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Gografen
1391 Armenhaus Sendenhorst U 1
Vrederich Storm, geschworener Gograf zur Zeit des Bischofs Heidenreich von Münster
1421 VIII 14 Mü UB U 482
Huge van Bellinckhus, Richter zu Sendenhorst
1426 Alter Dom U 258 und Mensing U 15
Hinrich van Lembeck, Richter zu Sendenhorst
(Vater Hinrich van Lembecke genompt Helmiges 1421; Bruder Johan van Lembecke oo Mette 1458)
1440 Mensing U 15
derselbe bezeugt Verkauf eines Kamps in der Bft Sandfort
Teleman Merx + vor 1460
1460 VIII 9 Liesborn UB 499
Gograf Konrad Hachmester zu Stromberg bezeugt, daß JohanStummelman dem Kloster Liesborn einen Rentenbrief, ein Haus zu Beckum und elf Bücher aus dem Nachlaß Telemans Merx resignierte.
unde elven bocke als myt namen
den Spegel
in Instituta
Liber Pheudorum myt den glosen
Pisanus
Liber Fugitum
Excerpt a quinque Decretalium
eynenVocabularium
Compendium Cronicorum
Liber Schakarum
Cathonem et
eynen Psalter
1464 Urkunden Neuengraben
Schenkung einer Wortstätte in Lippborg, Seelenmesse u.a. für Teleman Merx, Frau Fie und Kinder; Stifter Johan vo Stumeler
Siegel der Stadt Beckum
Hinrich Kunscap
1440 Hinrich K.
1458
Hinrick v Molenbeck, Freigraf des Johan Pfalzgraf bei Rhein
1468
Johan Schele, Richter
1383 I 24 UB Volmarstein U 544 und Volmarstein 2/U 106
Die Brüder von Volmestein verkaufen dem Domkapitel eine Rente von zwei Mark aus dem Hufe Haverdungh im Ksp Drensteinfurt.
Auflassung vor Henrick Elvyken Richter to Sendenhorst im Gericht, das er van maght des Biscops to Monster hatte (Stadtgericht, oder Freigericht?)
Zeugen, Otto der Meyger, Knappe
Johan van Rene
Hinrich de Struwe
Johan Butendevor, borgere to Sendenhorst
(Siegel des Richters 3 Schrägbalken, der mittlere auf beiden Seiten gezähnt, wie Mule/Schorlemer)
1384 Alter Dom U 170
Bernd Warendorp van dem Emeshuys, Gograf zu Sendenhorst
1473 Msc VII 1002 f 80’f
Redditus duorum florenorum Johann Lyndeman in Sendenhorst, nunc Hinricus filius eius, nunc Wilhelmus Lyndeman
Vor Hinrich Nijsman, Richter zu Sendenhorst, verkaufen Johan Lindemann oo Herle, Bürger zu Sendenhorst, dem Kapitel St Ludgeri eine Renten von 36/2 Gg aus ihren eigenen Gütern de Klunemar, des Meyes hove und de Wemegalenhove vor Sendenhorst in der burscop to Rinckhoven.
Mitbürgen: Serges van der Hege sel. Bernds sone, Knape, Hinrich Nysman, Richter, Bernt buten der voer
Vorbelastung der Güter: 1 Molt Roggen, dat Egbert Wolbecke der uth heve; 6 Sch. Weizen Spiekermaß an Überwasser, 14ß für den scmalen Zehnten, ½ Gg an St. Mauritz
Siegelankündigung des Richters und des Series van der Hege
Gerichtsumstand Evert Marcquart, Johan Tawiede, Johan Loer
1489
Hynrick Nysman, sen.Richter (des Freigerichts?)
1492 III 29 Fraterhaus U 1610
Richter Hinrich Nysman bezeugt Verkauf des Erbes Schenctorp
1492 IV 2 Fraterhaus U 1611
Gograf und Richter Temme Voß bekundet ebenfalls den Verkauf des Guts (dieses Mal an Gerd Nase)
1502/1503 Be UB 136
Johan Westerman, ein Bürger aus Beckum, z Zt Richter zu Sendenhorst, oo Ymmeke
1516/1518
Ludolff von Mollenbecke, gt Kuntschop:
1518 AV Mensing U 70
Ludolff van Mollenbeck gt Kuntschop, Richter zu Sendenhorst, bekundet Zeugenaussagen des Hinrick Wesselinck und des Bernt Deventer betreff des letzten Willen des Evert zum Santwege
1519 Westerholt U 1149
Ludolff van Mollenbeck gt Kunscop, bischöfl. Richter zu Sendenhorst
1536 Mensing U 84
Wylm Kuntscop, Richter, Zeuge einer Erbauseinandersetzung
1538 (Mensing U 85)
Richter Wylm v Mollenbecke gt. Kuntschap bezeugt Erbteilung in der Stadt Sendenhorst
1539 Fraterherren U 1674
Wilhelm van Mollenbecke gt. Kunschap, Richter zu Sendenhorst, vernimmt Johan Hese den Alten wegen des Huderechts auf der Lutken Heide, da dieser seiner Zeit drei Jahre lang dort gewohnt und dem +Eylerth thon Santweche gedient hat.
Zeugen: Meister Herman Smyth, Bürgermeister, Bernt to Berynck
1540 Schwieters, östl. Teil LH S. 255
Hinrick Nysman, Bewirtschafter des Niesmannsgutes in der ft Rieth, Drensteinfurt, wird von Bischof Franz belehnt mit der Brüninckhove, unses gnädigen Herrn vryen Stoilgude to Sendenhorst
Im selben Jahr offensichtlich Übernahme des Richteramts zu Sendenhorst
1548 Mensing U 100
Hinryck Nysman, Drensteinfurt oo Gertrud ton Santwege Sendenhorst
1552 XII 16 Westerholt U 1752
Wylhelm van Mollenbecke, bischöflicher Richter zu Sendenhorst (Stadtrichter)
1553 Mensing U 107
Wilm von Mollenbeck, Stadtrichter, bezeugt Einigung über Grundbesitz in Sendenhorst (Santweghe)
1555 V 7 Westerholt U 1784
Wylhelm Kunscop, Richter
1561 Mensing U 115
Herman Sybekeman gt. Becker, Richter der Stadt Sendenhorst
1763 Mensing U 125
Christopher Schotteler, Richter und Gograf zu Sendenhorst
1585 Armenhaus 6
Christoff Schotteler, fürstlich münsterscher Richter und Gograf
Richteramt zu Beginn des 30j Krieges
Rat Henrich Wettendorff: Gnädigster Kurfürst und Herr, der kurfürstliche Rat Petrus Hoffschlag Der Rechte Dr hat den Antrag gestellt, als Richter (zu Sendenhorst) angestellt zu wertden. ... Nun können wir zwar bezeugen, daß er ein alter Diener Ew. Kurfürst. deren Vorfahren und diesesn Stifts mit Reisen und sonsten nit ohne große Ungelegenheit auch wol Leib und
Lebensgefahr in unterschiedlichen schweren und angelegenen Beschickungen ohne einig besonder Rekompensation vor und nach bei beiden niederländischen Kriegen teilen, viel Dienste bezeiget, auch wohl gute Expeditiones erhalten; Weil er dannoch fast zu seinem Alter kommen und ihm vermutlich Ungelegenheiten geben wolle, bei diesen hochbeschwerlichen stetigen Kriegsläufen sich auf dem platten Lande häuslich nieder zu setzen oder
ihn ohne Gefahr, wenn es die Zeit erforderfdn würde, von hieraus ab- und zuzuziehen, so stellen wir hiemit untertänig anheim, ob nicht dieselbe bei hiernächst folgenden besserern Occasion gemeltes Doctoren eingewandte Bitt .. sein Salarium zu verbessern
1626 FM LA 422.5
B Ferdinand genehmigt, daß sein Sekretär Johann Hobbelinch gleichzeitig den Richterdienst zu Sendenhorst versieht.
Dagegen Bedenken der Räte: ....in diesen beschwerlichen Kriegszeiten vor nötig gehalten, daß angeregter Dienst persönlich verwaltet und ihrer Untertanen ob des Richters Beiwohnung auf allem Notfall Trost und Zuflicht empfinden möchten ...
1631
Sekr. Hobbeling überträgt seinen Richterdienst auf seinen Schwiegersohn (Eidam) Hermann Huge
1632 IV 15
Maria Hülsei oo Caspar Schencking+, Richter zu Sendenhorst; Töchter Margareta und Anna (Aufnahme von 100 Rthlr, Pfandsetzung Garten vor der Stadt; Pension 6 Rthlr)
Geschehen zu Sendenhorst, in obg Wittiben Behausung in der Küchen;
Unterschrift Marya Hulsou Widtwe Schenckinck (geläufige Handschrift!)
1638
Herman Huge, Richter und Gograf
1644 XII 14 MS LA 422.5
Ferdinand Bischof v MS: Lieb. Getreuen, was an uns unser Rat Johan Olmerloe, der Rechte Dr. , wegen der Receptorat zu Sendenhorst untertänigst klagend galangen lassen und gebeten, das habt ihr aus dem Anschluß mit mehreren gehorsamst zu erstehen, und nachdem wir nicht befunden, daß er, Supplicant, der ihm von Euch und den sämtlichen Gütern gleichsam wieder seinen Willen aufgebürdeten und bisher wohl verwalteten Receptur bei annoch
nicht expiritten Zeit entsetzt worden oder mit fügen werden können. so wollen wir und befehlen euch hiemit gnädigst, daß ihr denselben dabei lassen, und bis zu anderweiter Verordnung manutenieren ..
1658
Der Richter zu BE, Ludolf Estinghausen hat bis auf weiters den Richterdienst in S. mitversehen. Jetzt soll der Richter zu Ahlen, Caspar Bisping, mit dem Amt betraut werden
1660 HS des AV 391/1
Korrspondenz des Joan Caspar Bisping, fürstbischöflich mstr. Gesandter, ua, in Speyer
ca 1660 Richter in Sendenhorst (wohl als Belohnung für treue Dienste; das Amt brachte nicht viel Arbeit mit sich)
1661 Pastoratsregister
Dr. Bering (Substitut ?); Richter Bisping
1662 FM Hofkammer VI 64
Der Syndicus der Stadt MS und Richter zu Sendenhorst Capsar Bispinck, der Rechte Lic., bittet wegen des zu Sendenhorst vor der Südpforten belegenen Wohnplatzes die Gnade zu erweisen, zu bewilligen, eine Behausung aufzusetzen und daher in die Rentmeisterei einen Kanon von 5 Rthlr zu erlegen
--> siehe 1749/50
1664 VIII 1 MS LA 422.5
Domdechant und Domkapitel zu MS bezeugen und bestätigen , daß Johan Caspar Bisping, der Rechte Licentiat, hochfürstlich mstr Rhatt, hiesiger Stadt Syndicus und Richter zu Sendenhorst, eine fürstbischöfl. Zusage auf Anwartschaft einer seiner Töchter oder von Gottes Allmacht anoch erwartender Söhne auf den Richterdienst zu Sendenhorst ( ... und wir uns erinnern, welche gestaldt und vorg, Bisping eine Zeit von Jahren nützliche Dienste geleistet ... da er über kurz oder lang mit Tod abgehen und Leibeserben hinterlassen und einer derselben sich zu vorg. Dienst durch Studieren oder in Abgang der Söhne eine seiner Töchter durch Heiraten qualifizieren word, solle B schon vorher sterben, die Seinigen auch hiemit gestattet sein solle, solchen Dienst durch einen qualifizierten Substitutum bedienen zu lassen ...
Christoffer Bernardt 1664 VII 2, L S
1672
Goswin Droste zu Vischerung, Domherr, verpachtet die Schuermanshove Ksp Sendenhorst für vier Jahre und 80 Rthlr jährlich an Joan Caspar Bisping
1675 V 20
Tode des Richters Bisping
1675
Bis zur Übernahme des Richteramts durch eines der Kinder des +Caspar Bisping ernennt Bischof Christian Bernhard von Galen den Dr. Johan Olmerlohe zum substituierten Richter
Bittgesuch gleichen Inhalts der Wwe Bisping, Agnes geb Heerde
Ernennung zunächst auf vier Jahre. O erhält Haus, Garten und vier Gäden in Sendenhorst. die Witwe erhält ein Zimmer im Haus (Bisping wohnte also in Sendenhorst)
1677
Hochf. mstr substituierter Richter zu Sendenhorst Johan Ormerlohe, der Rechte Dr.
1679 Pastoratsregister
Dr. Johan Ormelohe, substituierter Richter und Gograf zu Sendenhorst
1685
Wwe Bisping hat erklärt, ihr Sohn Johan Bernard B. sei, um sich zu qualifizieren, außer Landes gereist, also wird Dr. Nadeler bis zum Antritt des Bisping mit dem Amt betraut
1696 X 7 Stadtarchiv S
Joan Christoph Bernardt Bisping, beider Rechte Licentiat, in und außerhalb Sendenhorst verordneter Richter
1698 IV 29
Beschwerde der beiden Bürgermeister Henrich Lipper und Balster Surman (Bezug auf ein Schreiben vom 8. VII 1697) über den Richter Bisping: B. möge sie bei altem Herkommen und Gewohnheit lassen. Aber trotz Befehl des Drosten sei der Richter dabei geblieben und habe u.a. vor wenig Zeit
hiesigen gewesenen Bürgermeister Püsterkrey, wie auch die Wwe +Henrich Pepperhove, so beide ad secunda vota getreten, dahin exercirt, daß beide nach des Inventars Verfertigung dasselbe mit dem Gerichtsiegel versiegeln und die jura sigilli mit 2 Rthlr 7ß entrichten müssen; wie auch vor wenigen Tagen auf Absterben der Wwe weiland Hch Naendorffs die allda obhandn
gewesenen Kramwaren in des Richters Gegenwart ästimiert und im Beiwesen der Vorkinder verkauft, wobei der Richter den Kaufbrief mit seinem Gerichtssiegel versiegelt habe, was doch nicht nötig, denn, wenn ein Schichtender einen approbierten Notar zur Hilfe holt, braucht er nicht den Richter.
Ist darum heraus klärlich abzunehmen, daß unser Herr Richter alsher Befehlen bishero zu parieren nicht gemeint, sondern uns ferner zu beeinträchtigen sich unterstehen dürfe: Bitte, zur Verhütung schwerer Kosten der geringen Gemeinheit uns bei wohlhergebrachten Privilegien und Gewohnheiten zu manutenieren
Nachschrift Dietrich Burchardt Freiherr v Merveldt: Es hat der Richtern zu Sendenhorst über geklagte Posten sich innerhalb 8 Tage zu verantworten und Eingesessene des Wigbolds S. bei ihrem hergebrachten Gerechtsamkeiten ruhig zu verlassen
Sig. Westerwinkel
1711 Armen 75 (im Haus des Richters auf der Cammer)
Joh Christoph Bisping, Lic. beider Rechte, Richter
1716 VI 14 Armen 78
Johan Christoph Bernardt Bisping, Lic. beider Rechte, Richter und Gograf in- und außerhalb Sendenhorst
1721 IX 21 Armen 81
Richter Johan Christoph Bisping
1724
Hochfürstlich Münst. Richter zu Sendenhorst und Ahlen Johan Ernst Boichorst zu Ahlen
1733 Specification der Einnahmen des Richters
Zeller Schockemöller bei Antritt 2 Rhtlr
jährlich S. Bockholt 2 Rthlr
Zeller Ahlandt 1 Rthlr
Zeller Hagemann, Drensteinfurt 1 Rhtlr
Mennemann
Jeder Bürger zu Sendenhórst aus dem Hau 2 ms Pfg = 30 Rthlr
Ländereien im Kirchspiel (=Swartmanshove?)
Aufm Saatfeld am Grünen Wege 4 Stücke
aufm Boymer Feld 6 St
noch daselbsten an Lueckmans Kuhkamp
1 kleiner Kamp bei Zeller Jungmans Hof
in Rotkötters Blancke teils Gras teils Struelle 2 St
Gras in Nießmans Wiese am Bömer Feld 1 St
1 St Saatland in Bartmans Schürkamp
1 St Saatland in Bartmans Feltkamp
1 St Holzgewachs in Jungmans Busch, der Ostbrink
1 St Gras in der Gemeinheit hinterm Ksphagen am grünen Weg
ein Bürger in Sendenhorst gibt aus seinem Hause ein ums andere Jahr 1 Huhn
1734 II 10 Armen 87
Johan Christoph Bernardt Bisping. Richter
1735 Armen 88
Johann Ludolph Oistendorf, Richter und Gograf zu Telgte, Sendenhorst und Wolbeck
FM Kabinettsregistratur i VI AA 1, (jetzt neue Nummer)
Richterey zu Sendenhorst Wolbeck und Telgte
1735 IV 15
Meldung, daß der Richter zu S. Johan Christoph Bernard Bisping gestorben sei und Joh Ludolph Oestendorff als sein Nachfolger in Eid genommen:...so haben wir bey fürwharenden Außmarche deren preuß. trouppes/: wobey einjeder Richter im Gogericht so wohl zu Beachtung Euer Churf. höchsten Interesse als auch denen Eingesessenen zum Beistand ohnentbehrlich erfordert wird .... (inzwischen adhibirt)
Richter Bisping hat 1732 wegen seines hohen Alters einen Adjunkt bekommen:
1732. VI. 15 Bonn
Ernennung Ostendorfs zu Adjunkt
1736 VIII 20
Geheime Räte (Friedrich Christian v Plettenberg) an Clemens August:Antrag, den vier Kindern des jüngst (leider urplötzlich verstorbenen Johan Ludolph Ostendorff die Richterdienste zu Wolbeck und Telgte mildest zu belassen und durch ein geeignetes Subjekt verwalten zu lassen.
Die Sendenhorster Stelle soll von "dem Rat und Referendar Doctor Johann Diethrich Schweling*" besetzt werden.
*(ders. Hofrat und 1743/55; 1757/59 im Rat der Stadt Münster; 1743/51 Assessor; 1752-55; 1757-59 Bürgermeister Münster)
1736 VIII 26
In der Antwort wird der Bitte entsprochen .. Hingegen die dadurch zugleich erledigte Sendenhorstische Richterstelle unserm Rat und Referendario Doctori Johan Dietherichen Schweling in Gnaden aufgetragen haben
Schwitzingen (Schwetzingen ?), den datum ut supra
Hierzu Ernennung Schwelings zum mstr Rat und Referendar:
1736 I 10, Bonn
Von Gottes Gnaden wir Clemens August
- Erzbischof zu Cölln
- des Hl Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler
- Churfürst
- Legatus natus de Heyl. Apostolischen Stuhls zu Rom
- Administrator des Hochmeistertumbs in Preußen
- Meister Teutschen Ordens in Teutsch- und Welschen Landen
- Bischoff zu Münster
- Hldesheimb
- Paderborn und+
- Oßnabrück
- in Ob- undt Nieder-Bayern auch der Obern Pfaltz
- in Westphalen und zu Engern Hertzog
- Pfaltz-Graff bey Rhein
- Landgraff zu Leuchtenberg
- Burggraff zum Stromberg
- Graf zu Pyrmont
- Herr zu Borckeloh, Werth, Freudenthall und Eulenbergernenenn den ehrsam hochgelehrten Joh Diethr Schweling Dr. der Recht in Ansehung seiner uns angerühmten Qualification und Rechtserfahrenheit zu unserm Mstr Rat und Referendarium
1749 FM Hofkammer VI 64
Witwe des Doctors Boickhorst berichtet, wie aus dem ihren Voreltern abgetretenen Gründen einKanon von % Rthlr geht. Hier sind 6 Gaheden nebst ein großes Wohnhaus und Bauhaus gebautr, der Rest zu Garten gemacht, der so groß ist, daß die 5 Rthlr genugsam daraus bestritten werden können.
1750 II 13 FM Hofkammer VI 64
Daß zwar die Witwe Boickhorst die zu Sendenhorst leider sich ergebene heftige Feuersbrunst mit betroffen und dadurch ihre Häuser eingeäschert, dennoch aus dem dabei sich befindenden Garten der Kanon gezahlt werden kann.
1770 QFGEschMS NF10 Bevölkerung und Topographie MS 1770
540 Ludgerileischaft 327
1873 Clemensstraße, zu 29
Dr. Joseph Ernst Boichorst, Richter und Gogeraf zu Sendenhorst
verheiratet
Kinder Sibilla 16, Margareta 1, Magdalena 5Mon
Mieter; Mitbewohner:
- Dünhovet, fürstlicher Musicus
- Caspar Bucholz aus Welbergen 11J (1759-1812; gehörte zum Freundeskreis Gallitzin)
- ein Knecht
- drei Mägde
Hauseigentümer Bürgermeister Boichorst, Versicherungswert 825 Rthlr
1775
Joseph Ernst Boichorst, hochfürstlicher Richter zu Sendenhorst und Ahlen, beider Rechte Doktor
1785 Almanach
Gogericht Sendenhorst
Richter Johann Joseph Ernst Boichorst
Gerichtsschreiber J.Jodocus Marmet
Fiscus Joh. Bapt.Oesterling
Procuratoren; Robrecht
Bruns
Oesterling
Bernard Henrich Marmet
1794 II 2
C P Kreutzhage wegen der Richterstelle in Sendenhorst:
Es war von jeher mein Wunsch, auf dem Lande leben zu können; Euer Wohlgeboren geehrteste Zuschrift, die ich soeben erhalte, läßt mir die endliche Erfüllung meines langgenährten Wunsches hoffen und ich stehe keinen augenblick an, Sendenhorst zu meinem Wohnort zu wählen, nur erlauben mir Euer Wohlgeboren gehorsamst vorzustellen: Es sind ungefähr 14 Tage, wo
ich dem Herrn Richter von der Becl meine Visite machte, die Rede fiel auf die Sendenhorstische Richterei und deren Ertrag; der Herr Richter antwortete mir, daß seit verflossenem neuen Jahr nur eine Rechtssache pendent geworden wäre, und er nicht mal die Defrairungskosten herausbringen könnte, dazu wäre nichts an fixem Gehalt und wohnte der Richter zu Sendenhorst, wäre auch der thätigste Mann, so möchte er es höchstens auf 100 Rthlr bringen. Es sind dieses die Worte des Herrn Richters; der
kenntlich am besten den Ertrag bestimmen kann: Ich würde Euer Wohlgeboren hierüber ein schriftliche Zeugnis beilegen, wenn ich nicht eilen müßte, um noch diesen Abend Antwort an Euer Wohlgeboren abzuschicken.
E. W. werden nun von selbst ermessen, daß es mir nicht möglich sit, vom dem Ertrag meine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen, besonders da ich von hieraus keine Advokatur mit dahin nehmen kann und in der Gegend selbst keine finden werde. - Ich wiederhole es, gern und willig füge ich mich dem höchsten Befehle, was den Aufenthalt auf dem Lande betrifft, nur möchte ich
mich gern wieder die Sorgen für meinen Unterhalt gedeckt sehen.
Ich verharr mit tiefstem Respekt
Euer wohlgeboren gehorsamster C P Kreutzhage Licent.
1733
Specificatio der Einnahmen des Richters:
- Zeller Schockemoller beim Amtritt 2 Rthlr
- Sch Bockholt jährlich 2 Rt
- Zeller Ahlandt 1 Rt
- Zeller Hagemann, Steinfurt 1 Rt
- Mennemann
- Jeder Bürger zu S. aus dem Haus 2 münstersche Pf 30 Rthl
Ländereien
- Ksp Sendenhorst aufm Saatfeld aum grünen Weg 4 St
- aufm Boymer Feld 6 St
- noch daselbst am Lueckmans Kuhkampf
- 1 kleiner Kamp bei Zeller Jungmans Hof
- 2 St in Rothkötters Blancken, teils Gras teils Struelle
- 1 St Gras in Nießmans Wiese am Bömer Feld
- 1 St Saatland in Bartmans Schürkamp
- 1 Kl Strepsel Saatland in Bartmans Feldkamp
- 1 St Holzgewachs in Jungemans Busch, der Ostbrink
- 1 St Gras im der Gemeinheit hinter dem Ksp-Hagen am grünen Weg
Flügelwerk
- ein Bürger zu S, gibt aus seinem Haus ein ums andere Jahr ein (ist genauer angegeben)
J. B. Bisping, Richter zu Sendenhorst
FM Hofkammer VI 64
Wohnung des Richters
1662
Syndicus der Stadt MS und Richter zu S. Caspar Bispinck, der Rechte Lic wegen ihm zuständigen, zu S. vor der Südpforten belegenen Wohnplatzes, die Gnad zu erweisen, zu bewilligen, eine Behausung aufzusetzen und in die dortige Rentmeisterei einen Kanon von 5 Rthl zu erlegen.
1749/50
Wwe Doctoris Boickhorst, Maria Elis. Rave, berichtet, wie aus dem, ihren Voreltern abgetretenen Gründen ein Kanon von 5 Rthlr geht.
Auf diesen Gründen sind 6 Gahden nebste ein großes Wohnhaus und Bauhaus gebaut, der Überrest zum Garten gemacht, der so groß ist, daß die 5 Rthl genugsam daraus können bestritten werden.
1750 II 13
... Daß Wwe Boickhorst zwar die zu S. leider sich ergebene heftige Feuersbrunst mitbetroffen und dadurch ihre Häuser eingeäschert worden, dennoch aus den dabei sich befindenden Garten der Kanon bezahlt werden kann.
Führungszeugnis F v Dincklage, Oberst:
Demnach der bei dem mir gnädigst anvertrauetten Regiment angestellte Regiments Auditeur Carl Philip Kreutzhagen in sicherer Erfahrung gemacht, daß der gewesene Richter Boichhorst zu Sendenhorst im Hochstift MS mit Tode abgegangen, auch derselbe mir geziemend vorgestellt, daß er durch Erlangung dieser erledigten Stelle sein zeitliches Glück zu machen glaubte, und mirolchem nach um ein Zeugnis seines bisherigen Verhaltens und geführter Conduite gebeten; Als habe ich selben ein solches Zeugnis seines bisherigen sehr guten Wohlverhaltens und ganz untadelhafter Aufführung nach meinem besten Wissen und Gewissen Euer Kuhrfürstl Durchlaucht zu höchsten Ganden
empfohlen.
Urkund .. beigedruckten Regiments Insiegels
Herzogenbusch den 10ten Februar 1794
Vagedes
1813-1814 Friedensrichter des Cantons Sendenhorst
1815-1817 Assessor
1819-1838 Land- und Stadtrichter (LuStG Münster)
1838 Mai Amtblatt Reg MS
Land- und Stadtrichter Vagedes zu Coesfeld zum Direktor ernannt.
1838-1849 Direktor am LuStG Coesfeld
1849-1864 Direktor am Kreisgericht Coesfeld
(vgl. Karl Oppenheim. Verzeichnis der Richter und Staatsanwälte des Münsterlandes seit 1815 (WZ 109 - 1959 - S. 109-142)
Einkünfte des Richters:
Gödingshühner
1825 Reg MS 21965
Gehorsamer Bericht wegen der Besitztiteln Berichtigung von Greiven Colonat, Kirspiels Sendenhorrst. Anfrage, ob das Wolbecker Huhn in Hebung, widrigenfalls wann es früher als Rauchhuhn erhoben: Darauf Festlegung, daß Greive zur Ablösung eines Huhns an die Rentei verpflichtet sei (Gödingshuhn)
Anm. Rentmeister Geisberg: Das Huhn wird von dem Zeller Greive zur Rentey I nicht entrichtet. Dasselbe gehört zu 60 Stück alten Hühnern, welche früher von 50 Eingesessenen des Kirchspiels Sendenhorst von jedem ein Huhn durch den Vogten zu Sendenhorst gehoben und zur Amtrsrentey Wolbeck in Gelde a 3 Ggr pro Stück abgeliefert wurden. Aus den Acten der Rentey ist nirgends zu ersehen, ob die vorgedachten Hühner Rauchhühner sind oder nicht.
(Nach Durchsicht der Akten der Hofkammer: Hühner werden Gödings, -Gografen, auch Rauchhühner genannt. Die Eingesessenen des Ksp Sendenhorst lieferten die Hühner wie die Ksp Albersloe, Rinkenrodde, Drensteinfhurt und Hoetmar, isngesamt 300 Stück)
RKG O 32
1543/45
Bernhard von Oer, Münster, klagt gegen Eberhard Ocke, Münster; 1554 gegen dessen Witwe Gertrud und den Erben Jürgen Bispinck: Streit umd das münstersche Lehngut Wiesch
Notar Schade gegen Jörgen Bispinck und Gertrud, Witwe Eberhardt Ockes
... doer sey ein beckumpst gewest zwischen denn Zeugen und sinem Broider Eberharadt ein und Wilhelm Kundtschaft andertheils, wilcher sey dem Zeugenn und gemelten seinem Broeder des Guits halben hab wollen anpsrengen, alp das dor auf dem Tagh in viller Herren und Freundt beisienn sey gefundenn, daß er dorzu khain Recht hab gehapt und hab auch daß mahl nith weither daruf gefurdert.
Sagt auch das darnich und nach verlauf etzlicher Zeitt gemelter
Wilhelm Kundtschaft zu Arnsberch durch den Curfürsten von Cöllen siner mißhandlung halben gefencklich sey angenommen wurden. Dweill ehr nun dahrselbst sich hatt hoeren laißen, das ehr ethwas mith denn Ocken zuthein hett, sein diselbenn Ocken dairselbst verscreben wuirden, alßo das der Zeugh dair erschennen und von demselben Wilhelm Kundtschten auf des Churfürsten ersuchen (?) erlangt hab Siegell und Breiff das ehr widder die Ockenn des guider und sunst anders halben nith thetlichen woltthe furnehmen, weither dann noch nicht, und sey folgendts der Gefengkniß erleddigt.
Das Gut (Wisch) habe Everhardt Ocke Zeitlebens besessen, dweill ehr seiner Schwester er deill abgekauft habe, Aber weill Eberhardt sonder Leibserben verstorben, sey dasselbe guith an den nechsten Erben, auf dem Producenten gekommen.
Scharfrichter
vgl. Klaus Gimpel, Nachrichten über die Henker (Büttel, Scharfrichter) in Münster. In: WZ 141 (1981) S. 151 - 168
1640 - 52
Franz Heinrich Metelen (Meitling), Scharfrichter der Stadt Münster
vohrer Scharfrichter in Ahlen, einjährige Probezeit. Kam 1652 bei einer Pulverexplosion ums Leben. Seine Frau Anna Schneider heiratete 1658 den Scharfrichter Stephan Claes
1662
Hans Peter Meitelinch, Scharfrichter zu Sendenhorst; vermutlich Sohn von Franz Heinrich
1730 Stadrechnungen
- 24 III gegen unsern Scharffrichter Deippenbrock ein Suplck machen lassen kost ad 10-6 Schill
Meitling und Anna Schneider (s.o.)
1677 IV 9
Nachdem dasiger Sendenhorster Vogt Dietrich Hasekenhoff einiger selbst bewirkter Excessen und sonst anderer bewegender Ursachen halber seine Dienste erlassen und dann Martin Suermann auf sonderliche Recommandation dazu hinwieder angeordneter und allhier in gewöhnlicher Beeidung genommen
Martin Suerman sol den Vogts-Eid lt Landgerichtsordnung leisten. Er hat die erforderlichen Pfändungen und Executionen im Ksp S. durchzuführen
1696 X 7
Vogt des Ksp Sendenhorst: Martin Suerman
Nachlaß Druffel, Akten 25
1779:
Nachrichterey zu Ahlen und Sendenhorst
Droste zu Wolbeck beantragt die Cassation der Nachrichter, weil sie ihm seine Gefälle viele Jahr nicht bezahlt, auch nicht bezahlen könnten. Die Zahlung soll sub poena cassation anzubefehlen sein. Der Nachrichter zu Sendenhorst hat auch darauf gezahlt, der zu Ahlen aber nicht. Überlegung, den Nachrichter zu Ahlen zu kassieren und den zu Telgte mit dem Amt zu betrauen (unter Voraussetzung der Zahlung der Gefälle)
1782 III 6
hat die Hofkammer gleichmäßig für Schmitz gegen Vagedes wegen der Nachrichterei zu Sendenhorst berichtet, gegen Rekognition von 50 Rthlr und Übernahme der sonstigen Bedingungen wie bei Ahlen.
Placet 3. April 1782 (wie bei Ahlen)
WUB III 995
1276 VIII 21 Wolbeck
Urfehde des Ritter Heinrich Scrodere von Alen, worin er zum Ersatz für den vom ihm de Stift MS zugefügten Schaden auf das Gogericht in versch. Ksp verzichtet
Wir Ritter Heinrich gt Scrodere von Alen und sein Sohn Hermann, Elisabeth, Frau des Heinrich sen, Regelandis, Frau de Hermann junior, Gozstia und Mechtilde seine Töchter, Gerhard, Sohn des Hermann und der Regelandis und alle ihre Erben erklären, daß wir zur Wiedergutmachung verschiedener Unrechttaten und Schäden, die wir unserem ehrwürdigen Vater und Herrn Everhard, Bischof von Münster und der münsterschen Kirche zugefügt haben, auf Raten unserer Freunde, unsere Gerichtsbarkeit, die man Gogerichte nennt, in den Kirchspielen Alen, Bekehem, Velhern, Ostenvelde, ac Ostenvelde, Eningerlo, Vorhelme, Walstede, Hyesin, Doleberg, Unctorp, Lipborg und halb Sunninchusen frei und völlig freiwillig dem Bischof von Münster und seiner Kriche übertragen zu ewigem Besitz.
Wir legen sie (die Gerichtsbarkeit) in die Hände des Bischofs, des Kapitels, der Ministerialen und Bürger Münsters, indem wir in dieser Urkunde auf alles Recht verzichten, das wir und unsere Erben gehabt haben oder haben.
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Betr: Abgrenzung Kompetenz des Sendgerichts und der weltl Gerichte:
Im Hochstift MS sind in Vorzeiten zwischen den weltlichen Beamten und dem Archidiakon wgen der Betrafung unterschiedlicher Exzesse viele Irrungen entstanden, diese sind mittels einer im Jahr 1576 getätigten Vereinbarung abgetan und in versch. VertragsArtikeln festgestellt, welche Exzesse von dem Archidiakon bestraft werden und welche der weltlichen Obrigkeit vorbehalten.
Als aber noch einmal neuer Mißverstand entstanden, hat Bischnof Ernestus von Bayern die Vereinbarung bestätigt und die Fälle die unter die Arch- Jurisdiktion fallen, spezifizieren lassen. Diese Konstituiton wurde von den folgenden Bischöfen und Landesherren konfirmiert.
folgt Constitutio Ernestina (Auszug): ... Quoniam Archidiaconale judiciumad Catholicae Eccl et fidei Christianae cultum promovendum et aqd coruptos temporum mores corrigendos praecipue constitutum et ordniatum volumus ut omnes deliquentes tam clerici quam Laici pro excessibus et criminibus infra latius designandis in hoc judicio conveniri et citari possit..
folgen: Casus et puncta, insgesamt 92 Punkte. hierzu
1771
Archidiakon v Landberg beschwert sich, daß in den letzten Jahren der hiesige Hofrat (wer?) eingemengt habe und die Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe im Fall von liederlichem Lebenswandel bestritten und gegen das Urteil angegangen (..so hat hieser HofRath unter allerhand bei Ihro Kurfürstl. Gnaden vorgebrachten Scheinursachen in diese Sache sich einzumengen und sogar - welches eine untgerhörte Sache ist - die verhandelten Acta abzufordern sich angemaßt)
===> bei unlängst von meinem Comm. Archid abgehaltener gewöhnlicher Synodal-Visitation in Sendenhorst sind zwei Weibsbilder (wegen unsittlichem Lebenswandel und Blutschande) durch die sogenannten Aidschwörer und daneben ex fama publica dasiger gehelen Stadt beim Sendgericht angebracht,daß sich an dem Grund der Klage nicht vernünfitg zweifeln ließ, zumal der
Exzeß der ersten Person aus den Taufbüchern von selbst erwiesen wäre.
1771 II 13 MS
folgt ferner Klage und Beschwerde der mstr. weltlichen Regierung an den Kurfürsten:
Kanzler, Kanzleidirektor und Hofräte:
- Christoph Bernard von Schücking
- Herman Anton Ignatz Böddiger
- Franz Arnold Mersman
- Henrich Joseph Bernd Oesterhoff
- Adam Frantz Wenner
- Joan Ignatz Zur Mühlen
- Dietrich Ferd. Gröninger
- Godfried Anton Engeler
1710 XII 11
Beschwerde von Eingesessenen Stadt und Kerspel wegen unberechtigter Strafen des Archidiakons; Zeugenbefragung:
1. ...
3. Christian Vornholt respondiert, als er nach Citation beim Herrn A. erschienen, alleine mit einem seiner Diener Gericht gehalten und wäre er an seinem Verschulden halben dimittieren müsse, hätte er ihm doch hernacher zum dritten Mal durch drei Executanten pfänden lassen wollen, welche ihm dan allemal im Haus molestia gemacht und ohne seine Schuld Weckgeld abgefordert.
4. Henrich Oisthovener, als er erschinen habe der A. ihm allein mit einem Diener examiniert und wie er des vorgegebenen Excesus hlaber zu Hoetmar, wo er damals gwohnt, bereits abgestraft wie erwiesen, so hätte ihn Herr A. ohne dem angehsehn super eodem delicto nochmals angeschlagen und solange auf der Cammer stehen lassen, bis daß er nach ferner Strafe angelobt, endlich aber fahren und noch vor wenige Wochen durch drei Executanten pfände lassen und laut Quittung gesamt 2 Rthlr zahlen müssen.
5. Dietr Surman: weil er beim letzten Sendengericht nicht öffentlich wie gebräuchlich citirt, auf itzigen mündliches ausgebliben, wegen das Ausbleiben ihm Herr A. erstlich über 5 Rthlr zum zweiten übre 6 Rthlr zum dritten aber übr 5 1/2 Rthlr durch drei Kerls pfänden lassen wollen, welche er, weil ohngebühren citirt und nicht erfahren können, was pecciert, er
Pfandkehrung (=Weigerung?) gethan.
6. Joh Horstmans Frau: Herr Archidiakon sie macher MS citiren lassen und ihrin Gegenwart seiner 2 Diener vorgehalten, sie hätte 2 ohneheliche Kinder zur Welt geboren, welches ohnwahr und wär nunmehr über 24 Jahre im Ehestand gewesen. Wie nun sie von der Iniurie und Kosten protestirt, hätte selbiger weckzugehen gehießen, ausagend, ist es das nicht so ist es wohl was
anderes.
7. Johan Schroders: Citation vor A. der in MS mit Diener Fabricitio anwesend; Wollte wissen wobrüber er denuncirt sein solle und bereits 1 1/2 Rthlr an Fabritio habe zahlen müssen; antwortete der Archidiakon: Der wäre schon in contumaticiam (Eigensinn); und konnte Schroder bis heute nicht erfahren, weswegen er gestraft worden oder die Strafe zahlen müssen.
8. Martin Schotte: daß er unter der Predigt aus der Kirche gangen, mit 2 Rthlr bei Herrn A. veraccordirt und sofort nciht bezahlen können, hätten die Diener des A. das Geld mit zusätzlichen Kosten eingetrieben, so daß ihmdieser geringe Excss 4 Rthlr gekommen.
9. Henrich Korchweg: hätte im vorigen Sommer mit Erlaubnis + P Schöler einigen Bürgern auf dem heiligen (Sonn-)tag nach dem Gottesdienst Korn eingeerntet; vor den A. citirt und ungeachtet der Erlaubnis 2 Rthllr 10ß 6 Pf Strafe geben müssen.
10. Johan Kottemans Frau: Ihr Mann sei von Nicolao Fabr., Diener des A., an Dietr Suermans Haus berufen und nächsten Mittwoch nach MS citirt. Als ihr Mann sich beschwert, er könne wegen seines Alters nicht wohl nach MS kommen, hätte F. geantwortet, was er ihm dann geben wolle, daß er es von ihm abnehme:Nach langen Verhandeln auf 22 ß veraccordirt, ohne daß er erfahren, was er pecciert, Hätte auch Stillschweign geloben müssen, sonsten müsse er schwörn, daß er des Teufels.
11. Henrich Geisseles Frau: obwohl sie lt Quittung ihren Excess bezahlt, sei sie im vorigen Sommer wiederum wegen desselben Excesses nach MS zitiert und deswegen von Herrn Arch. stark angefochten; und weil sie keine Quittung vorlegen können , zum zweiten mal habe zahlen müssen. Sie hab dieserhalb ihr
Handarbeit versäumen müssen.
Womit dan vorgehende Leute, so Bürger als Bauern, ihre Aussage geendiget. Sie sind bereit, alles vor einer Obrigkeit zu beeiden
Geschehen Sendenhorst in Niesserts Behausung in Anwesenheit Evert Bartmann
...
Urkunde des Notars Johannes Veltman
Archidiakonats-Gerichtsurteile
===> Kapitular v Landsberg als Archidiakon in Sendenhorst
1770 XII 14
Ehefrau Angelkotte hat seit einigen Jahren zur öffentlichen Ärgernis der ganzen Gemeinde mit einer anderen gleichfals verehelichten Manns-Person bei Tag und nächtlicher Weile einen verdächtigen Umgang gepflogen, auch mit demselben in wirklicher Unzucht gelebt: wird zmit der Zuchthausstrafe auf 6 Jahre belegt
1771 I 7
Anna Margaretha Feichler, Stadt S. wird, da sie vielen Jahren her einen öffentlich liederlichen und ärgerlichen Lebenswandel geführt, fort zu unterschiedlichen Malen ein uneheliches Kind geboren, zur Zuchthaus-Arbeit auf vier Jahre verdammt, von Rechts wegen. Der Ortsrichter wird requiriert, zur Vollziehung des Urteils gehörig zu assistieren.
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Von Stadtgerichten, Kummer und Arrest
Nachdem Bischof Ludwig von Hessen um das Jahr1 315 die Siedlung Sendenhorst in den Rang eines Städtchens, eines >oppidun< erhoben hatte, bekundete und richtete in seinem Namen ein Stadtrichter. So war es Stadtrecht und so bestätigte es Bischof Heinrich 1490 den Sendenhorstern ausdrücklich Wy gevenen ock sülcke genade, dat se vor nynen unsen anderen Gogreven offte vertligen richteren schuldig sollen zyn to gerichte to volgene, dan allene vor unsen gogreven und richteren van uns binnen Sendenhorst gesat (Wir geben ihnen auch die Gnade, daß sie vor keinen anderen Gografen oderweltlichen Richter vor Gericht zu erscheinen haben als vor unseren Gografen und Richter, den wir binnen Sendenhorst eingesetzt haben). Zur städtischen Gerichtsbarkeit gehôrte aber auch die Ausführung von Urteilen.
Und hiermit hatten dieSendenhorster mitunter Schwierigkeiten, wie eine Auseinandersetzung zwischen dem Beamten zu Wolbeck, Droste Ludger von Raesfeld und Rentmeister Balthasar von Amelunxen, um 1580 zeigt
Nach denWiedertäuferunruhen versuchten die Landesherren, die Zügel straffer zu ziehen, mehr zu kontrollieren, eigenständige Entwicklungen abzuwürgen. Die Beamten der Ämter griffen vor allem gegenüber den Bauern auf dem flachen Land und den kleineren, nicht landtagsfähigen Städten härter durch. DerStaatsabsolutismus warf seine ersten Schatten voraus.
1579 wurden Bõrgermeister und Rat der Stadt Sendenhorst vor dem Stadtgericht verklagt, in einem Strafverfahren nachlässig unbefugt gehandelt zu haben. Ein gewisser Michael Klopper,ein „Morrder und Missetheter“. war von denSendenhorstern in Haft genommen worden. Das Gefängnis befand sich in einem der Stadttore.Die Stadt war nach vielen spanisch-niederländischen Überfällen bitter arm und konnte das abgedeckte,baufälligeTor nicht reparieren.So saß Michael Klepper bei winterlicher Kälte unter freiem Himmel „in einem unchristlichenGefängnis, darinnen er nicht mehr als auf einem offenen Platz vor Regen, Hagel und Schnee ungeschützt gewesen“.Damit der Gefangene nichterfror, holtendie Bürger ihn vom Stadttor und gaben ihn in Bürgerhände. Augenblicklich entwich Michael Klepper, wurde von den Sendenhorstern durch das ganze Amt Wolbeck verfolgt, bei Telgte aufgegriffen
und wieder nach Sendenhorst auf das Rathaus gebracht.
Der Wolbecker Rentmeister reichte darauf Klage ein.Ins einem Amt hätten die Sendenhorster kein Recht gehabt,den Gefangenen zu verfolgen.überhaupt bestritt er der Stadt jede Gerichtsbarkeit in Sachen Gewalt, Schmäh oder scheltenden Kriminalsachen, leibstraflichen Angelegenheiten. In Zukunft sollten die Sendenhorster keine Übeltäter mehr durch ihren Amtdiener festsetzen, vielmehr sollten sie zweimal im Jahre vor dem Freigericht auf der Hohen Wardt zwichen Alberslohund Hiltrup erscheinen und dort ihre Klagen und Beschwerden vorbringen.
Empôrt verwiesen Rat und Bürgermeister auf „Kummer“(Festnahme) und „Arrest“,die, durch Privilegien verbrieft, bereits ihre Voreltern besessen. Die Stadt Münster verwandte sich für „althergebrachten Gebrauch und Privilegia des Städtleins Sendenhorst“ beim Fürstbischof. Die Beamten des Amtes Wolbeck mußten einlenken.Gefóngnis,Arrest und auch derGalgen westlich der Stadt blieben den Sendenhorstern.
Urteile über Leben und Tod standen aber nicht dem Sendenhorster Richter sondern den Beamten zu Wolbeck zu. Die Gefängnis und Strafeinrichtungen blieben weiterhin unzulänglich.1706 beschwerte sich Richter Christoph Bernhard Bisping bei dem Drosten zu Wolbeck, dieStadtSendenhorst solle die dringend notwendigen Reparaturen ausführen:
Euer Gnaden werde ich amtshalber gehorsamst zu hinterbringen genôtigt,daß die zur Abstrafung derMalefizpersonen zu Sendenhorst dienenden Örter, besonders der Kack (Pranger) ganzbaufällig, daß keine Bestrafung mehr darauf geschehen kann.Das Rollhäusel ist umgefallen, Der zur Abstrafung de r zahlungsunfähigen Verurteilten hergesetzte Pfah laus derErde gezogen .Die Haftplätze undGefóngnisse sind dergestalt schlecht und an solchen Orten angeordnet, daß nicht allein der Inhaftierte leicht herauskann, sondern auchein jeder Freund undBekannte mit ihm reden, ihn beraten, auch zum Ausbruch notwendigeGeräte wie auch Gift geben kann, wie noch erinnerlich, daß vor einiger Zeit zwei Malefizpersonen darausentkommen. Damitsolches nichtfernergeschehe, möge Euer Gnaden gehôrigen Orts Befehl erteilen und dem Bürgermeister die Reparatur zu verordnen (sprachlich modernisiert).
Ob die Beschwerde des Richters Erfolg hatte, wissen wir nicht.Ein halbesJahrhundert später bereist derArtillerieOffizier Boner die Städte des Münsterlandes und machte Vorschläge zur besseren Einrichtung der Gefängnisse. Wie im 16. Jahrhundert diente ein Stadttor, das „Beckumer Tor“(Osttor) zur
Gefangenenunterbringung. Die bisher unbekannte Zeichnung gibt wichtige Informationen über das Stadtbild vomSpätmittelalter bis zur Neuzeit. Es zeigt,daß das Städtchen Sendenhorst massive, solide gemauerte Tore aus Bruchsteinen besaß und daß es im15.18.Jahrhundert durchaus denEindruck einesfesten, bewehrtenOrtes machte.
Quellen:
Staatsarchiv Münster, Dep. Altertumsverein Msc.335,4; Msc328
Fürstentum Münster,Hofkammer 422. 1733
specificatio was ein zeitlicher Richter zu Sendenhorst .von seinerBedienung in fixo jährlich habe einzukommenresp.abzunutzen.
1.Kôtter Schockemôller Ksp S. sooft ein Richter seinen Dienst antritt, zum Willkomen 2Rthlr
2.Geldrenten
Zum Brüchtenanschlag jährlich aus der Rentmeisterei drei Rhtlr
ebenfalls daraus 2 Rhtlr
behuf Kleidung Schulte Bockholt aus seinem Erbe 2Rthlr
Zeller Ahlandt 17Rthlr
Zeller Hagemann Ksp Steinfurt 1 Rthlr
Zeller Menneman KspSteinfurt 1 Rthlr
2. aus dem Ksp Sendenhorst zwe iEingesessene, die von der vonder münsterschen Landfolge und dergleichen Dienste freigelassen, gesamt 2 Rthlr,
drei Bürger zu S. geben aus ihren Häusern Eier und Hühner ,jährlich wechselnd
1750 Ludgeri A18g
Verzeichnis deren aus dem Gerichte Sendenhorst prästiert werdenden Hühner
1.Zeller Menneman Ksp teinfurt 2 Hühner
2. Zeller Hageman ibidem 1Gans 2Hühner
3. Stadt Sendenhorst Henrich und Bernd Hölscher,nun Florens Schlencker und BerndHoene 1Huhn
Diederich Rüschenschmidt nunc Hesselmann, ein Jahr ein Huhn, das andere 5 Eier
Hermann Heese nunc Kôtter
Führer Bartman ebenso
Joan Teralst nuncGeilern ein Jahrein Huhn 2 Pf, das andere und dritte 5 Eier 2 Pfennig
Georg Lesel,nun Beuman (Beumer) wie vor
Joan Hintzenbrock nun Feigel (Feigeler) ebenso
Fraterherren Hause nun Gerichtsschreiber Schunicht 1 Huhn+
Stadtrechte
Telgte erhält idem ius,quod opidis nostris Alen et Bekehem est indultam
1238WUB III3 49
Teilung der Äcker des bisch Hofes Telgte eo iure quod dicitur Wicbielthe zwischen Ministerialender Kirche und den cives der oppidi
1288 Haltern:
singisse ad dictum pidum transtulerit et in eodem permanendi.... ab iudice et scabinis illius loci inibi_
1354 Horstmar U 8
Bischof Ludwig verleiht derStadt Horstmar ... medet obert eene ere stat, sowe
1311 Dülmen:
Ludwig durch die Gnade Gottes Gewählter und Bestätigter der Kirche von Münster¨ wünschen, daß allen die das gegenwärtige Schriftstück sehen, bekannt sei:
1.Wir wollen aus unserem Dorf Dulmene ein Städtchen bilden und damit Wachstum und Fortschritt der Bürger wirksam steige, gewähren wir jedem, der das Städtchen bewohnt, vôllige Freiheit nach dem Recht, das auf deutsch to wybelde heißt. Wir haben das Recht unter folgenden Bedingungen erteilt:
2. Wer zuziehen will, dem müssen die Tore offen stehen.
3.Niemand aber soll ohne Beschluß unserer Richter und der Schöffen des besagten Ortes in die Gesamtheit oder Genossenschaft der Bürger, auch burscap genannt, aufgenommen werden.
4. Ferner wegen der Bürger, die in Hergewede und Gerade sterben, den Bürgern beiderlei Geschlechts, ihnen soll dasselbe Recht oder Privileg zustehen, das die ems Bürger gebrauchen.
5. Sie sollen alles so gebrauchen; mit einer Ausnahme :Unsere eigenen Leute und Hôrige und deren Nachkommen sollen weder im Leben noch im Tode mehr Recht erhalten als sie es draußen auf dem Land elebend hatten.
6.Wir gestatten den Einwohnern des Ortes, daß sie von niemanden vor ein Gogericht noch ein anderesGericht gezogenwerden dürfen.Weil die Vollmacht des geistlichen und weltlichen' Gerichtsvonuns abhónigig ist, sollen sie ihr Recht bekommen durch uns oder durch unseren Stadtrichter.
7.Wir genehmigen den Stadtbewohnern, daß die Schôffen des geheimen Gerichts, die man Deutsch vemenoten nennt, innerhalb derStadt niemand ergreifen noch irgendeiner Gerichtsbarkeit üben.
8.Wirsetzen au`erdem fest,daß zum Fest der Apostel Philipp und Jakob und am Tage der Martyrer Gereon und Viktor zweiTage vorher und nachher Markt abgehalten werde zu unserem Nutzen und zum Nutzen unserer Bürger.Zu diesem Markt können alle freizuziehen.
Gegeben und verhandelt zu Münster
Naberings, Strafrecht und Strafverfolgung im Fürstbistum MS
(Westf. Zeitschrift ... )
- Räuberbanden -> Soldaten, die entlassen waren
- Plumpheit der Strafverfolgung; nur
Strafe am Leben
Strafe am Leib
Freilassung
- Edikte (Anweisung) der Regierung gegen marodierende Soldaten:
Aufenthaltsverweigung für starke Bettler
Verordnung 1562 gegen Fehdewesen: Urfehde; Gewalttätter waren anzuzeigen und zu verhaften. Beim Läuten der Glocken von der Bevölkerung zu verfolgen
Ausweisung herrenloser Knechte und Müßiggänger
1609, 1623, 1630 Erneuerung der Bestimmungen
Galgen vor der Stadt Sendenhorst
Es gab zwei Galgen, einen auf der Hardt (Galgenkamp o.ä.), der andere an der Grenze nach Albersloh an der Landstraße nach Münster:
1765 Schnadjagdprotokoll
... habe mich begeben auf der Münsterschen Landstraßen bis am Bokeler Baum auf die Schnadt über die Rebbersheide, diesseits der Galgen und Schnadsteinen, bei welchen ersten Schnadt- oder Kieselstein ...
1928 Berlin B137
Anordnung eines Landesfahndungstages
Meldung Bürgermeister: An diesem Tage sind drei Landstriecher festgenommen und dam Haftrichter zu Ahlen zugeführt.
Nachweis der im Jahre 1928 verübten und aufgeklärten Schwerverbrechen:
Sendenhorst Fehlanzeige
ebenfalls 1929
1930
ein aufgeklärter Diebstahl (Täter von vornherein bekannt)
1933 B 137
ein aufgeklärter Diebstahl (Täter von vornherein bekannt)
Akte Strafsachen
Strafsachen, Anzeigen, Übertretungen
B 138
1923 IV 3 Bernhard Herweg, Hotel Ridder, an Polizeibehörde:
Am 1.April d. J. Abends gegen 8 Uhr kam der Bernard Hasselmann und Fritz Kröger, beide aus Sendenhorst, in meinem Wirtschaftslokale, und belästigten die anderen Gäste in der gröbsten und gemeinsten Art und Weise mit Schimpfworte, daß die sich da mehrere Mal über beschwerten.
Herr Valentin Dünnewald aus Sendenhorst machten den Fritz Kröger aufmerksam über sein Verhalten und bat ihm ruhig zu sein, worauf Herr Fritz Kröger antwortete Läk mi in den Fut. Aus Zerstörungswut nahm Fritz Kröger die Notenhefte und Bücher vom Klavier und zerknitterte die und war sie hinter das Klavier.
Einige Schupobeamten belästigte der B. hasselmann mit den Worten der gemeinsten Art, z. B. Aschloch, Dreksack, halt deine Flappe u.s.w.
Hieruaf bat mic Herr Sudhoff, und Herr Dünnewald aus Sendenhorst hier einzuschreiten, In Folge dessen verbate ich Herr B. Hasselmann derartige unanständige Worte nicht mehr zu gebruachen, und sich anständig zu benehmen. Als beide es nicht unterließen ihr Benehmen anständig zu machen, verbot ich ihnen das Lokal mehrere Male.
Diese kamen meinen Aufforderung nicht nach und nahmen eine drohende Haltung gegen mich ein, und belästigten mich in der gemeinsten Art und Weise mit den gröbsten Schimpfworten z. B. grüner Junge, dummer Mensch von Fritz Kröger, von B. Hasselmann mit Drecksack, Aschloch u.s.w. Zeuge dieser Worte sind Willy Schmies, Theodor Schlautmann und Gustav Möllman, alle aus Sendenhorst.
Fritz Kröger machte ich aufmerksam ich wollte mich über ihn beschwereden, worauf er mit antwortete, dan flög ich achtkäntig auc seinem Bau, seit Vater hielt mit ihm. Am andern Morgen stand an eine Tür meinem Lokal gegenüber mit Kreide angeschrieben die Worte: Du Aschloch, Du kannst mich im Asch lecken, welche vermutliche Weise von beiden genannnten aufgeschrieben sind.
Weitere Zeugenn sind noch folgende SChupobeamten; Poliezwachtmeister Juat, Polizeiwachtmeister Wilhelm Buchalick und Polizeiwachtmeister Klawihn, der 8ten Bereitschaft Sendenhorst, und Herr Gendarmerie Wachtmeister a. D. B Stautz (?).
Ersuche ergebenst die beiden genannten Personen wegen groben Unfug und Hausfriedensbruch zur Anzeige zu bringen.
B. Herweg
1922-1924
Übernachtung von Gelegenheitsarbeitern, Korbflechtern usw, in Scheunen rund um Sendenhorst (zB Wieler Schuene). Dabei Diestähle und gegenseitige Beraubungen
1923 II
Bergmann Theodor Hohn, MS Ritterstraße bettelt in Sendenhorst und sammelt für die Ruhrspende ohne Genehmigung.
1923 V 25
Spannungen und tätliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der 8. Bereitschaftspolizei und Sendenhorstern in der Wirtschaft Bisping
Carl Bussmann, Gerhard Wegmann, Peter Lohmann, Bernhard Schliephorst: Schupo soll unschädlich gemacht werden, Es sollte jeder mit vollen Taschen erscheinen, Dynamitpatronen sollen den Beamten vor die Füße geschleudert werden,
die Beamten sind: Straßenräuber, Lumpen, Baltikumräuber, Rotzjungen, die sich in Sendenhorst breitmachten Ringe an den Händen trügen und den Arsch voll Schulden trügen. Die Essener Schutzpolizei setze sich als lauter Lumpen zusammen, die wie die Bocumer Volkszeitung schrieb, in der Essener Folterkammer Menschen zu Tode gequält hätten. (Bußmann wird exmitiert ...)
Von dem Bussman und Genossen wurde in der Wirtschaft weiterhin beratschlagt, wie sie die Schupo herausekeln sollten, Dabei probierten sie eine Zündschnur aus, die höchstwahrscheinlich zu dem Anschlag auf das Geschäftszimmer benutzt werden sollte, Schliephorst versuchte auch bei Herrn Löckmann Revolvermunition käuflich zu erwerben, und wie man allgemein hört, ist Lohnmann im Besitz einer Schußwaffe
Herr Hullerum bedroht Geschäftszimmer werde mit Gewalt geräumt Unterschrift Ranocher Polizei-Leutnant
Abschrift von Austrup an den Staatsanwalt.
-->Bergmann Peter Lohmann* 1890, erhält Haft von 10 Tagen (Widerstand und Körperverletzung); Haftbefehl später aufgehoben
dafür Zahlung von 55 Goldmark
1924 VI
Diebstahl von 3 Motorädern aus den Motoradwerken Jaspert Sendenhorst
- Fabrikat Haja (H. Jaspert?) Motor, Hansa Gestell, Emaillierung Kirschrot, Namenszug am Tank gelbt, Federnde Hintergabel im Rahmen liegend
Untersuchungrichter des Staatsgerichshofes zum Schutze der Republik:
Haftbefehl wegen Vorbereitung des Hochverratsverbrechens:
- Frau Elfirede Golke, geb Eiseler gen. Ruth Fischer, Brelin, * 1895 Leipzig, bisher Reichstagsabgeordnete
- Tischler Walter Ulbrich, * 1893 VI 30 Leipzig
1925 III
Strafsache gegen Wallmeyer Sendenhorst,wegen Diebstahl (Näheres nicht bekannt)
20erJahre: Zahlreiche Fahrraddiebstähle; Wiederbschaffung meist erfolglos
1929 IV 30
Provisionsreisende Bernhardine Borgmann verlangt Herausgabe eines von der Ortspolizeibehörde zu Unrecht beschlagnahmten Ansichtsexemplars des von ihr vertriebenen Werkes "Praktischer Hausschatz der Heilkunde von Sanitätsrat Dr. Paul Borgmann". Darauf wurde ihr von der Firma gekündigt. Erheblicher Verdienstausfall!
1930 V 17 Wolbeck
Gegen die in Sendenhorst wohnhaften
- Bernhard Kössendrup und
- Peter Lohmann wird eine Geldstrafe von 15 RM wegen Betreten fremder Grundstücke ohne Erlaubnis verhängt Da beide zahlungsunfähig dreitägige Haftstrafe
1930 IX 19
Anzeige PHW Pieper an Polizeiverwaltung Sendenhorst:
Am Sonntag 7. IX 1930 (Wahlsonntag) waren die Wohlfahrtempfänger Hubert Wessel und Peter Lohmann stark betrunken. L. soll abends 9 im Hause und auf der Straße stark gelärmt haben.
Anm. Lohmann, Wessel und Butterweg sind diese Woche anderswo am arbeiten
1930 X 23
Brennereibesitzer Johann Graute meldet den Diebstahl von 60 Stück Hochstamm Stachelbeersträucher aus seiner Obstplantage
Wahrscheinlich mit Wagen fortgeschafft
1930 XI
Amtsanwaltschaft MS: Strafsache Jordan und Genossen, Aktenanforderung
---> besonder viele Fahrraddiebstähle sowie andere Einbrüche aus Heessen
1931 VI
Abschlachtung eines einjährigen Rindes auf der Weide des Landwirts Gößlinghoff
Wolbeck
Stadt Sendenhorst
Privilegia et Gravamina betr
(2. Hd: Streitigkeiten mit den Amtleuten zu Wolbeck über Gerichtshoheit 1579-1591)
1583
Rat der Stadt Sendenhorst bestätigt den Empfang der Supplication des Andres Schürman
Widerlegung und Zurückweisung:
1.Es ist aber wahr, das wir über 100 und mehr Jaren ein statutum und gerechtigkeit gehabt und noch, das kein Bnrger dem anderen was er in Pfacht, heur oder gewin ingehabt und erwinnen dorfte, und die dajegen thun nwrden, Jahr und Tag die Stadt eumen und unerlaubt widder ingestattet werden, maßen dan menniglichen kundtbar, wann neue Bürger angenommen werden, solliche austrucklich mit dem Aide anloben und schwern müssen.
Ob nun der Supplicant sollichs gleichfals wohl gewuussen, so hat er sich doch diesfals vergessen und fur 7 Jaren einen unseren Mitburger Wilbrandt Berndt etzliche Lendey wirklich underwunnen, gstalt denselbigen, weil er anders nit gehabt, dhar durch zum Bettelstab zu bringen und als sollichs mehrmahlen geklagt, und uns zwar dardurch Aufruhr in der Gemeinheit, auch tamquam res mali exempli, einen Underganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein selbst gewissen gebessen und der Stadt selbst unerwecken haben.
Nun wollen wir in Abrenden nitt sein, das er unlängs nach seinem Ausweichen mit weilandt nunsrern Gotsaligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, das er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zugestattet, dichtet darum uns nbel an, das wir hauäfl. hinder ime her 12 Thaler abgeschetzet haben solten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versumbt hab, sollichs ist unerfindtlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte geischert sein möchte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leuthe zu Burgen gestellt und darumb denSupplicanten soviel daweniger gebnhren haben soll, seinen schemeln Mitbnrger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ohm auch nicht nötig gewesen sin, aangesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen so ansehnlichs fnr sich gebracht
und (seinem Rnhmen nach) in guter Nahrung sitze.
Das er uns aber zur Verhntung angibt, daß er ....
Edle, Ehrenfeste ... unvermeldet nicht lassen, obwohl unleugbar wahr, daß wir und unsere Vorfahren vor allen Menschengendenken die Freie und Gerechtigkeit in friedlichem Besitz und Possession gehabt und nach haben, daß wir auf diejenigen, die außerhalb der Stadt Sendenhorst gesesssen, so binnen die Stadt kommen, Kummer und Arrest durch unseren Stadtdiener auf der klagenden Parteien Anhalten legen und tun lassen und also die Arrestierten an dem Binnengericht den Klägern Rechts sein, und der Sachen Auswag haben abwarten müssen, dabei uns auch bisher nicht allein alle regiernde Fürsten und Herren dieses Stifts und ihre Amtleute zu Wolbeck gnädig manuteniert und gelassen, so merken auch solche und andere Privilegia und Gerechtigkeiten konfirmiert, geschützt und geschirmt haben, deshalb wir uns auch weniger nichts verhoffet hätten, - wie wir auch berichtet werden, daß sich weniger
zu Rechte mnocht gebühren soll - denn daß wir bei solcher unser Possession, Besitz und Gerechtigkeit nun, hinfüro unpertubiert gelassen werden sollen.
So ist dennoch wahr, daß diesem allem unangesehen der Edl ... Lüdger von Raisfeldt und Balthasar vom Amelingkuisen, jetzige Amtleute zu Wolbeck - aus was Grund und Ursachen ist uns unbewußt - unterstehen, uns solche unsere possession, Besitz, Privilegien und Gerechtigkeit des Arrets und Kummers abzuschneiden und zu entwirken.
Wie gleichfalls wahr: als vor sechs Jahren wir binnen unserer Stadt Sendenhorst einen Missetäter und Mörder betreten, und denselben gefänglich eingezogen und in fester Haften - wie sich seiner Missetat halber gebührt - legen lassen, daß also die Amtleute zur Wolbecke uns angemutet, demselben Missetäter in gelinder Haftung und Bürgerhände kommen zu lassen, wie wir auch dem gewillfahrt und den Gefangenen in Bürgerhände kommen lassen. Und wie das geschehen, ist der Missetäter ausgebrochen und entlaufen. Deshalb dann albald die Bürger ihm nachgeeilet und bei Telgt wiederum bekommen und ohne unsere Schade binnen Sendenhorst gefenglich wiederum eingebracht und in die vorige Haften hinzusetzen und verwahren zu lassen begehrt und angehalten, als uns weniger nichts amtswegen gebührt, denn den Mißtäter verwahrlichwiederum einsetzen zu lassen, Die Amtleute wurde verständigt, die den Gefangenen zur Justiz stellen und vor Sendenhorst rechtfertigen lassen.
Gleichwohl dem allen unangesehen kommt itzo Johan Rode, Freigraf und Fiskus der hohen Obrigkeit, und legt uns eine Klage vor, den auch ehrenhaften Christopher Schötteler, Richter zu Sendenhorst den 23.Monats Juni, als solle wir Tathandluug in landesfürstlicher Obrigkeit begangen haben, und deshalb in Strafe gefallen sein.
Wenn sich dies alles in Wahrheit befinden soll, und fürerst uns, unsere Stadt die Possession Besitz, Recht und Gerechtigkeit ds Arrest und andere Privilegia uns ... zu lassen, unleidlich..
Stadt sieht sich unschuldig ...
Bitte, die Herren (Rat von MS) mögen bei der Regierung und den Amtleuten zu Wolbeck helfen, daß Sendenhorst in unverkürztem Besitz seiner Rechte und Privilegia bleibe
1579 VII 5
Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Sendenhorst
S. 3
Anschrift an Bürgermeister Rat der Stadt MS; daneben kurze Inhaltsangabe: Bürgermesiter und Rath zu S. clagen über Beampte zur Wolbeck daß inen von denselbe an ihrer Possession und Gerechtigkeit des Arrest und anderen Privilegien Intrag beschehe, Auch, daß gedachte Beamten sie nunmehr schuldig sehe, als solle sie an der landesfürstlichen Obrigkeit Tathandlung begangen haben, mit Recht fürgen. Bitten bei den Münsterischen die
Beförderung zu thun, daß sie in ihre Wohlherbebrachtn Possession nicht mögen verkürzt werden und mit dem angefangenen Prozeß verschonet werden.
Eingangsvermerk Münster 8. Juli 1579
1576 VI 23
Vor Christoph Schotteler in der Zeit verordneter Richter und Gogreve zu Sendenhorst erscheint Johan Rohde, Friggrave als Fiscus und zugelassener Anwalt hoher Obrigkeit und klagt gegen Bürgermeister und Ratmannen zu Sendenhorst:
Anno 73 habe Kläger einen Michael Klopperer genannt binnen S. gefänglich eingezogen. Darauf sei der Gefangenen vom Droste zu Wolbeck angefordert, damit er in sicherer Haftung verwahrt und versorgt werden möchte Der Drost habe sich erbitten lassen, jenem genugsam Reversal zu geben das solches ihnen keinen Abbruch ihrer Privilegien geben solle
S. 4
... Darauf haben die Beklagten ihn in Sendenhorst gelassen. Wegen winterlicher Zeit und Kälte dem Verstrickten das Gefängnis etwas
gelindert und ihm Bürgen gestellt. Darauf ist der Gefamgene den Bürgen aus ihrem Gewahrsam entwischt. Darauf sind die Bürgen ihm auf dem Schnee nachgeeilt und im Ksp Telgte wiederum angetroffen,.
Als sie ihn getroffen hatten, wurde er durch das Amt und Gogericht Wolbeck und Sendenhorst wiederum durchgeführt und binnen Sendenhorst angebracht, Dort wurde er wieder gefänglich eingezogen. Wahr, daß solcher Vorgriff und Tathandlung landesfürstlicher Obrigkeit zu nicht geringem Schmach, Hohn., Verachtung und Verkleinerung ihre Hoch. und Herrlichkeiten durch die von Sendenhorst, welches ihnen nicht geziemet, im Werk gerichtet und derowegen hoher Obrigkeit in Bann und Straf gefallen.Darauf wurde der Anwalt der Sendenhorster Hermannus Korthuiß, gehört
- hier fehlen 2 Seiten Text
1570 VIII 21
Liudger v Raisfeldt zu Hameren und Balthazar v Amelunxen, Rentmeister zu Wolbeck, nehmen Stellung:
Er habe die Sendenhorster aufgefordert, den Gefangenen auf die Walbeck zu sicherer verwahr folgen zu lassen, dessen sie sich geweigert. Darauf habe er sich nach Sendenhorst verfügt, daseslbts befunden, daß der Verstrickte also in winterlicher kalter Zeit auf eine offene dachlose Pforte da
S. 5
... durch Hagel und Schnee, Wind und Regen einfallen, und der Gefangenen dar von nichts weniger gleich als auf offenem Platz welches nit allein unmenschlich anzusehen gewesen, sondern gegen die gemeine beschriebene Rechte und dem Text der heilige REichs . Hals. peinl Gerichtsordnung ... habe ich ihnen befohlen, daß der verstrickte Kälte halber an seinem Leibe und Gliedern unverletzt.
Betr. dem Gerichtsdiener oder Fronen wie noch an heutigem Tag als einem Richter binnen Sendenhorst angestellt und sitzend gehabt auch demselben Gerichtsdiener einen freie Behausung darbinnen von fürstl Obrigkeit ist verordnet gewest. Nach dem Tode des letzten Fronen wurde der Dienst durch der Amtleute des Sendenhorstischen Wibbolds Diener mitverwaltet,wie es
auch z Zt in Wolbeck ist, daraus können sich die Sendenhorster keinen Besitz schöpfen.
Wir können uns nicht denken, was ein beeideter Vron der doch seit undenklicher Zeit in S. seinen Sitz gehabt, daselbst verrichten soll, wen nicht dm Gericht mit seinen Diensten beizustehen.Der Sendehorster Dieber diese Dienst nicht in der von S. sondern dieses Stifts Fürsten oder Regierung Namen ohne unseren Befehl treibet, und als sie von S. amtswegen nicht weniger gebührt hätte als den Missetäter wiederum verwahrlich einsetzen zu lassen, hatte sie solche Gelegenheit an uns gelangt, lassen wir alles auf angegebenen Vorworten bewenden.
Es ist unzweifelhaft wahr, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen dem Wichbolde S. ohne der Einwohner Zutun als außerhalb und über das ganze Ksp S. zu setzen gehabt, wie der jetzige Richter vom vorigen ...
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...Fürsten die Bestallung erhalten
Daß der verstrickte entkommen, eingefangen und wieder in vorige offene decklose Haftung eingeschlagen, ist zu sehen als wircklicher Eingriff und Verkleinerung (der Kompetenzen).
Was die Wolbeckschen Angaben betr. daß sie seit undenklichen Jahren jeder Zeit in Besitz gestanden, die Übertreter in Civil und Kriminalsachen in gebührlich Straf zu nehmen, und deshalb einen, Ostermann genannt, ohneWissen der Obrigkeit mit 7 Taler Strafe belegt, dann haben sie sich an den Rat der Stadt MS um Unsterstützung gewandt, obwohl wir noch unsere Vorgänger dnen von der Walbecke eigenen Gebot, Verbot, Kummer oder Arrest nie zugestanden. Noch weniger, daß sie sich eigener Civil oder Criminalscahen unterziehen. Das Gegenteil ist wahr, genau wie bei denen von Sendenhorst, daß der Bürgermeister und Schöffen binnen der Walbeck, jährlich auf bestimmte Plätze die ihnen von den Amtleuten von wolbeck angekündigt worden inwendigauch außerhalb w. bis auf die Honwarde müssen folgen, und alles was zur Übertretung in Gewalt, Schmehe ider scheltened Criminal- und Civill großen leibstraflichen und anderen bürgerlichen sachen in den Wichbolden zur W.unter ihrer Gemeinde zugetragen,offnbaren und an Tag geben müssen und derlandesfürstlichen Obrigkeit davon nichts verhehlen dürfen, wie dann die Wolbecker nicht in einem sondern in allen Criminall- und Bürgerlichen Übertretungen durch uns zur Straf sein gezogen worden, in ihrer eigenen Bürger und gemeine Wichboldes Diener eingesessnene W. Bruchhafaitge bei uns
so viel möglich ...
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... uns Abtracht zu leisten befördern helfen, wie solche Stücke, überdem das sie zu unzweifelden streidigen Übungenwohl mit scheinbarn beweislichen Rechnungen genugsam beizubringen zu erweisen ... die Wolbeckischen müssen zugeben, daß sie nicht mutwillig der Obrigkeit Abtrag leisten können, Von Raisfeldt ist bereit, daß der Prozeß weitergehe, Abschrift an den Herrn Verordneten zu der Regierung des Stifts MS zu geben
1579 X 21
Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Sendenhorst an Münster:
Der Gegenbericht des Amtmanns erwecke den Eindruck, "als sollen wir über die Amtleute geklagt haben, aus Ursachen, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen S. und die Amtleute zu W. einen Gerichtsfronen verordnet, und ihm freie Behausung in S. gegeben, und daß wir uns,m damit einen Besitz unsers habenden Arrest und Gerichtsbarkeit verschaffen wolle, und daß das
Fronenamt durch eine Person bedient worden, und daß unser Diener nicht in unserem Namen sondern im Namen der landesfürstl Regierung ohne der Amtleute Befehl Neuerungen getrieben, dem Gogericht Abbruch tun
2. Wiederholt den Vorwurf, den Gefangenen nicht richtig behandelt zu haben3. Daß wie bei uns keine Zivil- oder Kriminalsachen uns sollen unterziehen mögen, sondern jährlich auf
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... Erfordern der Amtleute auf der Honwardt folgen und daselbst alle Übertretung binnen und buten sollen anbringen müssen.
Gegenbericht: Bereits die Vorväter waren in friedlichem und reinlichem Besitz von Arrest und Kummer, wie auch andere Städte ds Stifts, diejenigen so binnen S, kommen, sie seien dann im gogericht oder anderswoher gesessen,durch unserern Stadtdiener arretieren lassen. Dieses Recht hat die Stadt immer besessen.
Daß der Stadtsdiener etwas unter der landesf. Regierung namen treiben und dem Gogericht Abbruch tun soll, ist kaum zu glauben, sollte es so sein, wird es ihm verboten.
2. Daß der Gefangenen wieder eingefangen und an das Rathaus gebracht, sei rechtens gewesen.
Letztlich daß wir uns keine Civil oder Criminalsachen unterziehen möchten, das wollen wir an seinen Ort hinsetzen, weil wir,Gottlob, das Widerspiel in üblichen und täglichem Besitz und Gebrauch habem, hoffe auch zu Gott, unsere Amtleute werden sich eines anderen bedenken und uns dabei wie ihre Vorväter verbleiben lassen.
Können uns nicht entsinen, auf der Hoinwardt alle Übetretung den Amtsleute zu strafen abringen müssen. Vielleicht etliche Stiuhlfreie dahin befördert werden mögen, die wegen ihrer Stuhlfreigüter dahin zu erscheinen verpflichtet sind, das fechtet uns und unsere Stadt Sendenhort nicht a....
1581 IV 29
Bürgermeister und Rat der Stadt MS an den Fürstbischof
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... aus Unwissenheit und Unvermögenheit geschehen. der Fürst möge verzeihe und die Stadt werde sich mit Gottes Hilfe besser vorsehen
1593
Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an Droste von Raesfeldt und Rentmeister Modersohn Wolbeck:
Habe die Supplication des Andreßen Schuirman und andere Kopien entfangen, Sei erstaunt, wie derselbe leichtfertig und ohne Grund solche Klagschriften gegen die Stadt erlasssen.
Widerlegung und Zurückweisung:
Wahr, daß wir über 100 Jahr und mehr ein Statutum ud Gerechtigkeit gehabt, daß kein Bürger dem andern, was erin Pacht, Heuer oder Gewinn gehabt, unterwinnen dorfte, und die dagegen tun würden, Jahr und Tag die Stadt räumen und unerlaubt widder ingestattet werden, in maßen dann menniglichen kundbar, wan neue Bürger angenommen werden, sollich austrucklich mit dem aide anloben und schweren müssen.
Der Supplikant hat solches gleifalls wohl gewußt. Trotzdem hat er sich diesfalls vergessen und vor 7 Jahren unseren Mitbürger Wilbrandt Berndts etliche Länderei unterwonnen, und weil dieser anders nichts hatte dadurch zum Bettelstab zu bringen, und als solches mehrmalen geklagt, und uns war dadurch Aufruhr in der Gemeinheit auch tamquam res mali exempli einenUnterganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein
selbst Gewissen gebissen und der Stadt selbst unerwecken haben.
Nun wollen wir in Abreden nitt sei, daß der unlängst nach seinem Ausweichen mit weiland unserm gottseligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, daß er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zu gestattet, dichtet darum uns übel an, daß wir haupfl. hinter ihm her 12 Taler abgeschatzet haben sollte; daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versäumt hab, solches ist unerfindlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte gesichert sein mochte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt, und darum den Supplikanten soviel daweniger gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ihm auch nicht nötig gewesen sein, angesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen, so ansehnliches für sich gebracht und seinem Rühmen nach, in guter Nahrung sitze.
Da er uns aber zur Verhöhnung angibt, daß er ...F5 ... zunehmen, daß wir ihm und sein Weib und Kinderen; seinen Verwandtschaften angaben nach; nit heimlich nachgetrachtet, oder an Ehren
und Glimpfen gegriffen, wir haben uns auch erboten, dar ihm desfals jemand etwas verweißliches furhalten wurden, ungestrafet nicht bleiben soll. Soviel daweniger ihm gebührt haben sollte, uns für Gewalttätern und moitwillige for unser gnedigen Obrigkeit fgälschlich auszuschreien und anzugeben, wollen mit Verlehnung göttlichr Gnaden, die Leute nunmehr sein
oder befunden werden, sondern vielmehr wegen solcher höchster schmehe und iniuriam uns öffentlich bedingt haben. Ungezweiffelter Hoffnung, weil E. Ew und Gunst aus seinen Schreiben klagen und dichten, was er für ein Vogel ist, leichtlich erwirken können. Die werden un dzu vorfallender Gelegenheit
:ob nitt wahr: die hilfreiche Hand reiche, damit dasjenige, was strafbar i unge .. fertiget bleiben, und wir bei unser Polliceirecht und Gerechtigkeit, so gering die auch sein mucht, gehandelt, auch Ehrbarlich- keit beschützt und Büberei gesteuert ...
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Münstersche Räte: wegen eines Brüchtenprozesses, so der Edle und Erenverste Ludiger von Rasfeldt, Drost zur Wolbeck und Sassenbergh gegen Euch (Stadt Sendenhorst) aus Ursachen, daß ihr einen Missetäter in Wolbeckscher Hoheit aufgegriffen und denselben unverlaubt dadurch bis gegen Sendenhorst geschleift, gegen Euch angefanggen und zu unterschiedlichen Malen suppliziert und gebeten, wollen Euch darauf hinwieder nicht vorhalten, daß
unser G F Euch zum Besten gnädig zu erlaubt hatte, daß solche Eingriffe und Neuerungen durch Euch hintangesetzt geblieben und derowegen und solchen oben angezogenen Prozeß verschont wäre worden. Weil aber der Prozeß dieser Übertretung halber allbereits angefangen und eine Zeitlang gestritten, und da unser G F nicht geführen will, den Rechten seinen stracken Lauf zu verhindern, so hätte in Eurer Notdurft dagegen gerichtlich eizuwenden, unddaselbst weiteren Bescheids zu erwarten.
Danach Ihr Euch zu richten
Gegeben zu Horstmar am 17. IX. 1588
Ohne Unterschrift
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1583 IX 8
Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an den Fürstbischof:
... können wir Hochdringender Not in Untertänigkeit hiermit zu klagen und anzuzeigen nicht umgehen, wasgestalt hierbevor bei Zeiten der angeordneten Regierung dieses Stifts ein Missetäter Michael Cloppel genannt von uns betreten und angehalten und doch aus unseren Haften entlaufen und durch seine zwei gesetzten Bürgen bei uns wieder erwischet und durch das Amt
Wolbeck unerlaubt geführt und wieder zugebracht und von uns in unser Gefängnis angeommen wieder und daselbst von Euren Beamten zur Wolbecke seiner begangenen Missetat nach zur Justiz gestellt und verrechtfertigt worden und daß wir darum als daß derselbige Missetäter von uns ohne Konsens der Beamten in Haftung wieder angenommen zu viel getan haben sollen.
Von denselben Beamten zur Abtracht befördert worden, wie denn auch wir uns desfals im besten zu entschuldigen und bei den Beamten zu Verbitten er Zeit einen Ehrbaren wohlweisen Rat der Stadt Münster angesagt und erhalten und darauf eine Zeitlang die Sache beruhet, uns auch anders nicht getröstet, wie gesteckter Sache nach unbemüht werden sollen, daß gleichwohl wie jetzo fast hart und geschwinde deshalb von den Beamten anstatt und von wegen E.
F. G. mit Recht gefordert und dafür Abtrag zu machen genötigt wurden.
... Und dann leider das Stedeken Sendenhorst und dessen Eingesessene eitel Armut und kein Vorrat oder Aufkünfte vorhanden wären, in diesen gefährlichen Zeiten zur Reparation der Pforten und sonst zu gebrauchen hoch vonnöten wäre, wie wir uns auch untertänig zu E F G dazu gnädigen Steuer und Beistand erinnern ... und dieses unwissentlichen Handels halber die schemele Armut mit Ungnaden nit betrüben und beschweren lassen würden Also ist dieses alles noch an E F G unsere un der ganzen schemelen Armut zu Sendenhorst untertänige hochfleißige Bitte, daselb E F G uns, wofern es dahier verstanden werden soll, daß wir mit sotaner Wiederannehmung des oben verifizierten unlängst hingerichteten Missetäters Fehl getan haben sollen, und diesesmal gnädiglich verzeihen und mit Güten nachgeben wollen, uns mit
Gottes Hilfe auf ein andermal besser vorsehen und alle Stadts als gehorsam schemelen Untertanen gut und gebührlich in allen demütigen untertänigen Gehorsamheit finden lassen
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1583 VIII 16
Bürgermeister und Schöffen der Stadt Sendenhorst an Arnoldt von Raesfeldt, Drosten und Anthon. Modersohn, Rentmeister:
Was der Herr Stadthalter mit Andreas Schuirmans Supplikation und anderen Kopien hat schriftlich zu uns gelangen lassen, das haben wir am 13. des Monats mit gebührender Referenz empfangen. Sollen E. E. darauf zu wahrem Gegenbericht nicht ... das uns nicht wenig befremdet, was Andreas Scurman dahin bewegen mag, so leichtfertig, ohne Grund unsern Herrn mit solchen Klageschriften über uns zu bemühen.
Es ist aber wahr, daß wir über 100 und mehr Jahrfe ein Statutum und Gerechtigkeit gehabt und noch haben, daß kein Bürger den andern, was er in Pacht, Heuer oder Gewinn eingehabt, unterwinnen dürfe, und die dagegen tun würden, müssen Jahr und Tag die Stadt räumen. Ferner ist dann genügend bekannt, wenn neue Bürger angenommen werden, solche ausdrücklich mit dem
Eid anloben und schwören müssen. Obwohl der Supplikant solchs gleichfalls wohl gewußt, so hat er sich doch deswegen vergessen und vor 7 Jahren einem unserer Mitbürger, Wilbrandt Berndts, etzliche Ländereien wirklich unterwonnen, gestalt denselbigen, weil er anders nichts gehabt, dadurch zum Bettelstab gebracht...
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Nun wollen wir nicht in Abrede stellen, daß er unlängst nach seinem Ausweichen mit weiland gottseligen Richtern und Knappen Voß uns beschickt und dahin ... lassen, daß er gegen eine kleine Erkenntnis wiederum zugestattet. dichtet darum uns übel an. daß wir ... hinter ihm her 12 Rthlr abgeschatzt haben sollten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndts der Gemeinde versäumt habe, solches ist unerfindlich, denn wahr, da damit Isfordingk seine Pacht gesichert sein möchte, hat auch zwei Brüder, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt und darum den Supplikanten soviel daweniger Gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu sehen, so wäre es ihm auch nicht nötig gewesen, angesehen er in des Königs Besatzung zu Andtwerpen so ansehnliches für sich gemacht, und - seinem Rühmen nach - in guter Nahrung sitze.
Daß er aber zur Verhörung angibt, daß er nicht von uns der von dem Richter die Bürgerschaft habe, als wan er uns kente, dasselb lassen wir für diesmal der geduldt befollen sein, zweifeln aber nitt, er werde sich noch zu Erinnerung lassen, wie und was er geschworen hat. Und sol gleiches dagegen wissen, daß, wann er unseren Statuten und Stadtrechten nicht wohl angebunden und unterwarfig sein, da wir dann ihme auch für keinen Bürger halten och zur Bürger Nahrung gestatten werden.
Also ist uns unbewußt, daß der Fiscus wegen der Brüchte einigen Prozeß gegen uns instituirt hab, dann er da keine Ursache gehabt, kann aber das Wiederspiel wahr, dann als er mit unserem Willen wiederum ingestattet,und der Obrigkeit furbehalten blieben, da er bei demselben auch abtragen sollen sothanigen Prozeß mag gegen ihn angefangen und unegeendiget sein.
Was er weiter wegen etzlicher abgepfändeter Kühe und daß wir mit gleichen heimlichen Praktiken seiner Hausfrau so abgefurdert haben sollten, Anziehung thuet, dasselb thun ihme als gleichfals erdacht kein gestandt, es sei uns bey allerley Klagten wegen seines Verfügens zu kommen, sol aber in Ewigkeit nit dergleichn werden, das ihn Hellers gerorde abgefurdert,
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Setzen derhalben sollich unerfindlich Angaben an seinen ortt sondern wahr, als einstmals die ganze Gemeinheit aufgebottet und er gleich anderen mitt aufgekommen, hat er sich mit allerley unleidlichen Dräuworten - seines Profossen Kofs nach - vernehmen lassen. Daher wir verursachet, denselbigen eine Nacht mit guethen Leuthen verwarnen zu laißen, bis daran er fürderen wurden, bürgen gestellt, und gleichwohl nichts gefordert. Das es um ein Notturft ist, daß wir Trotzige und Moithwillige im Zaum und angehorseam halten, auf daß soviel die mehr Unheil vermitten, wir auch selbst in Fridden uffs offen konnnen mugen, stellen wir zu unser gnedigen Obrigkeit erkenntnis.
Was anlanget die Annotation des Bruchtes ob wohl verzeichnet wurden, warum und welcher Gestalt einer wegen begangenen Excesses gebruchtet wird, so geschieht, doch sollich niemandt zur Verhöhnung, derwegen als er um copey solcher Annotation angehalten und wi4e es anfencklich ihm versagt, mit auch dieser Erklärung, daß wir ihm so wohl nach als vor vor einen erlichen Mitbürgern (wie er auch selbst bekennt) halten und werden nicht ungeneigt, ihem diesen Beweis mitzuteilen, so haben E. Ew. und Gestr. aus deme lichtlich ab ....
Todesurteile
AV MS Msc 335, 4
1699
In peinlichen Sachen hoher landfürstlicher Obrigkeit Fisci zu Sendenhorst, Ankläger, wider Henrichen Veltman peinlich angeklagten wird ... für Recht erkannt, daß angeklagter Henrich Veltmann, so gegenwärtig vor diesem Gericht stehet, darum, daß er an Lindemans Haus im Kirspiel Westkirchen... und des Pastors Haus, wie auch an der Mühlen zu Enniger,an Zellern Koips und Ropers Keller zu Hoetmar, Markforts Backhaus an Clamorn Schmidts zu Westkirchen, Lohrkötters Haus zu Enniger, Steilungs Haus zu Hoetmar, bei Dobbeler zu Sendenhorst, an Mellinghoffs Haus wie auch an Dietherichen Schmidts Haus zu Westkirchen die Wände, Fenster und Stangen mit anderen seinen Mitgesellen selbst erbrochen und erbrechen helfen. ... Daraus Kleidungen, Brodt, Butter, Keese, Fleisch und anderes Essen weg gestohlen; daß er Zellern Lindemans Kühe auf der Weide geschlachtet, das Fleisch davon mit seinen Cameraden getheilet, vor und nach, wann er von seiner Arbeit nach Haus gangen, die Gänse welche auf dem Felde angetroffen, todt geschlagen und mit nach Haus genommen, Zeller Hartman und Zellern Alt-Hoetmar die Bleiche bey nächtlicher Zeit bestohlen, zu seiner wohlverdienten Straffe andern dergleichen diebischen Gesind aber zum Abschreck an den Galgen mit dem Strang vom Leben zum Todt hinzurichten und dahin zu verdammen sei.
... Henrich Timmerscheidt Dr.
1699 Juli 8 Henr. Timmerscheidt
In Criminal Sachen hoher landtsfürstl Obrigkeit fisci Gerichts Sendenhorst, Ankägern, gegen und wider daselbst inhaftierten Kötter Palsterkampf angeklagten wird auff fisci anklage, andtwort und alles gerichtliches Vorbringen zu rechte erklärt, daß angeklagter vom 22. biß 23. nägst entwichenen Monaths Junii bey nächtlicher Zeit des Zellern Hönings Westkampf, Kirchspiels Hoetmar, betretten, und daselbst zu ohngefähr anderhalb Scheffel Wintergerste aus den Ähren ausgerieben, insgesambt aber woll viertehalb Scheffel Schaden zugefügt, öffentlich am Esel, ihm zu woll verdienter Straeff, anderen aber zum abschewlichen Exempel, zwei Stunde mit ... auffen Kopf außzustellen und solchen nach gegen austellende urphede der hafftung wiederumb zu entlassen
1700 VI 21
In peinlichen Inquisitions Sachen unsres Fisci Gerichts Sendenhorst anklagenden beeidende Chatarinam Lenferding, hernich Spithovers Ehehausfraueen angeklagte und inhaftierte wird auff Anklag, andtwort, auch gerichtlichem Geständnis und resp. wahrhaftiger und vermöge Reichssatzung und peinlicher Hals-gerichtgsordnung des Kaysers Caroli des fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Um-stände nach hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, da sie vor Gericht stehende wegen dessen daß sie nicht ableugnete, ohnlengst ihrem Eheman in ein Nepgen mit warmer Milch, dazu auch in vorigem Sommer ihrem verstorbenen Ehemann Hermann Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel Ratzen Kraut, als zwischen zwey Finger halten kann, in Meinung selbigen dadurch zu tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmertzen des Leibs im neunten Tag todt verblieben, erstprechender jetziger Eheman auch in gleicher Gefaher des Todtes zwarn gewesen, danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medizin zur Zeit noch beym Leben erhalten, daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.
Infolglich sothaner schrecklicher Missethaten halber zur woll bedienten Straff und andern zum abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom Leben zum Tod hinzurichten und dazu verdammen sey, in maßen als hiemit erkannt und dieselbe dazu verdammet wirdt von Recht
Decretum in con silio
d. 21. Juny 1700
B. Wettendorf
1703 I 3
In peinlicher Inquisitions Sachen hoher Lands-Obrigkeit Fisci Gerichts Sendenhorst Anklägern gegen und wider Herman Velthaus angeklagt und inhaftiert, wird zu Recht erkannt, daß Angklagter dem Jürgen Mennemann, Wirth ahm Zollhauses Ksp Alberlsoh abgestohlen hat: bomiseden Oberbeth mit rothen Streiffen neben einsn Küssen und bunten Tischtuch
- Stepfhan Büren im Dorf Alberschlo ein drillen Ober- und Unterbett mit blauen Streiffen nebens einem Küssen und Bettlaken
- dem Cruthwagen zu Ottmarsbockholt ...zusammen mit einem Dragoner
.. für dieses Mal von der Halsstraff annoch loeßzusprechen, dahingegen öffentlich am Pranger und mit einem Brandmahl zu Zeichen, auch demnächst dieses Landes auf ewig zu verweisen und dahin zu verdammen sey
Henricus Timmerscheidt mp
1706
Herman Oentrupf, Jungen (Knecht?) Zelleren Wettendorffs Erbe Ksp Hoetmar hat
- Dietrich Robbers 40 Rthlr
- Zeller Schwarte 2 Rinder
- Zeller Henrichman 3 Rinder
- seinem Herrn 300 Rthlr und 3 Stück Gold gestohlen, ferner ein Kamisol mit silbernen Knöpfen
zur wohlverdienten Strafe und anderen zum Exempel mit dem Strange vom Leben zum Tode hinzurichten sei.
fiscus Henr. Timmerscheidt
Im Fall des Missetäter Wettendorff war das Kirchspiel Hoetmar verpflichtet worden, den Kerker zu bewachen; der Richter hatte sogar die Wacht, weil sie das Gefängnis einfach abgeschlossen und und nicht genügend bewacht, dapffer geprügelt. Beschwerde, weil das Kirchspiel Hoetmar nicht schuldig sei, bei incarcerirung der Missetäter Wacht zu halten, das sei Aufgabe des Fronen oder Vogts.
... Und wie wahr, wennn solches Gefängnüsse zu Sendenhorst nicht bequembt, oder dazu tauglich seint, seint selbige nach dem Ambtshauß Wolbeck geführet worden und von Fürstbisch. Fußknechten bewacht worden
1717
In Criminal Inquisitions Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu Sendenhorst peinlichen Anklägern gegen Frantz Groll, peinlich Angeklagten wird nach Kayser Carls des fünften undes Heyl. Reichs Ordnung .. Untersuchung zu Recht erkannt, daß der Angeklagte
- auf drei verschiedemem Reisen zu Meppen aus der großen Kirchen von einem Bilde gestohlen 6 Kreuzer bzw Pfennige
- 1716 dem Wigboldt Billerbeck geflucht: Billerbeck soll über mich schreyen zwischen dieses und morgen. Nun will ich es machen, daß zwischen dieses und morgen B. soll in vollem Feuer stehen, und wie dessen Mutter ihm das Maul zu halten geheißen, replicirt: Ich bin des Teuffels, ich stecke es in Brandt; angedrohter Brandtstiftung also wegen angeklagt
- 1717 in zwei Nächten in einem Wirtshause, den Elpen genannt, im öffentlichen Gelage, wiederun vermessentlich bedröhnt: den Richthoff zu B. samt Elpers und Eddelbraucks Häusern daselbsten, welche seine vomrmaligen Haftursach gewesen, anzünden zu wollen
- 2. daß er seiner eigenen Bekenntis nach in selbigen Jahr nicht lang vor Ostern in Henrichen Pauckers Haus, nachdem er daselbsten Essen gebettelt, und gefordert, und als ihm Magarethe Paukers ein paar Eier gegeben, geantwortet, die Eier zerbrechen mir, gebet mir etwas anders, so nicht zerbricht und dieselben wiederum dahin geworfen und gesagt: das ist nicht genug, ich will mehr haben, sonsten wiederkommen und Euch das Haus anzünden
- 3. 1718, ungefähr um St. Catharina an Vrehden Haus auf der Beerlage erste ein Spind Rocken, und als ihm an Platz dessen ein Stück Brod gereichet, einen Schincken begehrt, wie aber ihm von selbigen geantwortet, keinen geben zu können, replicirt, und im Weggehen bedröhntlich zurückgerufen: Ich fresse mein Lebtag kein Brod, wie Ihr habt und tuhe es noch nicht, so lange ich bey denen Bauren herumbgehe. Ihr könnt den Tag noch wohl leben, daß Ihr so wenig habet als ich, anbey gesagt, Ich will es bald gut machen, daß Du nicht mehr hast als ich, die bist ein bößhafftiges Weib. Ich will dir das Haus auffen Kopf noch anstecken in Brand.
4. daß er seiner eigenen Bekandtnus nach 1717 umb St. Catharina des Abends ohngefähr um 6 und 7 Uhren an der Wittiben Evers Haus im Varlaerschen Sundern Kirchspiels Osterwieck mit einem Cameraden gekommen und unterm fälschlich angenommenen Praetext vermits Vorzeigung eine Briefs geagt: Sie müssen vorm Landtsherren ausgehen.Sie sollten Ihnen zu Essen geben und daß sie Milch und Würste bekämen. Demnächst sich berühmt, er wehre der Kerl, der Billerbeck hette wollen anzünden. Darauf zum Feuer gangen, anfangs darauf in einem Pott obhandenens siedendes Wasser umbgerühret, sagend: Das soll wohl Fleisch in seyn, und wie dieses nicht befunden, und ein kleines Kind beym Feuer gesessen, mit einander gesagt. Das Kind hat schön Fleisch auffen Leibe. Das wollen wir darein werffen und kochen es; demnächst ein Brandfeuer bekommen und seinem Cameraden ihme ein Schoeff Stroh zu holen geheißen, auch räuberischer Weise einen Hahnen vom Wiehmen ergriffen und selbigen zu braten, und als die Frau durch so ohnerhörte harte Bedröhungen ihnen allerhand Esse, auch vierzehn Schillinge Zehrgeld zu geben genöthiget, sie damit nicht friedig gewesen, sondern er den Feuerbrand bis daran in Hand gehalten, daß die Frau mit des inhaftati Cameraden in die Kammer gegangen und vor einen jeden ein Doppelt Mark, so dan unter ihnen beyden fünff Stüber gegeben, warnach die beiden aus der Cammer gekommen und gesagt: Nun komme. Erstlich den Feuerbrand niedergeworffen und darauf fortgegangen.
- Endlich als er bei Zellern Holbert kein Quartier gütlich haben können, trutzig geandtworttet: So will ich doch darauß gehen, und Feuer stocken. Ich will doch nicht verfrieren und als er darauf angenommen, Er Hilbert auch bereits zwei Bettelern im Hause gehabt, diese sämtliche braff gesungen und kriölet, inhaftat auch gesagt: Ich habe einem was Guts gethan, davon habe ich kein Glück gehabt, derowegen will ich nun kein Gut mehr tun.
Zu seiner wohlverdieenten Straff, anderen dergleichen liederlichen Gesindel aber zum Abschrecken als ein offenbarer Landzwinger mit dem Schwerd vom Leben zum Tode hingerichtet und demnächst dessen Cörper und Kopf auffen Rad resp. gelegt, und genägelt werden sollten
Decretum in Consilio
Ascheberg
Hardenack
1723 AV Msc 317a
In Criminal- und peinlicher Inquisition Sachen Ober- und Landt-Fisci Anklägern gegen und wieder Enneken Sievers peinlich angeklagte, wird vor Recht erkannt, daß Angeklagte von wegen dessen, daß sie in den Fällen und Begebenheiten, von Krankheiten und anderen Übeln unter Menschen und Viehe hier und dorten wich ... oder auch die Menschen verstorben, und das Viehe verrecket, dem einfältigen und leichtgläubigen Volck lügenhaft beygebracht und weißgemacht, als hetten die Geister dergleichen Unfälle verursachet und die Geistern aldorten gingen, auch daß sie, Angeklagte, solche Geister gesehen, mit Ihnen geredet, so dan vermittels solchen Gesprächs von Ihnen wahrgenommen hette, daß, wan das Übel gestillte seyn söllte, an Kirchen, Klösteren und Armen, wie auch für Meßlesen ein sicheres Aufgewendet werden müsse, welches aber Sie, angeklagte, gestandener Maßen offtmalen von den Leuten empfangen, und neben deme, was vor Ratgeben gefördert, vor sich behalten hat; überdem, daß sie Angeklagte die Geistern benannt und dardurch die Verstorbenen boshafft und gottloser Weise verläumbdet, und geschmähet habe, wie dan mit diesem lügenhafften und betrüglichen Wesen ihres Gewerb geraumen Jahren hero getrieben auch so gar darbey ohngehindert sie zwey verschieden Mahlen vorm Archidiaconalgerichte deshalber bestraffet, und auch wieder Sie am Sendenhorstischen Gerichte Inquisitio angestellet gewesen, immerhin continuirt habe. In ihrer wohl verdienten Straff und anderem zum Exempel am Pranger gestellet, mit Ruthen gehauen und dieses Hochstiffts wie auch deren Hochstiffter Paderborn und Oßnabrück in Krafft ergangener und ausgeschworener Urpfhede auf ewig zu verweisen seyn von rechts wegen
Albrecht von der Becke genandt Boichorst mp
Johanne Boichorst, Secr.
1763 IX 7
Fiscus Gogerichts Telgte, Kläger, gegen Joan Dietherich Koppenhagen gewesener Zeller Lütkehues Kirchspiel Sendenhorst:
... daß er teils selbst entwendet, teils entwenden geholfen:
1. verwichenen Pfingtsen von Kötter Schockemöller, Ksp Sendenhorst ein Kalb, wovon damnificatus das Fell und Strick wieder erhalten.
2. Kötter Hangenkamp, Ksp Hoetmar: 30 Manns- und Frauen, auch Kinder Hembder
3. Herbst 1761 bei S. Elmenhorst Ksp Sendenhorst von der Bleiche das Leinwand, Bettenlaken, Hembder, Küssenzüge, Tischlaken, Servietten, Sonntücher, lange Manns und Frauen Halstücher
4. bei S. Elmenhorst vorigen Winter von der Bleich 2 Frauens-, 2 Manns hembden nebst 2 Paar Strümpffen
5. Zellern Kleykamp vor drei Jahren 4 St flächserns Garns sodann 4 Hembden
6. Zeller Volckinck einen kupfernen ad sechs Eymer großen Kesel
7. kurz vor Fastnacht von Zeller Storck Ksp Hoetmar einne kupfernen Kessel auf der Waschkammer vermitz mit einem Messer loesgemachten Windruthen und Stifter am Bley so dan Ausnehmung des Glas
8. Fastnacht 1761 von Wirtschafter Beumer. 30 Stück teils Heden teils Flächsern Garns, nebst ein Camisol und Hueth noch aussen Fenster genommenen Scheiben
9. Zeller Suermann, Sendenhorst, Herbst 1761 Stück Leinwand ad 24 Ellen
10. verwichenen Winter um Fastnacht Zeller Ottenloe mittels Erbrechung der von Leim gemachten Wand ungefähr 6 Scheffel Roggenmehl
11. Fastnacht von Köttern Hoffschmit, Sendenhorst, 4 Scheffel Bohnen, 2 1/2 Sch Weizen nebst drei Brodten und denen Säcken, mittels Erbrechung einer an der Kammer mit Leim gemachten Wand und durch das Loch geschehenen Einsteigens
12.
13.
14.
15. (alle Hoetmar)
Dann hat Koppenhagen ferners freiwillig eingestanden, 161 Gänse gestohlen resp. stehlen helfen
... deswegen zu seiner wohl verdienten Strafe und wiederum zum abschrecklichen und abscheulichen Exempel als ein Verleumbder Dieb an den Galgen mitm Strang vom Leben zum Todt hinzurichten sein
H Oesthoff, Gograff zu Telgte
Sententia publicirt und executiet auffer Hellenburg
B A Lipman
_
Vemekreuz
angebliches Ereignis um 1500 (Hof Horstrup)
MGQ 3, Die münsterischen Chroniken von Röchell, Stevermann und Corfey. Hg von Joh. Janssen. MS 1856
---> s. 323
XLVII Ericus (pag. 305 und 306) Anno 1516 hat er auch das heimliche Vemmgericht abgeschaft, dieweilen die scabini dieses gerichts einen bauren nahmens Hesse zu Sendenhorst auf einer bauren hochzeit auf Horstorps hof bey nächtlichre weile ohn erhebliche ursach an einen baum aufhencken lassen:
Arbor adhuc surgit fructu praeclara quot annis,
Arbor ab Hessonis funere nomen habens.
Im selben iahr hat Ericus das portal der hohen thumbkirchen mid die 10 junfern bauen lassen ...
1827 12. Heft: Unterhaltunsblatt von Wundermann
1516 Bischof Ericus hat das heiml. Vehmgericht im Münsterstift abgeschafft, weilen die Schüffen dieses Gerichts einen Bauern namens Hesse zu Sendenhorst auf einer Bauern-Hochzeit auf Horstropshofe zur Nachtzeit ohne erhebliche Ursache an einem Baum aufhenken lassen