§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der im Jahre 1925 gegründete Verein führt den Namen „Heimatverein Sendenhorst e.V.“
- Er hat seinen Sitz in der Stadt Sendenhorst, Ortschaft Sendenhorst
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen unter der Nummer VR 514 eingetragen.
§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins
- Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und
Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der
Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs,
Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Volkstanz, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke
lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die
gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
- Das Arbeitsziel des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Sendenhorst, Ortschaft Sendenhorst, sowie sein Umland.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
- Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
- Mitglied wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages bedarf keiner
Begründung.
- Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitgliedes
- durch freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss aus dem Verein
- durch Auflösung der juristischen Person.
- Der freiwillige Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 01. Dezember des Kalenderjahres, mitzuteilen.
- Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch
Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
endgültig zu entscheiden hat.
§ 5
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
- Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den
Vorstand zu wenden. (Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag.) Sie haben insbesondere Anspruch
darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszwecks unterstützt.
- Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben .
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31.10. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
- Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
- Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
c) Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
e) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
g) Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit,
h) Beratung und Beschlussfassung über Anträge,
i) Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes,
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet mindestens einmal im Jahr statt und zwar nach Möglichkeit im ersten Quartal.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10
aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7 entsprechend.
- Mitgliederversammlungen werden vom 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden oder bei dessen / deren Verhinderung von seinem / ihrem Stellvertreter oder seiner / ihrer Stellvertreterin schriftlich
unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende / die Vorsitzende noch sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin die Mitgliederversammlung einberufen oder
leiten, tritt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich (auch elektronischer Postversand, d.h. E-Mail-Versand oder per Fax) zugegangen sein. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift,
E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer gerichtet war.
- Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge
können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
sind davon ausgeschlossen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter /
der Versammlungsleiterin zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.
- Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
- Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen
ist.
§ 8
Vorstand
-
a) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem / der Vorsitzenden, dem / der 1. stv. Vorsitzenden, dem / der 2. stv. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/ in. Jeweils zwei von ihnen
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
b) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie dem / der Schriftführer / in, dem / der Bürgermeister / in als korporativem Mitglied, den Leitungen der Arbeitskreise
und zwei Beisitzern / Beisitzerinnen. Der erweiterte Vereinsvorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des
Vereins übertragen sind.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
Jedes Vorstandsmitglied, das freiwillig vorzeitig aus dem Amt ausscheidet, soll sein Amt bis zur Wahl eines Nachfolgers, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode, weiterführen. Mitglieder des
Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein.
- Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder
des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.
- Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Hiervon ausgenommen ist die Tätigkeit in einem Arbeitskreis.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.
§ 8 Abs. 1 u. § 8 Abs. 4 geändert durch Beschluss
der Mitgliederversammlung vom 07.02.2020
§ 9
Arbeitskreise
- Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung
der ihnen gestellten Aufgabe.
- Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende. Für die Sitzungen der Arbeitskreise gilt § 8 Ziff. 3 entsprechend.
§ 10
Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes zwei Kassenprüfer / Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Sie haben alljährlich vor
der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit
- Jede Tätigkeit für den Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.
- Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
§ 12
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassungen und
Sitzungsniederschriften
- Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden, bei dessen / deren Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden / der stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.
- Abstimmungen bei Wahlen und über die Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht mindestens ein anwesendes Mitglied eine geheime Zettelwahl verlangt.
- Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
- Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es
ist vom Schriftführer / der Schriftführerin oder bei seiner / ihrer Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter /
der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterzeichnen.
§ 13
Datenschutz
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten
über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung Ihrer personenbezogenen Daten im
Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ( bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
- Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein
hinaus.
§ 14
Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Sendenhorst, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Sendenhorst, Ortschaft Sendenhorst, zu verwenden hat.
- Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde
mitgeteilt werden.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 15.02.2019 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.
Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Münster ist am 01.09.2020 erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft
getreten.
Sendenhorst, den 06.09.2020
- [1]§ 8 Abs. 1 u. § 8 Abs. 4 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung
vom 07.02.2020