haaren zu Pfingsten abgehaltenen Markt festgenommenen Osnabrücker Bürger, freizulassen.

(In einer der Kopie angehefteten Urkunde schlagen der dapifer in Lanteghe, milites, famuli ac oppdani in Lunne der Stadt Osnabrück vor, um den schon langen schwebenden Streit beizulegen, eine Zusammenkunft ad munitionem dictam ‘lantwere’ in loco Oldendorpe,  parochie Lengherike, vor.)

 

1321 XI 16 WUB VIII 1518

Bischof Ludwig befiehlt, daß die Einwohner von Rokeslere, Albachten, Bosenzele und in den Dörfern Givenbeke et Mekelenbeke, in ipsis locis quedem municio, que lantwere appelatur pro communi utilitate commode et pace observanda incepta est ... Et ut iidem hominibus raptoribus ... invasoribus ... iniuriatoribus et ... spoliatoribus ipsam municionem lantwere intrantibus et violenter intrare volentibus eo audacius et forcius valeant resisstere et commodius obviare ihnen das Hergwede (thoraces et galee ac aliorum armorum genrea et necessaria) an dominis dictorum hominum post obitum ... belassen wird. Die Einwohner in den genannten Kirchspielen sollen nicht durch das Gogericht per gladium evoventur sed cuilibet in eorum villis facient coram suis iudicibus dictis burichter iusticiam expeditam

 

 

Im hohen Mittelalter, in einer Zeit des gesteigerten Raub- und Fehdewesens, als verfeindete oder beutelustige Raubritter oder Wegelagerer  die Gehöfte ihrer Gegner plünderten oder abbrannten,  versuchten sich die  gefährdeten, ungesicherten Bauern zu schützen. Rund um die Siedlungen wurden Wälle aufgeworfen und Gräben ausgehoben. Die Wallkrone wurde mit einer dichten Hecke bepflanzt.  Die Anfänge dieser "Landwehren" gehen bis ins 13. Jahrhundert zurück. Bischof Ludwig (der Gründer der Stadt Sendenhorst) verordnete den Bau einer Landwehr für einige  Kirchspiele vor Münster, von  Roxel bis Mecklenbeck[1]. Als die Zeiten noch unruhiger, die Fehden noch häufiger wurden, veranlaßten die bischöflichen Behörden ihre Bauern in allen Kirchspielen, zum Schutz der  Höfe und Äcker  Wälle zu errichten. Auch im Mittelalter  war das für die Landwehren benötigte Land nicht herrenlos. Es mußte entschädigt oder getauscht werden.  Das Kirchspielvolk mußte durch Vergünstigungen und Belohnungen  zu den aufwendigen Erdarbeiten motiviert werden.  Das alles brauchte seine Zeit und so vergingen Jahrzehnte, bis nach und nach ein geschlossenes Landwehrsystem  entstand, das, je nach den Möglichkeiten des Geländes, auf der Grenze zwischen zwei Pfarreien  oder mitten durch das Kirchspiel verlief.  Große feindliche Armeen konnten die Landwehren ohne Schwierigkeit durchbrechen. Aber in der Regel hatten es die Bauern ja mit kleineren Trupps von Räubern und Landfriedensstörern zu tun. Wenn die Eindringlinge eine Landwehr durchbrochen hatten, stießen sie nach wenigen Kilometern auf die nächste Wehr, dann auf die folgende usw. Mittlerweile war das Landvolk durch "Klockenschlag" zu den Waffen gerufen worden, die Friedensstörer  saßen in der Falle[2].

Für das Kirchspiel Sendenhorst liegt die erste Erwähnung eine Landwehr erst aus dem Jahre 1512 vor. Das wird sicherlich mit der Zufälligkeit der Überlieferung zusammenhängen.  In der besagten Urkunde vereinbaren die Fraterherren mit Johann Schenckinck zu Bevern eine Begradigung  ihrer Grundstücke in der Bauerschaft Rinkhöven, u.a. am Rotkamp an der Lantwer bei Knops groten Acker[3] In späteren Urkunden wird die  Landwehr auch Hagen, Kirchspielshagen genannt. Die Stadtbefestigung mit Wall und Graben wird gelegentlich als Stadtshagen bezeichnet, eine Hinweis, daß Landwehr und Stadwälle Ähnlichkeit miteinander hatten[4].  Die Sendenhorster Kirchspielslandwehr  verlief zwischen Albersloh, Alverskirchen Enniger und Vorhelm ungefähr auf  der  Gemeindegrenze, wobei  bei der endgültigen Festlegung der kommunalen  Grenzen 1809 gelegentlich von dem Verlauf der Landwehr abgewichen wurde.  Südlich der Stadt Sendenhorst, in den Bauerschaften  Bracht und Jönsthövel, teilt eine bei den  Höfen Rotkötter, Lüttke- und Große Kogge  in west-östliche Richtung vorbeilaufende Landwehr das Gemeindegebiet so, daß die zur Ahlener Grenze liegenden Höfe (Kerkmann, Herte, Haus zur Wiese usw.)  außerhalb des  Sendenhorster Verteidigungssystems blieben.

Die Landwehren waren Eigentum der Kirchspielsgemeinde. Auf den Gerichtstagen, dem "Göding", berichteten  die Bauerrichter dem Gografen und Richter, ob die verpflichteten Bauern ihren Landwehrabschnitt in Ordnung gehalten, ob der  Landwehrdurchgang mit einem Schlagbaum gründlich gesichert, ob die Stege über die Gräben (Fußschemm)  ohne Gefahr benutzt werden konnten. Auch nach den großen Kriegen, als sichere Zeiten eingekehrt waren, wurden die Landwehren weiterhin instand gehalten. Nachlässigkeiten wurden mit Geld- oder Getreidebußen geahndet. Auf dem Göding brachten  die Bauern außerdem alle möglichen  Beschwerden vor. Die Bauerschaft Bracht hatte ihr Fußschemm vor der Südpforte nicht  gewartet (1693). Johann Wettendorff  hatte den Graben an der Brockstraße aufgegraben und  die Erde auf seinen Acker geworfen (1700).  In der Bauerschaft Elmenhorst hatte Budde die Becke (den Graben) zulanden lassen, wodurch die Nachbarn großen Schaden hatten (1700).  In Rinckhöven hatte Lütkehaus seinen Zaum zuweit in die Straße geschoben und "dadurch dieselbe beraubt".  Jönsthövel hatte einen gemeinsamen Weg  eingezogen und umgepflügt (1705). Große Düveler ließ die Straße zum Eusterkamp gänzlich verderben (1707).  Pustekrey hatte den Graben am Freisenbusch (Brock) nur zur Hälfte ausgeworfen (1714).

Das Göding verhinderte Flurschäden, veranlaßte  Instandsetzungen  der Gräben, Wege und Landwehren und sorgte dafür,  daß kein Bauer den Nachbarn behinderte oder schädigte. Zum Sendenhorster Göding kamen die Bauern der Kirchspiele  Sendenhorst, Albersloh, Rinkerode, Drensteinfurt und Hoetmar auf dem Meer, nahe der Stadt,  zusammen. Das Meer lag im  Mittelpunkt der verpflichteten Gemeinden. Was  auf einem Göding zur Sprache kommen sollte, wurde  in den Gödingsartikeln 1670 schriftlich festgehalten .  Diese Gödingssatzung ist eine  vernünftige Anleitung zur Regulierung  von Nachbarschaftsstreitigkeiten, zum pfleglichen Umgang mit  Natur und Umwelt.  Punkt 6 beschäftigt sich  mit den Landwehren.  Sie waren  in gutem Zustand zu halten, das Holz  durfte nicht verkauft und vertrunken werden sondern sollte zur Wegebesserung gebraucht werden.

Artikel 15 behandelt die Landesverteidigung.  Zur Zeit des Fürstbischofs Christoph Bernard von Galen wurde erwartet, daß jeder Bauer  sich  bewaffnen und verteidigen konnte. Wieweit diese Volksmiliz tatsächlich zum Einsatz kam, ist eine andere Frage. Kriege wurden von ausgebildeten Spezialisten, den Söldnern oder Soldaten geführt.Trotzdem verloren die Bischöfe die allgemeine Volksbewaffnung, die Landesverteidigung durch die Bauern, niemals ganz aus dem Augen. Aus diesem Grunde hatte jede Gemeinde ihr Schützenfest, wurde der Vogel von der Stange geschossen und der beste Schütze mit einem Königshut ausgezeichnet.  Auf Kosten der Gemeindekasse wurde Bier und Keut herangeschaftt und gemeinsam vertrunken.  Hierzu zwei Belege

a) Kirchspielrechnungen Alberloh 1570 betalt vur den Koenigeshoit (Königshut) - 1579: den timmerluden, den den Voggelnie, makeden  1 1/2 daler und de ehn uffrichteden 18 Schilling:

b) Stadtrechnungen Sendenhorst 1686: Als der Vogel geschossen, ein neuer Hoit un einen neunen band darauf gekauft; damals Bier verzehrt 4 Taler.

1629 Grevinghoff, bezieht sich auf Albersloh ?

... hinlanges dermaßen baufällig gefunden, daß nicht allein der Graben an beiden Seiten nicht ausgeworfen und also das auffschwellende Wasser in seinem Ablauf dadurch behindert worden, wie nich auch an etlichen Orten die Landwehr so verfallen, daß das Viehe aus der Bröker Mark ins Ostfelde ungehindert kommen kann; so hat Jobst Bisping, der genannten Alster Bauerschaft Bauerrichter bei Strafe von 25 Rthlr die Ausbesserung mit lebendigen Erlen im kommenden Frühling anbefohlen.

Albert Wulfert gibt an, er habe seinen Teil immer in Ordnung gehalten.

1644 I 25 Minoriten U 10

vor Hermann Huge, Richter und Gograf in und außerhalb Sendenhorst, verkaufenn henrich Tawede, Volckinck, Jobst Schulte Elmenhorst, Johan Erdtman, Thonies Angelkotte, Wwe Anna Veltmans, bernhrad Arnmen und Egbert Werninck, Eingesessene des Kirchspiels Sendenhorst Bft Elmenhorst zu behuf der Kaiserlichen und Hessischen Kontribution dem Dr. Jur. Hch Berninck, einen Hagen oder Heggewall, 170 Schuh lang,  11 Tritt breit, angefangen ann Volkincks Wiese oder Kamp bis an den großen Kamp der Fraterherren, bei dem Bitteren Rhaden (Bitterrodt), die Berninch schon gehören; Kaufpreis 15 Rthlr

Zeugen Henrich Tute, Adam Hase, Bürger zu Münster.

 

Gödings-Articulen Gogerichts Sendenhorst[5]

1. Es sollen alle eingesessenen Hausleute dieses Gogerichts nach Publikation des Gödings sich bei den Bauerrichtern anmelden, und  demselben anbringen, wie auch die Bauerrichter dieselben fragen, wo einer dem anderen  zu nahe gebaut, gesät,  gemäht,  gezaunet,  gegraben, gepflanzt, es sein Telgen, Heister oder Weidenpflanzen.

2.  Wer dem anderen Holz abgehauen, selbiges hinweg geführt oder enttragen 

3. Wer seine Hegge und Wälle zu hoch seinem  Nachbarn zum Schaden lasset aufwachsen, Eichentelgen aufschlichtet und da, so vorher keine  Eichenbäume gestanden, einige Telgen gepflanzt und dadurch seinen Nachbarn  ..  Schaden  geschieht.

4. Sollen die Bauerrichter anbringen, so,  da einer die .. . Flohden (Fluten) oder andere Bache aufstauet, zu Damme zugräbt  oder  offen  wahrt, so daß dadurch das Strom oder Wasser die gemeinen Hellwege mit Wasser aufstaut und verderben, also daß es seinen rechten Lauf und Abzug nicht haben mag.

5. Wer die Land und Königswege und Fußschemme nicht gemacht

6. ob ein jedes Kirchspiel Landwehren in guter Absicht hält,  dieselben zugegraben und in guter Festung und Vrechten (= Umzäunung, geflochtener Zaun) halten und wahren, den Kirchspielshagen nicht austun unsd verhauen, auch das  Holz verkaufen und vertrinken sondern auf das Fließigste bei einander wahren und die gemeinen Wege gebrauchen.

7. ob da einer in und an gemeiner Hellstraßen an gewöhnliche Graben  macht, die Erde auf sein Land und Kämpe trägt und dasselbe damit dünget

8. ob die Schlagbäume in den Landwehren wohl verwahrt, damit dieselben  ... auf- und zugesperrt werden

9. ob nicht einer verstrichen oder herrenlos Gut gefunden und selbige nicht bei der dritten Sonnen der Obrigkeit oder Bauerrichtern gebracht, damit es an die rechte Hand möchte wieder kommen, sondern selbiges verborgen und heimlich bei sich behalten.

10. so jemandes  Vieh in anderm Hof und Gut, in seinem  Korn,  Kämpen oder auf gemeiner Viehweide befunden, und solches nicht an des Bauerrichters Hof angebracht, allwo das Vieh nicht eher soll weggenommen werden, es geschehe dann mit des  Richters  oder  Klägers Willen. Und soll unterdessen der Schaden, der an Gras und Korn geschehen, durch zwei unparteiische  Beeidete  Bauerrichter mit Zuziehung des Vogts besichtigt und geschätzt werden, damit

niemand Unrecht geschehe, so mehr jemand diesem zuwider  gehandelt,  soll  der Bauerrichter aussagen und anbringen.

11. Ob nicht jemand der da nicht  berechtigt,  willd  zu  schießen, einige Hasen, wilde Enten, Kührhühner (?) oder anderes  Wildwerk  geschossen  oder  mit Stricken oder Stroppen gefangen.

12. Ob nicht jemand in offenem laufenden  Bache  Flachs  gedeicht,  dadurch  seines Nachbarn Fische und Fasel verdorben und zuschanden worden      

13. ob nicht jemand nach Maitag auf seines  Nachbarn  Land  mit  den  Wagen gekehrt und dadurch seines Nachbarn Winterkorn zuschanden gemacht.

14. Ob nicht jemand über gesätes Korn oder gebautes Land gefahren,  gedüngt... Zäune losgebrochen und seinem Nachbarn oder Nächsten Schaden zugefügt.

15. ob ein jeder Eingesessene gutes Gewehr habe, damit er auf Erfordern bei Zeit der Not sich verfertigen kann.

 

Als die Hudeberechtigten nach 1800 darangingen, ihre gemeinsam genutzten Weiden, die Gemeinheiten aufzuteilen und zu privatisieren, da wurden nach und nach auch die Landwehren vermessen und parzellenweise zum  Verkauf angeboten. Die meisten Kirchspielslandwehren sind mittlerweile eingeebnet und aus der Landschaft verschwunden. Aber es gibt auch  noch intakte Strecken, teilweise abgetragen und verflacht, als Bodendenkmal aus mittelalterlicher Zeit immer noch beeindruckend.  1983 hat die Stadt Sendenhorst auf Veranlassung des westfälischen Museums für Archäologie die Unterschutzstellung von 25 Teilstücken der Kirchspielslandwehren in Albersloh und Sendenhorst eingeleitet. Aus der Begründung:

Landwehren bezeichnen umfangreiche Wall-Graben-Syteme, die im späten Mittelalter vorwiegend fortifkatorischen Zwecken gedient haben. durch sie sollten die so umwehrten Gebiete vor Eindringlingen jedweder Art geschützt werden ... Eine Landwehr umschloß in den meisten Fällen - unter Ausnutzung natürlicher Geländehindernisse  - bereits bestehende Einheiten gesellschaftlichen Zusammenlebens wie Kirchspiel oder Gogerichtsbezirke. ... Insgesamt bildeten die Landwehren - zumal in Westfalen - ein großes Netz zusammenhängender Wallsysteme, deren Reste heute noch ihre Beziehung zu den von ihnen vormals umschlossenen Ortschaften erkennen lassen. Deshalb ist es notwendig, möglichst viele Teile dieser Anlage zu erhalten, damit ihre Funktion bzw. Ausrichtung auf bestimmte Orte nachvollziehbar bleibt und sie als obertägige Denkmäler die historische Entwicklung des Landes weiterhin anschaulich dokumentieren können.

 

 

Lindner, die Veme:

 

Freigrafschaften des Bischofs von MS: erste Nennungen von ms Freigrafschaften westliches MS-land: Dülmen, Coesfeld, Nottuln, Greven, Wettringen

Vielleicht haben die Bischöfe im 12. Jh Grafengewalt erhalten; nicht beweisbar

1296: B Everhard erwirbt das Gogericht Sandwelle mit 15 Kirchspielen

1306: Bischof Otto muß sich aus der Gefangenschaft lösen

1283: Bischof Everhard kauft die Freigraftschaft (bisher Lehen) mit 14 Ksp zurück

1330/36 städt. Freigraf zu MS Ludolf de Wisch am vrigestol in loco qui Wartbeke ..., wahrscheinlich 1326 ernannt

 

Rinkerode:

Grafen von der Mark - Volmestein

(Gerewin von Rinkerode, liberorum comes)

 

Ahlen

Die Bürger kaufen mit Hilfe und mit Zustimmung des Bischofs das Stadtgericht

Bürger und Bischof sind Verbündete gegen den Landadel: WUB III 434

 

1184 AUB U 7

Ahlen: Trennung zwischen bischöflichem Hof (Meier) und Pastorat (Kirche), dem bei der Ernte nur ein Bündel zustehe und zu Weihnachten ein Baum für das Festfeuer.

Kein Pastoratshof!

 

 

 

12. Abschnitt: Ahlen Sendenhorst

 

1269

R Heinrich v  Alen  gt  Schröder,  Inhaber  der  Freigrafschaft  um  Ahlen, Lehen der Grafen von Limburg, die ihre  Rechte an die Herren von Büren abtreten, die 1366 als Eigentümer der Grafschaft urkunden       

 

1336-1354

Aussterben des Schröderschen Geschlechts (falsch!)

 

1367

Verkauf der Freigrafschaft an MS durch Rolf Boleke von Lipperode

 

         

Freistühle:

drei Stühle vor den Toren der Stadt Ahlen

 

          1329

          extra portem meridionalem oppidi Alen

 

          1336/37

          extra portam dictam Sudporte oppidi Alen

 

          1338

          extra portam dictam Campporte

 

          1357

          sub tilia extra portam ejusdem oppidi, que Westporte     nuncupatur

 

          Am bedeutendsten war der Stuhl zu Sendenhorst, seit 1319  oft genannt

          ===>Vorsicht, Verwechslung mit dem Stadtgericht?

 

1336 Niesert U B II S. 71

In platea regia prope oppidum Sendenhorst ante curtim dictam toe Ghest

 

       

Bischof Florenz:

5 sedes frigraviatus eccl sue ademit pro 700 marcis, cum quibus  eccl  suam   multum ampliavit et subditos  suis  libertavit  (später  hinzugefügt  prope Sendenhorst)

===> wurden die Untertanen tatsächlich "befreit" ?

 

1367

super Drenum et Sendenhorst

 

          Freigrafen, die im Namen der Schröder agieren:

          1269 Heymo von Harwic

          1318 Johan v Rynckhove

          1328 Bernhard Dasle (Hasle?)

          1332 Reinherus v Frilwic

          1354-67 Bernhard de Bose (1366 auch vor Hamm)

          1298 Freigraf Walram, richtet in Len

          1327-29 Knappe Hermann Spaen, auch Gograf in Ahlen

          1335-37 Knappe Ludolf Spaen, richten meist an der  Südpforte, Ahlen

          1336 Ludolf van Wisch ( de auctoritate Hermmanni Scroderi,  cum  comitatus ipse proprio tunc temporis vrigravio caruerit.

 

          Stuhl auf der Hohen Wardt

          1311 bisch Freigraf Herman Spaen apud Albertslo

          1359 Honwarde

          1381-84 Knappe Stenke v d Steghe, Freigraf

          1382 Freigrafschaft auf dem Drein, welche einst Rolf  Boleke gehörte

          1425 Cord Snap (reversiert)

          1450 Heinrich Molenbeck gt Kunschap

 

 

Nachrichter

 

 

1651

Gerdt Hasekenhoff, Frohne zu Sendenhorst (mit eigenem Schriftsatz)

 

1677 IV 9

Nachdem dasiger Sendenhorster Vogt Dietrich Hasekenhoff einiger selbst bewirkter Excessen und sonst anderer bewegender Ursachen halber seine Dienste erlassen und dann Martin Suermann auf sonderliche Recommandation dazu hinwieder angeordneter und allhier in gewöhnlicher Beeidung genommen

Martin Suerman sol den Vogts-Eid lt Landgerichtsordnung leisten. Er hat die erforderlichen Pfändungen und Executionen im Ksp S. durchzuführen

         

1696 X 7

Vogt des Ksp Sendenhorst: Martin Suerman

 

1702 VI 20 FMS Hofkammer 30g

Dietherich Burchard Freyherr von Mervveldt, Herr zu Westerwinkel, Sendenhorst usw. Droste des Amtes Wolbeck, bezeugt, daß uff gethaenes Abstandt des Sendenhorstischen Vogten Martin Suerman sothaner vogteidienste vacant geworden, daher die Notdurfft erfordert, daß an dessen Platz ein ander  qualificirter widerumb angeordert. ... Evert Bartman in Vorschlag gebracht, auch seiner Treue und Fleißes halber sonderlich gerühmet worden. Bartmann wird angenommen, um dem Beambten und Gericht getreu hold und gehorsambsten dienen, alle Vorrichtungen getreulich ausrichten ... er wird dem Richter zu Sendenhorst committiert.

 

 

1729 Kabinettsregistratur,

Joan Arnold Diepenbrock, Nachrichter zu Sendenhorst: Beschwerde beim Landesherrn (... werde ich mit .. fußfälligster Devotion aus höchst dringender Not supplicando erkennen zu geben gemüßiget ...)

daß die Herren Bürgermeister der Stadt Sendenhorst meines supplicantis als dasigen Nachrichtern Pferde, Kühe und Schweine in der Stadt gehörigen allgemeinen Weide nicht als vor Geld treibenn zu sollen in willens, da doch die Bürger wie viele deren auch sein ihne einige Vergeltung ihr Viehe darinnen treiben, ich auch gleich anderen Bürgern meine Leibsnahrung für meine frau und Kinderen suchen muß, aber wegen die Nachrichtersstelle mich die freie Triffte nicht vergünstigen wollen, da ich dich in allen vorfallenden Justizsachen treulich der Gebühr nach einige Jahrn lange verrichtet habe.

Der Sendenhorstische Richter, Fiskus und andere von bürgerlichen Lasten befreite gleichfalls ihr Voieh ohne Vergeltung in der Weide dahier treiben

 

1729

Gerichtsdiener Gerhard Bülte+

 

(1736)

Meister Hans Peter Vagedes: Antrag wegen der Scharfrichterei zu Sendenhorst; er werde vom Grafen von Merveldt, Wolbeck, verpflichtet, einen ständigen Hund und einen Knecht zum Abdecken zu halten über die drei Kirchspiele Sendenhorst, Hoetmar und Steinfurt. Unter diesen Umständen ist es ihm unmöglich, die geforderten gewöhnlichen Gewinngelder auf 15 Jahr, nämlich 75 Rhtlr zu leisten. Er sei deswegen aber vor 14 Tagen gepfändet worden; ... aus dem Hause nehmen lassen, als Kessel und Pott, das Hahl vom Herd, Schüsseln und Bett, daß also von allem meinen Hausgeräten entblößet, in miserablen Stand gesetzet ... Der Graf von Merveldt hätte nicht via facti non audiat parte zur Exekution schreiten dürfen.

 

(1736)

Quittung des Grafen von Merveldt  wegen Zahlung von 75 Rthlr Gewinngelder für 15 Jahre Scharfrichteramt Sendenhorst

 

1736 III 19 Münster

Graf von Merveldt weist darauf hin, daß der Scharfrichter Vagedes seit Jahren Gelder, die er laut Register zahlen müsse, ausstehen habe. Die Exekution sei zu Recht erfolgt. Vagedes habe die Dreistigkeit gehabt, dagegen sogar beim Offizialatsgericht zu klagen.

 

 

1737 F MS Kabinettsreg. (Nachrichterstelle im Amt Stromberg)

Johann Peter Vagedes, Nachrichter zu Sendenhorst, bittee, ihm die Stelle in Stromberg zu übertragen. Er habe bereits 100 Rrthl auf die Stelle gezahlt

 

1751 StAM MS Kabinettsregistratur (Nr nicht bekannt)

Vogtinne Bartmann und ihre Sohn Dirck Everdt Bartmann, Vogt des Kirchspiels Sendenhorst tragen vor, daß das zur Vogtei gehörige Haus durch den im verwichenen Jahr zu Sendenhorst entstandenen Brand gänzlich eingeäschert worden

Antrag, Holz aus dem Himmelreich bzw Schuter Holz anzuweisen_

 

1751 ebda

Vogt Bartmann +; Wiederaufbau seines Hauses

Garten und Behausung sind fürstliches Eien und die Abnutzung kommt einem zeitigen Briefträger zu, der dafür alle beamtlichen Briefe und Edicta nach die Kirchspiele zu bestellen schuldig ist

 

1779 I Münster

von  Merveldt, Wolbeck, setzt sich für den Nachrichter (hier Scharfrichter gt) ein: Die Wallmey sei geräumig und groß genug. Der Kurfürst möge den kostenlosen Eintrieb veranlassen

 

1779:

Nachrichterey zu Ahlen und Sendenhorst

Droste zu Wolbeck beantragt die Cassation der Nachrichter, weil sie ihm seine Gefälle viele Jahr nicht bezahlt, auch nicht bezah­len könnten. Die Zahlung soll sub poena cassation anzubefehlen sein. Der Nachrichter zu Sendenhorst hat auch darauf gezahlt, der zu Ahlen aber nicht. Überlegung, den Nachrichter zu Ahlen zu kas­sieren und den zu Telgte  mit dem Amt zu betrauen (unter Voraus­setzung der Zahlung der Gefälle)

 

Johann Philipp Carel, Nachrichter zu Sendenhorst

1752 X 21

Maria Margareta Voß geb. zu Dortmund  1707, Wwe des Johann Philipp Carel, jetzt Ehefrau des Nachrichters Philipp Hülsemann, bewirbt sich um den Nacchrichterdienst in Rheda für ihre Töchter aus erster Ehe Katharina Gertrud (11J) oder Klara Maria (4J).

Dazu Attest der Bürgermeister Henrich zur Bonsen und Anton Bäumer (> Nachrichter Vagedes)

Wilhelm Honselmann, von westf. Scharfrichtern WZ 114 (1969) S. 279f

 

1813 X 1 A 925

Präfekt an Maire Sendenhorst:

Nachrichter Sparenberg ist mit einer neuen Vorstellung eingekommen und bittet nochmals, jedem andern die Ausübung des Handwerks eines Wasenmeisters zu untersagen. ... Nach der jetzigen Verfassung kann keinem Eigentümer eines krepierten Viehs verboten werden, demselben die Haut abzuziehen. Aber es steht jedem frei, dre ein soh hohes Patent ales das eines Wasenmeister hat, sich mit diesem Geschäfte zu befassen. Dagegen liegt es Ihnen Herr Maire ob, alle Polizeimaßregeln zu ergreifen, daß hieraus kein der Gesundheit der Reinlichkeit un der Ordnung widersprechender Unfug entstehen

 

1814 VIII 30 MS

Hermann Leissener (Leusner), Scharfrichter an Bürgermeister Langen

Sie werden verzeihen, wenn ich Ihnenen (!) hiemit in Ihren Geschäfte störe. Ich stelte Ihnen den Ueberbringer dieses Briefes, den Christian Rose von Herforth zu Brockhagener Bft vor, der nehmlich wünscht, die Wasenmeisterey Arbeit nach Sparenberg seiner Reise zu bewahren und weil er sich seit langer Zeit mit der Thierarztney-Wisenschaft beschäftigt hat, wünscht auch eben daselbst auzuueben, worüber er gute Atteste beybringen will. sie werden gütigst Ihre Meinung diesen Menschen mittheilen

 

1814 IX 16 Halle. Bürgermeister

Attest: Der Halbmeister Christian Hermann Rose hat ein halbes Jahr in dem Kirchspiel Brockhagen gewohnt und sich gut geführt-

Außerdem hat Rose sich nach den eingezogenen Nachrichten nicht nur in seinem Metier als gehörig gelernter Halbmeister verstanden, ist auch ein durchaus redlicher Mann

 

1814 IX 24 Ahlen

Hendrich Scherr, Nachrichter, bescheinigt dem Rose, der seinen

Wohnsitz nach Sennhorst verlegen will, daß er von ihm keine Schwierigkeiten zu erwarten habe ("daß ich damit vollekommen zufriedem bin"). ... Solange die Patente güldich sien biß die Alte Verpachtung wieder ankömt und die Scharfrichters Ihre Nachrichterei wieder erhalten, so werde ich mi den gedachten Rose den Pacht-Konatrakt treffen was er jährlich an mihr vor Pacht bezahlen zohl

 

 

Paulsfreie

 

 

FOT 617 ergänzt nach STAM Msc VI 2 WZ  81

 

Van den vryen unde Denstluden des guten hern Sunte Pauwels und der Hern bisschope van Munster geteykent uth cedelen, de Lambertus Hoyke, ock denstman sunte Pauwels, hadde unde gecolligeert,als he syck des berreaget und och verstaen hadde, so he sachte.

 

It. wy hebbet ghevraghet umb vorder rechte desser vryheyt unde, echte woe eyn vrygh  mensche in desser echte math in den steden des stychtes van Munster eyn borger werden, dar by ys ghelert, will de Pauwellsvrye in welker Stadt vorg. borger werden, so sall he tughen all dar offte toighen syne vryheyt und gheven der stad,  dar he will borger werden, XXV d  und eyschen und bidden darvoer der stadt borgherschap, de en mach em nycht geweygert werden umb herlychyet unde ehr wyllen ebs bysschopps tho Munster.

 

Item eyn Pauwells vrye ys van rechte und older ghewonte tolle vry und van wecgelde in den stichte van Munster. ...

 

Item storve welck Pauwelsvrye bynnen Munster buten unser leve vrouven Kerspele, den mot men graven upp den domhoff upp der vryen denstlude kerckhoff. Exemplum vryg desntman geheyten Johan Noteken wort sunder  voersate gegraven up sunte Mertyns kerckhoff, den men daer moste wedde up graven unde graven en up dem domhoff

 

Item eynen verstorvenen Pauwels binnen Munster vryen den moet men ton dome na eren plechtstede begaen, dar gyfft men in den bursen 3ß und dem luder ton lone vor syn luden 3ß er men de manghe moghe ton Altare brengen. ...

 

Item de erfftale en gaet in desser vryheyt Zunte Pauwells noch in borgerschop, noch in wastinse nicht na spillensyt offt na swertsyt, alse de erfftale der mangudere und leengudere de men beleent und ervet allen an der swertsyt und nicht na der spillensyt.

 

Item de vryen Denstlude sint gheheten gesworne vryen und dar ume dat se vor syck und vor ere kyndere hebt ghesworen dem guden Zunte Paule und dem Bysscoppe van Monster truwe und holt to wesen, so em konnen desse vryen noch ere kyndere desser vryheit und echte nicht quyt gheworden, so theyn oddte varen. Und  in dessen puncten synt se bowen borgerschop vrygh, welcke borgerschop men wal verleysen kan offte upseggen, wan men eer nacht lencj begert.

 

Item (zum Beweis der Freiheit) sall he syne twe vynghere slaen in synen kraghen an synen vrynen halse und gheve sick dem Bysschope um to vordeghedingene

 

Item de echten lude moten alles wesen under eynerleyge vryheyt ys dat de eyrste verstorwen, dem levendighen gande syn nalaten gud will beerven, und ume dar sake willen moste Hinrick Nisman na de echte syner echten husfrowen vryg denstman werden des guden Zunte Pawells ... mar zelghe Wilkens tor Wisch hussfrowe was wastinsich und darume war se verlustich zelge Wilkes ere echte manes nalatenen guter und dat sulve nalatenen guter und dat sulvee nalatenen guet er werde upp zelge Wilkens naesten maghen des Zunte Pawells vryheyt alse up Lobbert, Bernde und Lambert Hoyken.

 

Item (diese Freien heißen auch ) Landvryen offte des landes heren vryen, welker vryen nalaten guet nemant boren en sall van ghewontlighen rechte denn de nasten ervende in der vryheyt offte de landhere ys dat ... en syn nalaten geut en syen naesten vryen erven offte ...

 

 

 

 

1492 Liesborn U 323

Johann Ocke, Rentmeister zu Wolbeck, bekundet, daß er den Jaspar Rensinck, zur Zeit Drist zu Stromberg, zum Dienste des Herrn Sünte Paul, seinem guten, lieben Herrn, empfangen, ihn huldigen und schwören lasen und ihm alle Freiheit, Herrlichkeit und Gerechtigkeit sowie Privilegien zu gebrauchen gegeben, wie solche von alters freye Dienstleute des Sunte Paul bis dahin gebraucht und gehabt haben.

 

1436 - 1619 StAM Domdechanei

Pachtzettel: Pauls- oder Niesingfreiheit

 

1538 AV Mensing U 75

Rollef van Caessem, Rentmeister zu Wolbeck, bekennt, die Annahme des Bernt van Broke, wohnhaft in Sendenhorst, als Dienstmann für Sunte Pawels zu Münster

(Dorsalvermerk Bernd Santweg)

vgl. 1524 (U74) Lyze Vagedz läßt Bernd ton Broke, Sohn des Schulten Hinrich ton Broke oo Aleke frei

 

 

Rechtswesen

Grundsätzliches

 

1209 WUB III 59

Der Freie Godfried übergibt sich mit Frau und Sohn der Ägidiikriche zu Münster zu eigen

... Venerunt ad nos Robertus et Sueneheldis, uxor eius, nec non Goderfrides filius utriusque, qui cum essent omnes liberi, iure servili ecclesie nostre se mancipaverunt ... ut domum nostrum que sita est super Geist eis et eorum successoribus ad tercium manipulum daremus excolendam  ... solange sie leben sollen sei weiter keinen Zins zahlen, ihre Nachkommen aber sollen  vier Schweine oder  4 Solidi  zahlen.

Zeugen: drei Priester, Temmo de Berle und Bruder Arnoldus, Suetherus de Laren, Bertrammus de Holen, Bertrammus de duabus curiis.

 

1323 XI WUB VIII 1689

Ausgleich zwischen Bischof Ludwig und Graf Engelbert von der Mark durch die Grafen Adolf von Berg und Hch von Waldeck:

... Vortmer umme dat gerichte van Sendenhorst sal de byscop doon heren Tyderike van Volmesteyne,  dat sine edelen man, syne man und syne denstman wysent, dat recht sy.

 

1330 AV Dep

Bischof Ludwig macht einen Synodalbeschluß bekannt, nach welchem vor dem Sendgericht der Freie durch eigene Hand, der Ministeriale durch die dritte, der Wachszinsige durch die siebte und der Hörige durch die zwölfte Hand von der Anschuldigung sich reinigen könne.

 

 

 

 

 

 

Landstände

„Der bestimmende Wesenszug der altmünsterschen Landesverfassung lag in der Einschränkung der fürstlichen Gewalt durch die Stände

 

1802

1. Stand Domkapitulare                                                                                  41

2. Stand Ritterschaft                                                                           64

3. Stand 13 landtagsfähige Städte (in der Regel durch MS vertreten      13

                                                                                                         118

 

 

Ausgewählte Quellen zur Rechtsgeschichte

 

Übereignung von Vasallen (Ministeriale)

1206

Nach der Fehde erfolgt Sühne zwischen Münster und Steinfurt; die Vasallen der Edlen von Ascheberg fallen an die münstersche Kirche

 

Kirchhof, Freiheit, Rechte des Pfarrers

1222 WUB III 177

Bischof Dietrich bestätigt dem Pfarrer zu Werne den Sterbfall von allen, welche auf Kirchengut wohnen und befreit das Gut von aller weltlichen Gerichtsbarkeit

 

Vogteiabgaben, unrechtmäßige Dienste

1223 WUB III 193 datum apud Werne

Bischof Dietrich III. Kauft von Hermann, Ritter von Dülmen, die Vogtei über die Kirche in Werne et super familian nostram in Gamene et Werne für 24 Mark auf Bitten de Abtes von Cappenberg, homines ecclesie Wernensi specialiter attinentes et homines eiusdem ecclesie mansos colentes, ab omni servitio et exactione, quam advocati ecclesiarum inuste solent exigere. In Zukunft sollen die Personen jährlich einen Scheffel Hafer zahlen und dreimal iudicio advicatie quod vulgo vogetdinc appelatur, erscheinen

Zeugen: ... Geistliche ... Alexander miles de Grevinckhove, Walterus de Heringe, Hermannus miles qui dicitur Pugyl, Suetherus de Warnhuvele, Engelbertus de Herenburne, Hermodus de Westerwinkele ...

 

Pfarrkirchliche Rechte für die Kapelle der Burg Dülmen

1231 WUB III 284

... Bischof Ludolf ... notum esse volumus, quod capellam Dulmene dedicaremus per nostere ministerium humilitatis, nos ad multam castellanorum instantiam et ob difficultatem veniendi ad matricem eclesiam, de consensu sacerdotis in eccl matrice, wird dem Kaplan erlaubt, ut parvulos castllanorum infra castrum sive extra prope muros manentium ad baptzandum recepiat et eorum uxores postquam genuerunt eas ecclesie reconcieliando introducat. ferner: daß der Kaplan de castellanis et eorum familia infirmorum habeat visitationes. Gegenseitige Unterstützung von Kaplan und Pfarrer bei Begräbnissen (funus). Die Burgmannen und ihre familia dürfen die Messe in der Burgkapelle besuchen et ecclesiastica sacramenta percipient ibidem.

Unter den Zeugen Bernardo de Mervelde, Hermanno fratre suo, Adolpho de Lembecke und übrigen Burgmannen

 

Freistuhl und Königsbann

1244 WUB III 431

EH Bernhard von Lippe überträgt Münster sein Schlß Rheda (Rethe) und alle Besitzungen zwischen Osning und der Stadt Münster

Der Bischof nimmt die Schenkung an que celebrata fuit ... coram libero comite Otberto aput pratum iuxta Rethe in loco legitimo banni regalis, qui locus vulgo malstad appelatur et idem comes Otbertus super ipsa doantione bannum regalem firmavit ..

 

Städtebund

1245

Die Bischöfe von Münster und Osnabrück schließen mit ihren Ständen (ohne die Städte) - einen ewigen Schutzbund; vor allem gegen die Landflucht

vgl. OUB I 464 (1245) IV 5 (1281), IVB 238 (1288), IV 285 (1290),  IV 590 (1300)

1246

Ladberger Bund; Münster und Osnabrück später auch Minden, Herford und Coesfeld.

 

Taufe und Begräbnisrecht eines Hospitals

1249 WUB III 505

Wilhelm, Propst von Mauritz und Archidiakon in Amelincburen sowie Gotfried von Rechede, vicedominus der mstr Kirche gestatten mit Zustimmung Lutberti pastoris in Amelincburen dem Hospital St. Johannis quod situm est in loco qui dicitur Venne in p. Amelincburen ... ut sepultura et baptisterio gaudeat, dergestallt, daß der an dieseem Ort angestellte Priester die in dem Hospital gestorbenen Menschen beerdigen und die Kleinen (parvulos), die dort geboren werden, taufen darf.

 

Dienstrecht der Ministerialen

1252 WUB III 541

Bischof Otto bestätigt den Ministerialen der vom Stift Münster erworbenen Ravensberger Besitzungen (vor allem den milites de Vechte) das diesem 1224 vom Grafen Otteo von Ravensberg verliehene Paderborner Dienstrecht

Zeugen 1224 ... Everhardus de Varenthorpe ... Johannes de Esten ... Johannes de Lon

 

Freilassung und  Verleihung eines Gutes

1256 WUB III 614

Marienfeld  ... läßt den Laien Tyce ... ecclesie nostre quondem litone, frei (ipsum manumisimus) , nachdem Tyco 17 Mark und 11 Schill. gezahlt hat. Darauf übergeben sie ihm aream in Bekehem cum suis edificiis in possenionem liberam eidem indulgemus.

 

„Gemeindemahlzeiten“ Zusammenkünfte der Gemeinde

1258 WUB III 636 Wolbeck

Bischof Otto II entscheidet, daß die Laienbrüder des Klosters Liesborn (conversi ecclesie qui habitant in dominibus, quas quondam laici colebant, ad vocationem gogravii ad iudicium quod dicitur godinc persönlich nicht erschien müssen ... et ad ministrando convivia que vulgo geltscap (?) dicuntur et eiusdem conviviis interesse ...

 

Verpflichtung von Ministerialen zum Waffendienst

1268 XI WUB VII 1293

Die Brüder Bernhard und Friedrich von Davensberg, milites,  verbinden sich mit dm Grafen Gottfried von Arnsberg ... quod homines armatos cum decem equitaturis faleratis ducemus data fide in suas munitiones ipsius auxilium et iuvamen

 

Erbvogtei über viele Kirchen im Dreingau

1275 WUB III 982

Das Domkapitel zu Münster protestiert  dagegen, daß nobilis puer domicellus de Lippia  iuste advocatia ecclesiarum multarum in dyocesi nostra in partibus Dreni sitarum als erbliches münstersches Lehen beansprucht.

 

Weinkauf

1282 X 16 WUB III 1183 Enningere

Benigna, Witwe Hildemars, Tochter des Drosten Theoderich und ihre Söhne Heinricus, Johannes und Hermann resignieren den kleinen Zehnten dem Alward von Balehorn und seiner Frau Aleyd und ihren Erben, die dem Kloser Freckenhorst hörig sind, und die den Zehnt gekauft haben. Der Zehnte, der vom Hof Somerselen geleistet wird, wird von Alward Freckenhorst übertragen im Beisein von Bernard von Drelingen und Heynrich von Polingen.

Vorher hatten Benigna mit ihren Söhnen Verzicht geleistet in oppido Alen coram iudicio et in signum testimonii vinum ipsius Alwardi bibentibus: Arnoldo dicto Bigigerte, Everhardo dicto Wintersole, Adolfo de piscina, Johanne de Wolfem, Conrado Scoken, Hermanno dicto Edeleman, Henrico dicto de Borgere et Hermanno de Polingen ...

Datum et actum Enningere

 

Verkauf der Freigrafschaft über 15 Kirchspiele rund umd die Stadt Münster

1282 (1283) II 11 WUB III 1202

Ritter Dietrich von Schonenbeke und sein Sohn, der Kanppe Hermann verkaufen dem Bischof von Münster liberam domum Johannis de Lepelinctorpe in parr. Oldenberge und liberam comitiam que ultra 15 parrochias extenditur, videlicet Greven, Gymmethe, Nortwolde, Oldenberge, Nienberge, Korde, Hondorpe, sacti Mauritii extra civitatem Mon, sacnte Marie extra civ. Mon, sacnti Ludgeri extra civ Mon, Hiltorpe, Amelincburen ex ist partee amnis seu aque, Albachten, Rokeslere und Hemberge mit den zugeörigen Freistühlen, que dinchstede dicuntur in Greven, Honsele, Honhorst, Mekelenbeke, Welkinchtorpe, Nortwolde et Judevelde ante portam Monasteriensem, qua ab eodem domino nostro tenuimus (also bischöfliches Lehen!)

Zeugen .... Gerlaco de Beveren, Wezelo de Lembeke ...

 

Errichtung der Stadt Haltern auf dem bischöflichem Haupthof

1288 (1289) II 3 WUB III 1365

Bischof Everhard bekundet, villam nostran Halteren nostre diocesis, que frequenter inimicorm incursibus subiacebat, de consilio prelatorum, nobilium, fidelium ac ministerialium ecclesie nostremunire cupientes, ad communem utilitatem omnium, qui se ibidem recipere voluerint et mansionem elegerint in loco predicto, decrevimus ibidem opidum institueere et fundate tali conditione, ut curia nostra Halteren, que in eadem villa sita est, in se et suis redditibus non ledatur ... Bezug auf das Recht der Städte Coesfeld und Borken ...

Münster, ... Geistlichkeit, Johanne de Huvele ... et aliis can eccl nostre Mon, item nobilibus viris Boldevino de Steinfordia et Joanne de Ahus; item Wescelo de Lembeke, bernardo de Davensberg, Hermanno et Bernardo do Ludinckhusen fratribus ...

 

Exemtion vom Gogericht (Die Bürger sind nicht mehr verpflichtet beim Waffenschrei des Gogerichts mit dem Schwert aus der Stadt zu eilen)

1293 WUB III 1464

Bischof Everhard eximiert die Beckumer Bürger vom Gogericht: ... ut nullos ipsos seu aliquos vel aliquem eis coram aliquo iudicio gograviatus per clarmorem ad arma cum gladio extra oppidum suum in ius vocet seu vorai procuret ....

 

Fischereirecht als dynastisches Recht

1298 WUB III 1623

Erbteilung der Brüder Langen (Westbevern)

a)   Gerhard mansus sive area principalis dominii in Langen cum suis agris et molendinum .. die ganze Fischerei auf Ems und Bever, die zum dominium Langen gehört ... ferner das Holzgericht

 

Offenhaus des Kölner Kirche

1298 WUB VII 2503

Hermann von Davensberg macht für 100 Mark seine Burg Davensberg zu einem Offenhaus der Kölner Kirche.

 

Rietberger Freigrafschaft

1299 WUB VII 2546

Graf Konrad von Riebter belehnt Ritter Friedirch von Hörde mit dem auf der Nordseite der Lippe belegenen Teil der Freigrafschaft (cometiam in Boke, Hethaus, et Manegutinchusen). Der Vorbesitzer des Lehens war Albert von Störmede.

 

Rechte des Klosters Cappenberg an seinen Wachszinsigen, die in Städte ziehen

1303 IX 4  WUB VIII 155

Graf Everhard von der Mark erklärt, quod licet ex decvolutione hereditarie in hominibus servilis conditionis qui in nostris opidis morantur, per annum et diem post eorum exinde egressum ... permittimus ut homines cerocensuales dicti monasterii de Capenberg, qui in nostris opidis morantur et exiverunt (oder in Zukunft leben werden) ... libere permaneant et suo pristino cerocensuali iure in perpetuum fruantur pacifice et quiete, dummode huismodi cerocensualitatem potuerint, prout iuris fuerit. Diese Bestimmungen gelten insbesonder für die Margareta, Witwe des Johannes dicti Lippemannes und ihrem  Sohn Johannes.

 

Münstersche Vogteirechte über „vryen“

1304 XII 7 WUB VIII 242

Graf Otto von Tecklenburg bekundet, Bischof Otto habe ihm den Besitz und das Vogteirecht über den Vronenhof im Ksp Rheine und über die vryen im Ksp Steinbild übertragen.

 

Testament eines Bürgers zu Wisby zugunsten seiner Geschwister in Südtelgte

1306 VII 15 WUB VIII 347

Advocati et consules de Wisby bekunden, daß vor ihnen Godefridus filius domine Jutte de Suttelgitenoster concivis, bekannt hat, daß sein +Bruder Arnoldus in seinem Testament seinem Sohn Arnoldo 10 Mark Silber und seiner Schwester Jutta 16 Mark zu ihrer Eheschließung bzw. zum Nutzen der Jutta und ihres Mannes geschenkt habe, um das Erbe in Suttelgite zurückzukaufen, schließlich seinem Bruder Johannes 6 Mark. Dieses Geld solle er  (Gottfried) nach Westfalen bringen (versus Westfaliam deporaret).Cum igitur, ut nos Godefridus sepefatus expedivit, hereditas prenominate sit redempta, Godefridus prelibatus suam in ea portionem, que ad ipsum dinoscitur iure hereditario devoluta, suo genero Hermanno dicto Husman, presentium exhibitori, et sue uxore eorumque liberorum heredibus in nostra presentia secundem lege patrie libere resignavit (Gottfried vermacht sein Erbe seinem Verwanadten Hermann Husman oo Frau und Kindern)

 

Verleihung des Stadtrechts

1309 III 9 WUB VIII 495

Die Herren von Lüdinghausen verleihen dem Dorf Lüdinghausen das Stadtrecht: villam nostram L. quefrequenter ininmicorum incursibus subiacebat, memorire cupientes

 

Exemtion des Pfarrhofs  von der weltlichen Gerichtsbarkeit

1310 X 12 WUB VIII 582

Synodalstatut. Alle Häuser oder Hütten infra sepem dotis sind von seculari penitus exemptus

 

Dienstmannen als Bürger

1315 WUB VIII 930

Zeugen: famuli et allii milites et famuli, burgenses et cives in Telghet

 

Territorialgrenze Münster/Ravensberg

1315 Harkotten U 3

Graf Otto von Ravensberg vergönnt Henrich Korff, seine Wohnburg zu befestigen und auszubauen und Steine und Kalk im Ksp Laer zu erwerben (Münster hat im Raum Harkotten noch keine Rechte !)

1316 ebda

Ritter H. Korff nimmt Graf Otto IV von Ravensberg gefangen; Anerkennung des Vergleichs durch Graf Adolf von Berg und Graf Engelbert von der Mark

1325

Verkauf der märkischen Freigrafschaft Vadrup durch Engelbert II an Heinrich Korff für 300 Mark.

 

Vogteirechte

1338 Urkunden AV II 377

betr. Advocatie (Vogtei) in Halen und Len Ksp Ahlen

1339 ebda II 313

Ludolfus Spaen verzichtet auf die Vogtei in Honlen

 

Stadtrecht Anholt

1349

Dietr.  von Zuelen als Stadtgründer; 7 Schöffen, Bürgermeister= Rentmeister, Strafbestimmungen

 

Fehden

1381 Kollegiatsstift Beckum U 76

Vor dem Freigrafen des Bischofs von Münster, dem Knappen Steneken von der Stege,  bekennt der Amtmann auf dem Drene Wulff von Ludinchusen im Namen Elsebe und ihrer Kinder Heinrich, Heidenreich, Bernhard und Bruder Henrich des Wulves Schadenersatz zu leisten wegen des Schadens an den Gütern des Klosters Marienfeld (infolge eine Fehde)

(Anm. im selben Jahr 1381 wird Heidenreich Wulf von Lüdinghausen zum Bischof von Münster gewählt)

 

Schatzfreiheit der Dienstmannen

1381 VII 17 Darpe UB Bochum 18

Engelbert Graf von der Mark, nimmt Telman von Kenkink zum Dienstmann an ... do he was quiyt ind leydich van den rechte, dar he bevoren tor tijd was .. Den hebbe wy entfangen in ene pact overmiddes desen breyve ...ind wild, dat he nu vartmer ghenade, vriheyd ind rechtes ghebruke, der andere unsere deystlude ghebruken, ind ehthaldet den vorg Telmen tot unsem knechte ind wild wij noch unse erven eme myd nirrer schattinge begripen, ed en sij sin guder wille.

 

Bürgerrecht eines Dienstmannen

1430/40 QFA III S. 25

item Hinrich Ruteman hefft unse borgerschap myt underschede: Wert, hat de angetaek worde van wegene des greven van der Marke siner amptlude van des, dat he eyn denstman is des greven van der Marke, so sal he siner borgerschap quit und hebn sin gelt verloren ...

 

Umwandlung von Höfen zu Weichbildgut in der Feldmark:

Kindligner Msc II Nr 23

Im Stadtfelde Beckum wurden vier Höfe niedergelegt und den Einwohnern gegen Zinskorn ausgetan:

            a) Bischofsländereien

            b) Propstländereien (Dompropst)

            c) Walchländereien (Liesborn)

            d) Lovinghoveländereien (Marienfeld)

 

Landesvereinigung

1372 Kindligner Beiträge Bd I Urk XIV

Munster, Warendorpe, Bechem, Alen, Telghet, Reyne, Cosvelde, Bocholte, Borken, Dulmen, Halteren, Ramstorpe, Vreden (Sendenhorst fehlt!)

 

Kaufkraft/Preise

1464 Domkellnerei Urkunden

Preis eines Pferdes 40 Goldgulden

 

Gewelde = Rechtsraum, Besitz

Beleg QFA III 123 vor 1500: Johan Roggener, so dey tymmerde ind sin husstedde horenscheyff was, dat hey den echtersten stender to deme porthuse vort satte oppe des stades gewelde ind erden

 

Erbmänner

1548 Kindlinger Beiträge, III U 229

Urkunde Bischof Franz über einen Landtagsbeschluß, nach dem die Erbmänner, welche keine reisigen Pferde zum Dienst des Stifts unterhalten, gleich anderen Bürgern Steuern zahlen müssen.

 

Rechte des Schulten (Villicus)

1659 VIII Überwasser

Bockum zum Grevinghoff sichert zu, daß Überwasser den Kotten gegen Schulte Elmenhorsts Hof auf  seinem Grund aufrichten mag; als Schulte muß er gestehen, daß zur Stelle früher ein Kotten gehörig und das alte Fundament noch zu finden sei.

 

Vorschriften über Dauer und Anzahl der Gäste bei Hochzeiten

1660 Dep Av 391/1

Johann Wettendorf zu Sendenhorst bittet um Genehmigung, daß auf der Hochzeit seines Sohnes neben beiderseitigen Verwandten auch  Nachbarn und Freunde geladen werden. Antrag, auf Dispens vom Edikt

Dispens vom Drosten von Merveldt erteilt.

 

 

 

Richter Sendenhorst

Stadtrichter

 

1318 XI 8 WUB VIII 1295

Ludolph de Wysch, bischöflicher Richter (Stadtrichter) zu Sendenhorst

 

1319 VII 31  WUB VIII 1351

Verkauf einer Rente aus einem Haus am markt in Sendenhorst vor dem Stadtrichter Ludolf van Wisch

Zeugen:           Conrad gt Scoke

                        Gerwin gt Swarte van Steynvord

                        Wessel van Lon

                        Wessel und Bruno van Quernem, Brüder

                        Bruno van Quernem

                        Johan van Puteo

                        Johan van den Stocke

                        Everhard gt. Buc

                        Volpert Scoke

                        Johan gt Bovesche

                        Hinricus gt. Wisch

                        Richardus van Hammone

                        Hermannus van Rinchoven

                        Hinrich van dem Stocke van Sendenhorst

 

1325 VIII 5 WUB VIII 1876

Die Brüder Wescelus und Bruno dicti Quernem bekunden, daß sie unter Zustimmung der Hildegundis,Gattin des Wescelus und seiner Kinder Gerhardus  und Otburgis das Eigentum der Hofe Westenhorst im Ksp Ennighere dem Bernardus dictus Lewen und seien Erben vor dem Gericht in Sendenhorst verkauft haben.

Zeugen:  Johannes dictus van den Stocke, tunc temporis iudex, Engelbertus dictus Bitter, Conradus dictus Retberg, Bernhardus de Hasle, Hermannus de Rinchoven, Lyvoldus van der Wisch, Everhardus dictus Buch, Johannes thon Sode, Johannes dictus Oldecet, Hermannus dictus Vulf, Hermannus de Rokesler, Ludolfus van der Wisch, Conradus dictus Rodemeger, Andreas van der Heghe, Themo dictus Gulegrope, Johannes de Curia (auch de foro), Johannes de Walegarden, Nyger de Stenvordia,

Hermannus van der A, plebanus de Sendenhorst, Ecbertus eius capellanus et Wilhelmus de Ghenecghe ceterique

Siegel Wesceli de Quernhem WS 256,1

Anm. Hinricus dictus  Stocke de Sendenhorstm Bürger zu Münster, vermacht Ludgeri eine Rente, die ihm Wendelmodis dicta de Schelesche aus ihrm Haus und  ihrer Hausstätte in Sendenhorst schuldet (WUB VIII 1352)

 

1327 STAM F MS A 180

Conrad Scoke, Richter zu Sendenhorst

 

1354 IX 22 Ägidii UB 139

Bernhardus dictus Bose, Freigraf des Knappen Rodolph d. Boleken

bezeugt Verkauf vor dem Freigericht in Sendenhorst

 

1359 I 31 FM LA U 672

Consules et scabini opidi in Sendenhorst bezeugen, daß coram nostro iudicio in Sendenhorst Johannes Odbertinch, Fenna uxor und Kinder Wabelen und Engelen der Michaelskapelle in Münster ex domo et area dicti Otbertinch situs infra opidi Sendenhorst et ex orto eine Rente von 6 solidorum verkauft haben. Sie verzichten vor dem iudicio predicto

Siegeankündigung; sigillum opidi nostri in Sendenhorst

Zeugen:

- Johanne plebano ibidem

- Luberto de Drenhusen

- Conrado dicto Retbergh

- Hinrico de Alstede

- Eilhardo Fryte

- Everhardo Sterreman

- Johnne dicto Bonce

- Gerrardo van dem Zode et

- Johanne Arnoldynch scabinis ibidem

(keine ausdrückliche Erwähnung eines Stadtrichters!)

 

1360 XI 1 Ägidii 151

Johan van Vorsthovele verkauft Johanne deme Holtenen das Erbe to der Wostene im Ksp Drensteinfurt, Bft Lancenhovele und läßt das Gut vor dem Gericht zu Sendenhorst auf.

Zeugen. Herman Hoppe

            Conrad Spaen, Richter

            Diderich van Kolsinctorpe

            sein Sohn Johannes

            Vrederic to deme Zode

Andreas van der Heghe (Siegel)

 

1367

Stuhlherr des Sendenhorster Freistuhls Rodolf van Boleken van Lipperode (oo Jutta Schröder von Ahlen)

 

1367

Andreas van der Heghe, geschworener Gograf zu Sendenhorst

 

1381 Kollegiatsstift Beckum U 76

Freigraf des Bischofs von Münster, Knappe  Steeneke van der  Steghe

 

1383 IX 29 FMS U 969

Conrad Retbergh, Gograf zu Sendenhorst

 

1408 Domvikarienburse C, Canones

Vor dem Richter zu Sendenhorst verschreibt Berndt van der Heggen eine Rente von 20/1 Mark aus dem Gut Geilern zugunsten der Erbkammer.

 

1421 VIII 14 Mstr UB 482

Hugo van Bellinckhus, geschworener Richter im Wicbolde Zendenhorst bezeugt Rentenverkauf der Brüder von der Heghe.

Zeugen (de dat gericht umme stunden) Hinrick van Lembecke genompt Helmuges, Detmar Trumpener.

 

1446 Fraterhaus U 102

Wessel Westerman oo Gertrud, sowie Jutte, Tochter des +Gerd Westerman mit ihrer Tochter Elseke verkaufen Wilken de Starken und seiner Frau Elseke zwei Landstücke in der Bft. Broke zwischen Schulten tor Geist und des vorgenomten Wilken Kamp gt. Buten der Voer.

Zeugen: Hinrich Horstel, Gograf, Hinrich Kuntschap, Richter zu Sendenhorst.

Vgl. 1485 Fraterhaus U 1561

 

1453 Assen U 372

Vor Wessel Westerman, Richter zu Sendenhorst (s.o. 1446), verkauft Drees van der Heghe weitere Renten aus dem Haus zu Ghe­seldern und aus Büttendorf Bft Borbein, Ahlen an Evert de Vrysche, Everts Sohn         

Bürgen Seryes van der Heghe +Bernd Sohn, Albert von Sumeren, Bürger zu Sendenhorst.

Siegel Drees und Seryes van der Hegh, Albert van Sumeren (Rose 2:1)

Siegel Westerman 2 gekreuzte Zepter

Zeugen: Johan van Weydescen, Johan up der Hart.

 

1470 FMS A 180

Hinrich Nysman, Richter zu Sendenhorst

 

1470 Ludgeri U 56

Vor Hinrich Niesman, Richter zu Sendenhorst, verkauft Johan to Weisten und Wabele sowie ihr Sohn Heinrich ssowie dessen Frau  Gertrud eine Renten von 18/1 Gulden aus ihrem Kamp vor der Westpforten

 

1471 VII 15 Lotharingisches Kloster Urkunden (Rep 101 10V)

Vor Hinrik Nysman, Richter zu S., verkauft Berndt Rothoff sein  freies  und  aliges Gut Hoykenhove Ksp Sendenhorst, Bft Bracht und zu Rameshovel an  Joh  Rothof

Die Hove ist belastet mit 2 M an den  Rentmeister  zu  Wolbeck  und  8  Sch   Weizen an St. Mauritz

Bernd Rothoff oo Alke; Tochter Barbara

Johann Rothoff oo N.N; Tochter Styne

 

1475 XI 2  ebd U 3

Bernd Palle, Freigraf des B von MS Heinrich von Schwarzburg, belehnt  unter Zustimmung des fürstlichen Rentmeisters Gerd Ocken den Bernd Rothof mit dem Erbe gt Hoykenhove im Ksp Sendenhorst

Z Herman to Hagen Hinrich Nyseman, Hinrik Weysten, Joh Lyndeman Gerdt Naes,

Siegel des Freigrafen beschädigt.

 

1476 ebd U 4

Vor Henrich Cleyhorst, Richter zu MS verkaufen Elseke ton  Santweghe  und Tochter Mette ihr Erbrecht an der Hoykinkhove Ksp. S. Bft  Bracht vor dem Bome to Raameshovel und an dem von Thomas Vos bewohnten Hofe in Sendenhorst an Bernd Roethoff

Z: Hinrich Zudarto, Godeke v Haltern, Bürger zu MS

 

1481 ebda U 7             

Vor Hinrich Nyseman, bisch. mstr. Richter zu S. geben Joh Rothof  oo  Styne dem Bernd  Rothof  oo  Alke  von  der  Hoykenhove  als  Leibzucht  den  sog Bavenkamp, by den Mersche und Jungemans Kamp, 2 ST Land  vor  dem  Rameshoveler Bome 3 St Land die Kerckman inne hat, ferner das Recht, 3 Kühe zu Grase und 2 Schweine in das Holz zu treiben.

Gedingesleute: Hinrick Kunschap, Lubbert Brüggeman,  Bürgermeister  zu  S. Hynrich Nysman, Richter, Hinrich Lindeman

Standgenoten: Bürger aus MS

 

1481 Lotharingische Kloster U 8

Lambert Becker, Freigraf, belehnt mit  Zustimmung des Rentmeisters Egbert Volbert den Joh Rothof mit der Hoykenhove Ksp Sendenhorst,  Bft Bracht

Zeugen Lubbert to Weesten Bürgermeister zu S. Henrich Nyseman Richter, Gerd Nase

 

1502 Beckum UB 136 (Stadtrichter)

Vor den Beckumern Bürgermeistern verkaufen Johann Westermann, Richter zu Sendenhorst und Frau Ymmeke geb. Bürger zu Beckum, zwei Stück Land vor Beckum.

Siegel S’Johan Westermanni, im Schild römisches Zahlzeichen VI

 

1502 II 25 Assen

Vor Johan  Westermann Richter zu Sendenhorst  erscheint namens Dyrk van dem  Berge,  seiner Herrschaft, Cort to Geiseldorn mit seinem Vorspre­cher Berndt tom Hagen und läßt feststellen, ob der Frone Werneke to  Geiseldorn,+Wernekes to Geiseldorn Sohn, Joh Smet­kamp, wohnhaft auf dem Lutteken Geiseldorn, den alten Jungeman, Herman Baggelman und Hinrich Joneman  vor Gericht geladen habe. Cord läßt wegen des Zehnten Ludgeri befragen

a) Werneke to G. auf dem Erbe geboren und 70  Jahr  alt  (=>nur  der  halbe Zehnt)

b) Joh Smytkamp auf dem Lutteke Geiseldorn geboren (gleichfalls)

c) Herman Baggelman, hat von Bernd tor Porten+, Henneke Tender, Herman  tor  Horst, die den Zehnten eingenommen, das glei­che erfahren.

Z: Joh Lodewich, Bürgermeister zu Sendenhorst,  Joh Droste, Bürger zu Wolbeck, Joh Hecker,  Bernt tom Hagen

 

1533  Lotharingisches Kloster U12                          

Joh Smedes, Freigraf, bezeugt  der  Cath  Lors,  jetzige  Frau  des  Berndt Lawegge, das am 14. III. abgegebene Zeugnis vor dem  Freistuhl  zu  Sendenhorst des Berndt Sandwech, Bürgermeister zu S. und des Hynrich Wesselynch, daß sie vor dem +Freigrafen Albert Swolle zu  Freistuhlrecht angenommen sei und empfängt die Huldigung wegen des freien Gutes Hoikynkhove anders gt. Drystenhove Ksp Sendenhorst

Z: Evert Bocker, Hynrich Boker, Merten Loer, Thonys Becker, Bürger zu Sendenhorst.

urkundigen wollen.  Sie bitte um Behandigung Berndt thor Straten, ihres zukünftigen Gemahls

 

 

1543         

Schreiben Dietrich v Merveld, Drost: Das Gut sei mit dem Tode  B.  Ludwigs, der keine Erben hatte, heimgefallen.  Bernd thor Straten beschwert sich, der Droste  habe  seine  Ochsen  in  die  Kämpe der Hove getrieben. als er die Ochsen wieder ausgetrieben,  habe  der Drost alle seine Pferde nach der Wolbeck dryven laethen.

 

1556

Herman Sybekeman gt Becker, Richter  des  Johan  Scoteler  zu  Sendenhorst, bezeugt auf Ansuchen des Anthonius Schotte und  seines  Sachwalters  Johan  Seveker in Anwesenheit des Bernt tor Straten, der Zeugen Berd Vossebecke, Mester Herman Smydt, Johan Baertmann, Joh Budde, eidlich ausgesagt zu haben daß von den Schwestern des zu Sendenhorst +Bernt Rothoff gt Lodtwech

Kunne und Margarete, die letztere in ihrer Ehe mit Dyrich tor Bruggen  eine Tochter Katharina geboren habe, die jetzt des Anthonius Frau sei.

Zeugen Ernst Fyeman, Stadtdiener zu S., Lambert Walsem

 

 

          Hierzu Stammbaum

 

          Bernt Rothoff gt Lodtwech    Kunne    Margarete

                                             oo Dirich zur Bruggen

 

                                                Katharina

                                             oo Anthonius Schotte

 

                                                Hans Schotte

 

 

1571

Thonies Schotte bewirbt sich um die Behändigung mit dem Gut

 

1569                                          RKG S Nr 748

Bernh zur Strassen, Ingesessener Bürger de  Stadt  S.  klagt  gegen  Hanßen Schotten wegen eines Guidts gt die Hoikinkhove.

Ladung an das Kammergericht, Die Insinuation (Zustellung) und Antwort  sind geschehen in  der  Stadt  S.  in  des  ehrbaren  Johan  Brusen  gewontliche Behausung dabei anwesend: Wilhelm Bartman Bürgermeister,  Hermann  Geiseler  Stadtsdiener

 

1571 III 10                  Lotharingisches Kloster Urk

Vergleich  zwischen  Hans  Schotte  und  Bernd  tor  Strate   gen   Buiker, Bürgermeister zu S. wegen Hoykinchove und anderer freier Güter in und bei Sendenhorst Berndt will in drei Terminen je 200 Silbertaler zahlen, worauf Hans  Schotte zusammen mit Bürgermeister Joh Bonse und Frau Catharina, Joh Rosendaell und

Frau Leasa, Bürger zu S. auf die Güter verzichten.

Unterhändler des B tor Straten: Herman  Schotteler, Bürgermeister,  Christoff   Schotteler, Richter zu Sendenhorst, Herman Westhoff, Jacob Kleipohl, Bürger zu  S. Hans Schotte, Meister Hans Buschmann, Beckum; Siegel der Stadt Beckum

 

1571 III 17

Vor dem Gografen zu Beckum gelobt B tor Straten, Bürgermeister  zu  S.  bei Gefahr der Pfändung seiner Güter die dem Hans  Schotten  versprochenen  600 Rthlr zu zahlen

 

1571 II 20

Joh Weeselinck, Richter zu MS,  erteilt  dem  unverheirateten  Schnitzergesellen Hans Schotte aus  Anlaß  der  gegen  ihn  von  B  zur  Straßen  beim Reichskammergericht angehängten Sache ein Armutszeugnis        

 

Belehnungen:

          1481 Joh Rothoff

          1475 Bernd Rothoff*

          1536 Bernd Rothhof mit Freistuhlgut Hoykinchove vom             Franz, Konfirmant MS, OS belehnt

          1544 Anthonius Schotte

          1555 Bernd tor Straten oo Catharina; Antonius Schotte (2  Urkunden)

          1560 Joh Schotte, Sohn des Antonius Schotte, Berendt thor Straten

          1568 Joh Schotte, Berndt zur Strassen

          1571 Resignation des Hans Schotte gegen Zahlung von 600 Rthlr

          * Bernd Rothoff gt Ludtwich,, Kunne, Marg, Dietrich

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