Heimatverein Sendenhorst e.V. seit 1925
Heimatverein Sendenhorst e.V. seit 1925

Gerichte 4

Gografen

 

1391 Armenhaus Sendenhorst U 1

Vrederich Storm, geschworener Gograf zur Zeit des Bischofs Heidenreich von Münster

 

1421 VIII 14 Mü UB U 482

Huge van Bellinckhus, Richter zu Sendenhorst

 

1426 Alter Dom U 258 und Mensing U 15

Hinrich van Lembeck, Richter zu Sendenhorst

(Vater Hinrich van Lembecke genompt Helmiges 1421; Bruder Johan van Lembecke oo Mette 1458)

 

1440 Mensing U 15

derselbe bezeugt Verkauf eines Kamps in der Bft Sandfort

 

Teleman Merx + vor 1460

1460 VIII 9 Liesborn UB 499

Gograf Konrad Hachmester zu Stromberg bezeugt, daß JohanStummelman dem Kloster Liesborn einen Rentenbrief, ein Haus zu Beckum und elf Bücher aus dem Nachlaß Telemans Merx resignierte.

            unde elven bocke als myt namen

            den Spegel

            in Instituta

            Liber Pheudorum myt den glosen

            Pisanus

            Liber Fugitum

            Excerpt a quinque Decretalium

            eynenVocabularium

            Compendium Cronicorum

            Liber Schakarum

            Cathonem et

            eynen Psalter

 

1464 Urkunden Neuengraben

Schenkung einer Wortstätte in Lippborg, Seelenmesse u.a. für Teleman Merx,  Frau Fie und Kinder; Stifter Johan vo Stumeler

Siegel der Stadt Beckum

 

 

 

Hinrich Kunscap

1440 Hinrich K.

 

1458

Hinrick v Molenbeck, Freigraf des Johan Pfalzgraf bei Rhein  

 

1468

Johan Schele, Richter

 

1383 I 24  UB Volmarstein U 544 und Volmarstein 2/U 106

Die Brüder von Volmestein verkaufen dem Domkapitel eine Rente von zwei Mark aus dem Hufe Haverdungh im Ksp Drensteinfurt.

Auflassung vor Henrick Elvyken Richter to Sendenhorst im Gericht, das er van maght des Biscops to Monster hatte  (Stadtgericht, oder Freigericht?)

Zeugen, Otto der Meyger, Knappe

             Johan van Rene          

             Hinrich de Struwe      

             Johan Butendevor, borgere to Sendenhorst

(Siegel des Richters 3 Schrägbalken, der mittlere auf beiden Seiten gezähnt, wie Mule/Schorlemer)

 

1384 Alter Dom U 170

Bernd Warendorp van dem Emeshuys,   Gograf zu Sendenhorst

 

1473 Msc VII 1002 f 80’f

Redditus duorum florenorum Johann Lyndeman in Sendenhorst, nunc Hinricus filius eius, nunc Wilhelmus Lyndeman

Vor Hinrich  Nijsman, Richter zu Sendenhorst, verkaufen Johan Lindemann oo Herle, Bürger zu Sendenhorst, dem Kapitel St Ludgeri eine Renten von 36/2 Gg aus ihren eigenen Gütern de Klunemar, des Meyes hove und de Wemegalenhove vor Sendenhorst in der burscop to Rinckhoven.

Mitbürgen: Serges van der Hege sel. Bernds sone, Knape, Hinrich Nysman, Richter, Bernt buten der voer

Vorbelastung der Güter: 1 Molt Roggen, dat Egbert Wolbecke der uth heve; 6 Sch. Weizen Spiekermaß an Überwasser, 14ß für den scmalen Zehnten, ½ Gg an St. Mauritz

Siegelankündigung des Richters und des Series van der Hege

Gerichtsumstand Evert Marcquart, Johan Tawiede, Johan Loer

 

 

1489

Hynrick Nysman, sen.Richter (des Freigerichts?)

 

1492 III 29 Fraterhaus U 1610

Richter Hinrich Nysman bezeugt Verkauf des Erbes Schenctorp

 

1492 IV 2 Fraterhaus U 1611

Gograf und Richter Temme Voß bekundet ebenfalls den Verkauf des Guts (dieses Mal an Gerd Nase)

 

1502/1503 Be UB 136

Johan Westerman, ein Bürger aus Beckum, z Zt Richter zu Sendenhorst, oo Ymmeke

 

1516/1518

Ludolff von Mollenbecke, gt Kuntschop:

 

1518 AV Mensing U 70

Ludolff van Mollenbeck gt Kuntschop, Richter zu Sendenhorst, bekundet Zeugenaussagen des Hinrick Wesselinck und des Bernt Deventer betreff des letzten Willen des Evert zum Santwege

 

1519 Westerholt U 1149

Ludolff van Mollenbeck gt Kunscop, bischöfl. Richter zu Sendenhorst

 

1536 Mensing  U 84

Wylm Kuntscop, Richter, Zeuge einer Erbauseinandersetzung

 

1538 (Mensing U 85)

Richter Wylm v Mollenbecke gt. Kuntschap bezeugt Erbteilung in der Stadt Sendenhorst

 

1539 Fraterherren U 1674

Wilhelm van Mollenbecke gt. Kunschap, Richter zu Sendenhorst, vernimmt Johan Hese den Alten wegen des Huderechts auf der Lutken Heide, da dieser seiner Zeit drei Jahre lang dort gewohnt und dem +Eylerth thon Santweche gedient hat.

Zeugen: Meister Herman Smyth, Bürgermeister, Bernt  to Berynck

 

1540 Schwieters, östl. Teil LH S. 255

Hinrick Nysman, Bewirtschafter des Niesmannsgutes in der ft Rieth, Drensteinfurt, wird von Bischof Franz belehnt mit der Brüninckhove, unses gnädigen Herrn vryen Stoilgude to Sendenhorst

Im selben Jahr offensichtlich Übernahme des Richteramts zu Sendenhorst

 

1548 Mensing U 100

Hinryck Nysman, Drensteinfurt oo Gertrud ton Santwege Sendenhorst

 

1552 XII 16 Westerholt U 1752

Wylhelm van Mollenbecke, bischöflicher Richter zu Sendenhorst (Stadtrichter)

 

1553 Mensing U 107

Wilm von Mollenbeck, Stadtrichter, bezeugt Einigung über Grundbesitz in Sendenhorst (Santweghe)

 

1555 V 7    Westerholt U 1784

Wylhelm Kunscop, Richter

 

1561 Mensing U 115

Herman Sybekeman gt. Becker, Richter der Stadt Sendenhorst

 

1763 Mensing U 125

Christopher Schotteler, Richter und Gograf zu Sendenhorst

 

1585 Armenhaus  6

Christoff Schotteler, fürstlich münsterscher Richter und Gograf

 

 Richteramt zu Beginn des 30j Krieges

 

Rat Henrich Wettendorff: Gnädigster Kurfürst und  Herr,  der  kurfürstliche Rat Petrus Hoffschlag Der Rechte Dr hat den Antrag  gestellt, als Richter (zu Sendenhorst) angestellt zu wertden. ... Nun können wir zwar bezeugen, daß er ein alter Diener Ew. Kurfürst. deren Vorfahren und diesesn Stifts mit Reisen und sonsten nit ohne große Ungelegenheit auch wol Leib und

Lebensgefahr in unterschiedlichen schweren  und  angelegenen  Beschickungen ohne einig besonder Rekompensation vor und nach bei beiden niederländischen Kriegen teilen, viel Dienste  bezeiget,  auch  wohl gute Expeditiones erhalten; Weil er dannoch fast zu seinem Alter kommen und ihm vermutlich Ungelegenheiten geben  wolle, bei diesen hochbeschwerlichen stetigen Kriegsläufen sich auf dem platten Lande häuslich nieder zu setzen oder

ihn ohne Gefahr, wenn es die Zeit erforderfdn würde, von  hieraus  ab-  und zuzuziehen, so stellen wir hiemit untertänig anheim, ob nicht dieselbe  bei hiernächst folgenden besserern Occasion gemeltes Doctoren eingewandte Bitt  .. sein Salarium zu verbessern

 

1626       FM LA 422.5

B Ferdinand genehmigt, daß sein Sekretär Johann Hobbelinch gleich­zeitig den  Richterdienst zu Sendenhorst versieht.

Dagegen Bedenken der Räte: ....in diesen  beschwerlichen  Kriegs­zeiten  vor nötig gehalten,  daß  angeregter  Dienst  persönlich  verwaltet  und ihrer Untertanen ob des Richters Beiwohnung auf al­lem Notfall Trost und  Zuflicht  empfinden möchten ...

 

1631

Sekr. Hobbeling überträgt seinen  Richterdienst  auf  seinen  Schwiegersohn (Eidam) Hermann Huge

 

1632 IV 15

Maria  Hülsei  oo  Caspar  Schencking+,  Richter  zu  Sendenhorst;  Töchter  Margareta und Anna (Aufnahme von 100 Rthlr,  Pfandsetzung  Garten  vor  der  Stadt; Pension 6 Rthlr)

Geschehen  zu  Sendenhorst,  in  obg  Wittiben  Behausung  in  der  Küchen;

Unterschrift Marya Hulsou Widtwe Schenckinck (geläufige Handschrift!)

 

1638

Herman Huge, Richter und Gograf

         

1644 XII 14 MS LA 422.5

Ferdinand Bischof v MS: Lieb. Getreuen, was an uns unser Rat Johan Olmerloe, der Rechte Dr. ,  wegen  der  Receptorat  zu Sendenhorst  untertänigst  klagend galangen lassen und gebeten, das habt  ihr  aus  dem  Anschluß  mit mehreren gehorsamst zu erstehen, und nachdem wir nicht  befunden,  daß  er, Supplicant, der ihm von Euch und den  sämtlichen  Gütern  gleichsam  wieder seinen Willen aufgebürdeten und bisher wohl verwalteten Receptur bei  annoch

nicht expiritten Zeit entsetzt worden oder  mit  fügen  werden  können.  so wollen wir und befehlen euch  hiemit  gnädigst,  daß  ihr  denselben  dabei lassen, und bis zu anderweiter Verordnung manutenieren ..

 

1658

Der Richter zu BE, Ludolf Estinghausen hat bis auf weiters den  Richterdienst in S. mitversehen. Jetzt soll der Richter zu Ahlen, Caspar  Bisping, mit dem Amt betraut werden

 

1660 HS des AV 391/1

Korrspondenz des Joan Caspar Bisping, fürstbischöflich mstr. Gesandter, ua, in Speyer

ca 1660 Richter in Sendenhorst (wohl als Belohnung für treue Dienste; das Amt brachte nicht viel Arbeit mit sich)

 

1661 Pastoratsregister

Dr. Bering (Substitut ?); Richter Bisping

 

1662 FM Hofkammer VI 64

Der Syndicus der Stadt MS und Richter zu Sendenhorst Capsar Bispinck, der Rechte Lic., bittet wegen des zu Sendenhorst vor der Südpforten belegenen Wohnplatzes die Gnade zu erweisen, zu bewilligen, eine Behausung aufzusetzen und daher in die Rentmeisterei einen Kanon von 5 Rthlr zu erlegen

--> siehe 1749/50

 

1664 VIII 1 MS LA 422.5

Domdechant und Domkapitel zu MS bezeugen und bestätigen , daß  Johan  Caspar Bisping, der Rechte Licentiat, hochfürstlich  mstr  Rhatt,  hiesiger  Stadt Syndicus und Richter zu Sendenhorst, eine  fürstbischöfl. Zusage auf Anwartschaft einer seiner Töchter oder  von Gottes Allmacht anoch  erwartender Söhne auf den Richterdienst zu Sendenhorst ( ...  und wir uns erinnern, welche gestaldt und vorg, Bisping eine Zeit von Jahren  nützliche  Dienste geleistet ... da er über kurz oder lang mit Tod abgehen und Leibeserben hinterlassen und einer derselben sich zu vorg. Dienst durch Studieren oder in Abgang der Söhne eine seiner Töchter durch Heiraten qualifizieren word, solle B schon vorher sterben, die Seinigen auch  hiemit gestattet sein solle, solchen Dienst durch einen qualifizierten Substitutum bedienen zu lassen ...

Christoffer Bernardt 1664 VII 2, L S

 

1672

Goswin Droste zu Vischerung, Domherr, verpachtet die Schuermanshove Ksp Sendenhorst für vier Jahre und 80 Rthlr jährlich an Joan Caspar Bisping

1675 V 20

Tode des Richters Bisping

 

1675

Bis zur Übernahme des  Richteramts  durch  eines  der  Kinder  des  +Caspar Bisping ernennt Bischof Christian  Bernhard von Galen den Dr. Johan Olmerlohe zum  substituierten Richter

Bittgesuch gleichen Inhalts der Wwe Bisping, Agnes geb Heerde

Ernennung zunächst auf vier Jahre. O erhält Haus, Garten und vier Gäden in Sendenhorst. die Witwe erhält ein Zimmer im Haus (Bisping wohnte also in Sendenhorst)

 

1677

Hochf. mstr substituierter Richter zu Sendenhorst Johan  Ormerlohe, der Rechte Dr.

         

1679 Pastoratsregister

Dr. Johan Ormelohe, substituierter Richter und Gograf zu Sendenhorst

 

1685

Wwe Bisping hat erklärt, ihr Sohn Johan Bernard B. sei,  um  sich  zu qualifizieren, außer Landes gereist, also wird Dr. Nadeler bis zum  Antritt des Bisping mit dem Amt betraut

 

1696 X 7 Stadtarchiv S

Joan Christoph Bernardt Bisping, beider Rechte Licentiat, in und  außerhalb Sendenhorst verordneter Richter

 

1698 IV 29

Beschwerde der beiden  Bürgermeister  Henrich  Lipper  und  Balster  Surman  (Bezug auf ein Schreiben vom 8. VII 1697) über den Richter Bisping: B. möge sie bei altem Herkommen  und  Gewohnheit  lassen.  Aber  trotz  Befehl  des Drosten sei der Richter dabei  geblieben  und  habe  u.a.  vor  wenig  Zeit

hiesigen gewesenen Bürgermeister Püsterkrey,  wie  auch  die  Wwe  +Henrich  Pepperhove, so beide ad secunda vota getreten, dahin  exercirt,  daß  beide  nach des Inventars Verfertigung dasselbe mit dem  Gerichtsiegel  versiegeln und die jura sigilli mit 2 Rthlr 7ß entrichten müssen; wie auch vor wenigen  Tagen auf Absterben der  Wwe  weiland  Hch  Naendorffs  die  allda  obhandn

gewesenen Kramwaren in des Richters Gegenwart ästimiert und im Beiwesen der   Vorkinder  verkauft,  wobei  der  Richter   den   Kaufbrief   mit seinem Gerichtssiegel versiegelt habe,  was  doch  nicht  nötig,  denn,  wenn  ein  Schichtender einen approbierten Notar zur Hilfe holt, braucht er nicht  den  Richter.

Ist darum  heraus  klärlich  abzunehmen,  daß  unser  Herr  Richter  alsher Befehlen  bishero  zu  parieren  nicht  gemeint,  sondern  uns  ferner zu beeinträchtigen sich  unterstehen  dürfe:  Bitte,  zur  Verhütung  schwerer Kosten der geringen Gemeinheit uns bei  wohlhergebrachten  Privilegien  und Gewohnheiten zu manutenieren

 

Nachschrift Dietrich Burchardt Freiherr v Merveldt: Es hat der  Richtern zu Sendenhorst über geklagte Posten sich innerhalb 8 Tage zu verantworten  und  Eingesessene des Wigbolds S. bei ihrem hergebrachten Gerechtsamkeiten ruhig  zu verlassen

Sig. Westerwinkel

 

1711 Armen 75 (im Haus des Richters auf der Cammer)

Joh Christoph Bisping, Lic. beider Rechte, Richter

 

1716 VI 14 Armen 78

Johan Christoph Bernardt Bisping, Lic. beider Rechte, Richter und Gograf in- und außerhalb Sendenhorst

 

1721 IX 21 Armen 81

Richter Johan Christoph Bisping

 

1724

Hochfürstlich Münst. Richter zu Sendenhorst und Ahlen Johan Ernst Boichorst zu Ahlen

 

1733 Specification der Einnahmen des Richters

Zeller Schockemöller bei Antritt 2 Rhtlr

jährlich S. Bockholt 2 Rthlr

Zeller Ahlandt 1 Rthlr

Zeller Hagemann, Drensteinfurt 1 Rhtlr

Mennemann

Jeder Bürger zu Sendenhórst aus dem Hau 2 ms Pfg = 30 Rthlr

Ländereien im Kirchspiel (=Swartmanshove?)

Aufm Saatfeld am Grünen Wege 4 Stücke

aufm Boymer Feld 6 St

noch daselbsten an Lueckmans Kuhkamp

1 kleiner Kamp bei Zeller Jungmans Hof

in Rotkötters Blancke teils Gras teils Struelle 2 St

Gras in Nießmans Wiese am Bömer Feld 1 St

1 St Saatland in Bartmans Schürkamp

1 St Saatland in Bartmans Feltkamp

1 St Holzgewachs in Jungmans Busch, der Ostbrink

1 St Gras in der Gemeinheit hinterm Ksphagen am grünen Weg

ein Bürger in Sendenhorst gibt aus seinem Hause ein ums andere Jahr 1 Huhn

 

 

 

1734 II 10 Armen 87

Johan Christoph Bernardt Bisping. Richter

 

1735 Armen 88

Johann Ludolph Oistendorf, Richter und Gograf zu  Telgte,  Sendenhorst  und Wolbeck

 

FM Kabinettsregistratur i VI AA 1, (jetzt neue Nummer)

Richterey zu Sendenhorst Wolbeck und Telgte

 

1735 IV 15

Meldung, daß der Richter zu S. Johan Christoph  Bernard  Bisping  gestorben  sei und Joh Ludolph Oestendorff als sein Nachfolger in Eid genommen:...so haben wir bey fürwharenden Außmarche deren  preuß. trouppes/: wobey einjeder Richter im Gogericht so wohl zu Beachtung Euer Churf. höchsten Interesse als auch denen  Eingesessenen  zum Beistand  ohnentbehrlich erfordert wird .... (inzwischen adhibirt)

 

Richter Bisping hat 1732 wegen seines hohen Alters einen Adjunkt bekommen:

 

1732. VI. 15 Bonn

Ernennung Ostendorfs zu Adjunkt

 

1736 VIII 20

Geheime Räte (Friedrich Christian v Plettenberg) an  Clemens August:Antrag, den vier Kindern des jüngst (leider urplötzlich verstorbenen  Johan  Ludolph Ostendorff die Richterdienste zu  Wolbeck  und  Telgte  mildest zu  belassen und durch ein geeignetes Subjekt verwalten zu lassen.

Die Sendenhorster Stelle soll von "dem Rat  und  Referendar  Doctor  Johann  Diethrich Schweling*" besetzt werden.

 

*(ders. Hofrat und 1743/55; 1757/59 im Rat der Stadt Münster; 1743/51 Assessor; 1752-55; 1757-59 Bürgermeister Münster)

1736 VIII 26

In der Antwort wird der Bitte entsprochen .. Hingegen die dadurch  zugleich  erledigte  Sendenhorstische  Richterstelle  unserm  Rat  und   Referendario  Doctori Johan Dietherichen Schweling in Gnaden aufgetragen haben

          Schwitzingen (Schwetzingen ?), den datum ut supra

          Hierzu Ernennung Schwelings zum mstr Rat und Referendar:

          1736 I 10, Bonn

          Von Gottes Gnaden wir Clemens August

          - Erzbischof zu Cölln

          - des Hl Römischen Reichs durch Italien Ertzcantzler

          - Churfürst

          - Legatus natus de Heyl. Apostolischen Stuhls zu  Rom

          - Administrator des Hochmeistertumbs in Preußen

          - Meister Teutschen Ordens in Teutsch- und Welschen Landen

          - Bischoff zu Münster

          - Hldesheimb

          - Paderborn und+

          - Oßnabrück

          - in Ob- undt Nieder-Bayern auch der Obern Pfaltz

          - in Westphalen und zu Engern Hertzog

          - Pfaltz-Graff bey Rhein

          - Landgraff zu Leuchtenberg

          - Burggraff zum Stromberg

          - Graf zu Pyrmont

          - Herr zu Borckeloh, Werth, Freudenthall und Eulenbergernenenn den ehrsam hochgelehrten Joh Diethr Schweling  Dr.  der  Recht  in Ansehung seiner uns angerühmten  Qualification  und  Rechtserfahrenheit zu  unserm Mstr Rat und Referendarium

 

1749 FM Hofkammer VI 64

Witwe des Doctors Boickhorst berichtet, wie aus dem ihren Voreltern abgetretenen Gründen einKanon von % Rthlr geht. Hier sind 6 Gaheden nebst ein großes Wohnhaus und Bauhaus gebautr, der Rest zu Garten gemacht, der so groß ist, daß die 5 Rthlr genugsam daraus bestritten werden können.

 

1750 II 13 FM Hofkammer VI 64

Daß zwar die Witwe Boickhorst die zu Sendenhorst leider sich ergebene heftige Feuersbrunst mit betroffen und dadurch ihre Häuser eingeäschert, dennoch aus dem dabei sich befindenden Garten der Kanon gezahlt werden kann.

 

1770 QFGEschMS NF10 Bevölkerung und Topographie MS 1770

540 Ludgerileischaft 327

1873 Clemensstraße, zu 29

Dr. Joseph Ernst Boichorst, Richter und Gogeraf zu Sendenhorst

verheiratet

Kinder Sibilla 16, Margareta 1, Magdalena 5Mon

Mieter; Mitbewohner:

- Dünhovet, fürstlicher Musicus

- Caspar Bucholz aus Welbergen 11J (1759-1812; gehörte zum Freundeskreis Gallitzin)

- ein Knecht

- drei Mägde

Hauseigentümer Bürgermeister Boichorst, Versicherungswert 825 Rthlr

 

1775

Joseph Ernst Boichorst, hochfürstlicher Richter zu Sendenhorst  und  Ahlen, beider Rechte Doktor

 

1785 Almanach

Gogericht Sendenhorst

Richter Johann Joseph Ernst Boichorst

Gerichtsschreiber J.Jodocus Marmet

Fiscus Joh. Bapt.Oesterling

Procuratoren; Robrecht

                                   Bruns

                                   Oesterling

                                   Bernard Henrich Marmet

            

 

1794 II 2

C P Kreutzhage wegen der Richterstelle in Sendenhorst:

Es war von  jeher  mein  Wunsch,  auf  dem  Lande  leben  zu  können;  Euer  Wohlgeboren geehrteste Zuschrift, die ich  soeben  erhalte,  läßt  mir  die endliche Erfüllung meines  langgenährten  Wunsches  hoffen  und  ich  stehe keinen augenblick an, Sendenhorst zu meinem Wohnort zu wählen, nur erlauben mir Euer Wohlgeboren gehorsamst vorzustellen: Es sind ungefähr 14 Tage,  wo

ich dem Herrn Richter von der Becl meine Visite machte, die Rede  fiel  auf die  Sendenhorstische  Richterei  und  deren  Ertrag;  der   Herr   Richter antwortete mir, daß seit  verflossenem  neuen  Jahr  nur  eine  Rechtssache  pendent geworden wäre, und er nicht mal die Defrairungskosten herausbringen  könnte, dazu wäre  nichts  an  fixem  Gehalt  und  wohnte  der  Richter  zu Sendenhorst, wäre auch der thätigste Mann, so möchte er  es höchstens  auf 100 Rthlr bringen. Es  sind  dieses  die  Worte  des  Herrn  Richters;  der

kenntlich am besten den Ertrag bestimmen kann: Ich würde  Euer  Wohlgeboren hierüber ein schriftliche Zeugnis beilegen, wenn ich nicht eilen müßte, um  noch diesen Abend Antwort an Euer Wohlgeboren abzuschicken.

E. W. werden nun von selbst ermessen, daß es mir nicht möglich  sit,  vom dem Ertrag meine dringendsten Bedürfnisse zu befriedigen, besonders da ich von hieraus keine Advokatur mit dahin nehmen kann und in der Gegend  selbst keine finden werde. - Ich wiederhole es, gern und willig füge ich mich  dem höchsten Befehle, was den Aufenthalt auf dem Lande betrifft, nur möchte ich

mich gern wieder die Sorgen für meinen Unterhalt gedeckt sehen.

Ich verharr mit tiefstem Respekt

          Euer wohlgeboren gehorsamster C P Kreutzhage Licent.

        

 

         

1733

Specificatio der Einnahmen des Richters:

 

          - Zeller Schockemoller beim Amtritt 2 Rthlr

          - Sch Bockholt jährlich 2 Rt

          - Zeller Ahlandt 1 Rt

          - Zeller Hagemann, Steinfurt 1 Rt

          - Mennemann

          - Jeder Bürger zu S. aus dem Haus 2 münstersche Pf  30 Rthl

 

          Ländereien

          - Ksp Sendenhorst aufm Saatfeld aum grünen Weg  4 St

          - aufm Boymer Feld 6 St

          - noch daselbst am Lueckmans Kuhkampf

          - 1 kleiner Kamp bei Zeller Jungmans Hof

          - 2 St in Rothkötters Blancken, teils Gras teils Struelle

          - 1 St Gras in Nießmans Wiese am Bömer Feld         

          - 1 St Saatland in Bartmans Schürkamp

          - 1 Kl Strepsel Saatland in Bartmans Feldkamp

          - 1 St Holzgewachs in Jungemans Busch, der Ostbrink

          - 1 St Gras im der Gemeinheit hinter dem Ksp-Hagen am   grünen Weg

 

          Flügelwerk

          - ein Bürger zu S, gibt aus seinem Haus ein ums andere Jahr  ein            (ist genauer angegeben)

 

          J. B. Bisping, Richter zu Sendenhorst

 

     

FM Hofkammer VI 64

 

Wohnung des Richters

 

1662

Syndicus der Stadt MS und Richter zu S. Caspar  Bispinck,  der  Rechte  Lic wegen ihm zuständigen, zu S. vor der Südpforten belegenen  Wohnplatzes, die  Gnad zu erweisen, zu bewilligen, eine  Behausung  aufzusetzen  und  in  die dortige Rentmeisterei einen Kanon von 5 Rthl zu erlegen.

 

1749/50

Wwe Doctoris Boickhorst, Maria Elis. Rave, berichtet, wie  aus  dem, ihren Voreltern abgetretenen Gründen ein Kanon von 5 Rthlr geht.

Auf diesen Gründen sind 6 Gahden nebste ein  großes  Wohnhaus  und  Bauhaus gebaut, der Überrest zum Garten gemacht, der so groß ist, daß die  5  Rthl genugsam daraus können bestritten werden.

 

1750 II 13

... Daß Wwe  Boickhorst  zwar  die  zu  S.  leider  sich  ergebene  heftige  Feuersbrunst mitbetroffen und  dadurch  ihre  Häuser  eingeäschert  worden, dennoch aus den dabei sich befindenden  Garten  der  Kanon  bezahlt  werden kann.

 

         

 

Führungszeugnis F v Dincklage, Oberst:

 

Demnach der bei dem mir gnädigst anvertrauetten Regiment angestellte Regiments Auditeur Carl Philip Kreutzhagen in sicherer  Erfahrung gemacht, daß der gewesene Richter Boichhorst zu Sendenhorst im Hochstift MS mit Tode  abgegangen, auch derselbe mir geziemend vorgestellt, daß er durch Erlangung dieser erledigten Stelle sein zeitliches Glück zu machen glaubte, und  mirolchem nach um ein Zeugnis seines bisherigen  Verhaltens und  geführter Conduite gebeten; Als habe ich selben ein solches Zeugnis seines bisherigen sehr guten Wohlverhaltens und ganz  untadelhafter Aufführung nach meinem besten Wissen und Gewissen Euer Kuhrfürstl Durchlaucht zu  höchsten  Ganden

empfohlen.

Urkund .. beigedruckten Regiments Insiegels

          Herzogenbusch den 10ten Februar 1794

 

Vagedes

1813-1814 Friedensrichter des Cantons Sendenhorst

1815-1817 Assessor

1819-1838 Land- und Stadtrichter (LuStG Münster)

 

1838 Mai Amtblatt Reg MS

Land- und Stadtrichter Vagedes zu Coesfeld zum Direktor ernannt.

 

1838-1849 Direktor am LuStG Coesfeld

1849-1864 Direktor am Kreisgericht Coesfeld

(vgl. Karl Oppenheim. Verzeichnis der Richter und Staatsanwälte des Münsterlandes seit 1815 (WZ 109 - 1959 - S. 109-142)

 

 

 

Einkünfte des Richters:

 

Gödingshühner

 

1825 Reg MS 21965

Gehorsamer Bericht wegen der Besitztiteln Berichtigung von Greiven Colonat, Kirspiels Sendenhorrst. Anfrage, ob das Wolbecker Huhn in Hebung, widrigenfalls  wann es früher als Rauchhuhn erhoben: Darauf Festlegung, daß Greive zur Ablösung eines Huhns an die Rentei verpflichtet sei (Gödingshuhn)

Anm. Rentmeister Geisberg: Das Huhn wird von dem Zeller Greive zur Rentey I nicht entrichtet. Dasselbe gehört zu 60 Stück alten Hühnern, welche früher von 50 Eingesessenen des Kirchspiels Sendenhorst von jedem ein Huhn durch den Vogten zu Sendenhorst gehoben und zur Amtrsrentey Wolbeck in Gelde a 3 Ggr pro Stück abgeliefert wurden. Aus den Acten der Rentey ist nirgends zu ersehen, ob die vorgedachten Hühner Rauchhühner sind oder nicht.

(Nach Durchsicht der Akten der Hofkammer: Hühner werden Gödings, -Gografen, auch Rauchhühner  genannt. Die Eingesessenen des Ksp Sendenhorst lieferten die Hühner wie die Ksp Albersloe, Rinkenrodde, Drensteinfhurt und Hoetmar, isngesamt 300 Stück) 

 

RKG O 32

1543/45

 

Bernhard von Oer, Münster, klagt gegen Eberhard Ocke, Münster; 1554 gegen dessen Witwe Gertrud und den Erben Jürgen Bispinck: Streit umd das münstersche Lehngut Wiesch

 

 

 

 

Notar Schade gegen Jörgen Bispinck und Gertrud, Witwe Eberhardt Ockes

 

... doer sey ein beckumpst gewest zwischen denn Zeugen und sinem Broider Eberharadt ein und Wilhelm Kundtschaft andertheils, wilcher sey dem Zeugenn und gemelten seinem Broeder des Guits halben hab wollen anpsrengen, alp das dor auf dem Tagh in viller Herren und Freundt beisienn sey gefundenn, daß er dorzu khain Recht hab gehapt und hab auch daß mahl nith weither daruf gefurdert.

Sagt auch das darnich und nach verlauf etzlicher Zeitt gemelter

Wilhelm Kundtschaft zu Arnsberch durch den Curfürsten von Cöllen siner mißhandlung halben gefencklich sey angenommen wurden. Dweill ehr nun dahrselbst sich hatt  hoeren laißen, das ehr ethwas mith denn Ocken zuthein hett, sein diselbenn Ocken dairselbst verscreben wuirden, alßo das der Zeugh dair erschennen und von demselben Wilhelm Kundtschten auf des Churfürsten ersuchen (?) erlangt hab Siegell und Breiff das ehr widder die Ockenn des guider und sunst anders halben nith thetlichen woltthe furnehmen, weither dann noch nicht, und sey folgendts der Gefengkniß erleddigt.

 

Das Gut (Wisch) habe Everhardt Ocke Zeitlebens besessen, dweill ehr seiner Schwester er deill abgekauft habe, Aber weill Eberhardt sonder Leibserben verstorben, sey dasselbe guith an den nechsten Erben, auf dem Producenten gekommen.

 

 

 

Scharfrichter

 

 

vgl. Klaus Gimpel, Nachrichten über die Henker (Büttel, Scharfrichter) in Münster. In: WZ 141 (1981) S. 151 -  168

 

1640 - 52

Franz Heinrich Metelen (Meitling), Scharfrichter der Stadt Münster

vohrer Scharfrichter in Ahlen, einjährige Probezeit. Kam 1652 bei einer Pulverexplosion ums Leben. Seine Frau Anna Schneider heiratete 1658 den Scharfrichter Stephan Claes

 

 

1662

 Hans Peter Meitelinch, Scharfrichter zu Sendenhorst; vermutlich Sohn von Franz Heinrich

 

 

1730 Stadrechnungen

- 24 III gegen unsern Scharffrichter Deippenbrock ein Suplck machen lassen kost ad 10-6 Schill

 

Meitling und Anna Schneider (s.o.)

 

1677 IV 9

Nachdem dasiger Sendenhorster Vogt Dietrich Hasekenhoff einiger selbst bewirkter Excessen und sonst anderer bewegender Ursachen halber seine Dienste erlassen und dann Martin Suermann auf sonderliche Recommandation dazu hinwieder angeordneter und allhier in gewöhnlicher Beeidung genommen

Martin Suerman sol den Vogts-Eid lt Landgerichtsordnung leisten. Er hat die erforderlichen Pfändungen und Executionen im Ksp S. durchzuführen

         

1696 X 7

Vogt des Ksp Sendenhorst: Martin Suerman

 

         

         

Nachlaß Druffel, Akten 25

 

1779:

Nachrichterey zu Ahlen und Sendenhorst

Droste zu Wolbeck beantragt die Cassation der Nachrichter, weil sie ihm seine Gefälle viele Jahr nicht bezahlt, auch nicht bezahlen könnten. Die Zahlung soll sub poena cassation anzubefehlen sein. Der Nachrichter zu Sendenhorst hat auch darauf gezahlt, der zu Ahlen aber nicht. Überlegung, den Nachrichter zu Ahlen zu kassieren und den zu Telgte  mit dem Amt zu betrauen (unter Voraussetzung der Zahlung der Gefälle)

 

1782 III 6

hat die Hofkammer gleichmäßig für Schmitz gegen Vagedes wegen der Nachrichterei zu Sendenhorst berichtet, gegen Rekognition von 50 Rthlr und  Übernahme der sonstigen Bedingungen wie bei Ahlen.

Placet 3. April 1782 (wie bei Ahlen)

 

 

 

WUB III 995

 

 

1276 VIII 21 Wolbeck

Urfehde des Ritter Heinrich Scrodere von Alen, worin er zum Ersatz für den vom ihm de Stift MS zugefügten Schaden auf das Gogericht in versch. Ksp verzichtet

 

Wir Ritter Heinrich gt Scrodere von Alen und sein Sohn Hermann, Elisabeth, Frau des Heinrich sen, Regelandis, Frau de Hermann junior, Gozstia und Mechtilde seine Töchter, Gerhard, Sohn des Hermann und der Regelandis und alle ihre Erben erklären, daß wir zur Wiedergutmachung verschiedener Unrechttaten und Schäden, die wir unserem ehrwürdigen Vater und Herrn Everhard, Bischof von Münster und der münsterschen Kirche zugefügt haben, auf Raten unserer Freunde, unsere Gerichtsbarkeit, die man Gogerichte nennt, in den Kirchspielen Alen, Bekehem, Velhern, Ostenvelde, ac Ostenvelde, Eningerlo, Vorhelme, Walstede, Hyesin, Doleberg, Unctorp, Lipborg und halb Sunninchusen frei und völlig freiwillig dem Bischof von Münster und seiner Kriche übertragen zu ewigem Besitz.

Wir legen sie (die Gerichtsbarkeit) in die Hände des Bischofs, des Kapitels, der Ministerialen und Bürger Münsters, indem wir in dieser Urkunde auf alles Recht verzichten, das wir und unsere Erben gehabt haben oder haben. 

_

Betr: Abgrenzung Kompetenz des Sendgerichts und der weltl Gerichte:

         

Im Hochstift MS sind in Vorzeiten zwischen den weltlichen Beamten und dem Archidiakon wgen der Betrafung unterschiedlicher Exzesse viele Irrungen entstanden, diese sind mittels einer im Jahr 1576 getätigten Vereinbarung  abgetan und in versch. VertragsArtikeln festgestellt, welche Exzesse von  dem Archidiakon bestraft werden und welche der weltlichen Obrigkeit vorbehalten.

Als aber noch einmal neuer Mißverstand entstanden, hat Bischnof Ernestus  von Bayern die Vereinbarung bestätigt und die Fälle die unter die Arch- Jurisdiktion fallen, spezifizieren lassen. Diese Konstituiton wurde von den folgenden Bischöfen und Landesherren konfirmiert.

 

folgt Constitutio Ernestina (Auszug): ... Quoniam Archidiaconale judiciumad Catholicae Eccl et fidei Christianae cultum promovendum et aqd coruptos temporum mores corrigendos praecipue constitutum et ordniatum volumus ut omnes deliquentes tam clerici quam Laici pro excessibus et criminibus infra latius designandis in hoc judicio conveniri et citari possit..

 

folgen: Casus et puncta, insgesamt 92 Punkte. hierzu

         

1771

Archidiakon v Landberg beschwert sich, daß in den letzten Jahren der hiesige Hofrat (wer?) eingemengt habe und die Rechtmäßigkeit der Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe im Fall von liederlichem Lebenswandel bestritten und gegen das Urteil angegangen (..so hat hieser HofRath unter allerhand bei Ihro Kurfürstl. Gnaden vorgebrachten Scheinursachen in diese Sache sich einzumengen und sogar - welches eine untgerhörte Sache ist - die verhandelten Acta abzufordern sich angemaßt)

===> bei unlängst von meinem Comm. Archid abgehaltener gewöhnlicher Synodal-Visitation in Sendenhorst sind zwei Weibsbilder (wegen unsittlichem Lebenswandel und Blutschande) durch die sogenannten Aidschwörer und daneben ex fama publica dasiger gehelen Stadt beim Sendgericht angebracht,daß sich an dem Grund der Klage nicht vernünfitg zweifeln ließ, zumal der

Exzeß der ersten Person aus den Taufbüchern von selbst erwiesen wäre.

 

1771 II 13 MS

folgt ferner Klage und Beschwerde der mstr. weltlichen Regierung an den  Kurfürsten:

          Kanzler, Kanzleidirektor und Hofräte:

          - Christoph Bernard von Schücking

          - Herman Anton Ignatz Böddiger

          - Franz Arnold Mersman

          - Henrich Joseph Bernd Oesterhoff

          - Adam Frantz Wenner

          - Joan Ignatz Zur Mühlen

          - Dietrich Ferd. Gröninger

          - Godfried Anton Engeler

 

 

1710 XII 11

Beschwerde von Eingesessenen Stadt und Kerspel wegen unberechtigter Strafen  des Archidiakons; Zeugenbefragung:

 

1. ...

3. Christian Vornholt respondiert, als er nach Citation beim Herrn A. erschienen, alleine mit einem seiner Diener Gericht gehalten und wäre er an seinem Verschulden halben dimittieren müsse, hätte er ihm doch hernacher zum dritten Mal durch drei Executanten pfänden lassen wollen, welche ihm dan allemal im Haus molestia gemacht und ohne seine Schuld Weckgeld abgefordert.

 

4. Henrich Oisthovener, als er erschinen habe der A. ihm allein mit einem  Diener examiniert und wie er des vorgegebenen Excesus hlaber zu Hoetmar, wo er damals gwohnt, bereits abgestraft wie erwiesen, so hätte ihn Herr A. ohne dem angehsehn super eodem delicto nochmals angeschlagen und solange  auf der Cammer stehen lassen, bis daß er nach ferner Strafe angelobt, endlich aber fahren und noch vor wenige Wochen durch drei Executanten pfände lassen und laut Quittung gesamt 2 Rthlr zahlen müssen.

 

5. Dietr Surman: weil er beim letzten Sendengericht nicht öffentlich wie  gebräuchlich citirt, auf itzigen mündliches ausgebliben, wegen das Ausbleiben ihm Herr A. erstlich über 5 Rthlr zum zweiten übre 6 Rthlr zum dritten aber übr 5 1/2 Rthlr durch drei Kerls pfänden lassen wollen, welche  er, weil ohngebühren citirt und nicht erfahren können, was pecciert, er

Pfandkehrung (=Weigerung?) gethan.

 

6. Joh Horstmans Frau: Herr Archidiakon sie macher MS citiren lassen und ihrin Gegenwart seiner 2 Diener vorgehalten, sie hätte 2 ohneheliche Kinder zur Welt geboren, welches ohnwahr und wär nunmehr über 24 Jahre im Ehestand gewesen. Wie nun sie von der Iniurie und Kosten protestirt, hätte selbiger   weckzugehen gehießen, ausagend, ist es das nicht so ist es wohl was

anderes.

 

7. Johan Schroders: Citation vor A. der in MS mit Diener Fabricitio anwesend; Wollte wissen wobrüber er denuncirt sein solle und bereits 1 1/2 Rthlr an Fabritio habe zahlen müssen; antwortete der Archidiakon: Der wäre schon in contumaticiam (Eigensinn); und konnte Schroder bis heute nicht erfahren, weswegen er gestraft worden oder die Strafe zahlen müssen.

 

8. Martin Schotte: daß er unter der Predigt aus der Kirche gangen, mit 2 Rthlr bei Herrn A. veraccordirt und sofort nciht bezahlen können, hätten die  Diener des A. das Geld mit zusätzlichen Kosten eingetrieben, so daß ihmdieser geringe Excss 4 Rthlr gekommen.

 

9. Henrich Korchweg: hätte im vorigen Sommer mit Erlaubnis + P Schöler  einigen Bürgern auf dem heiligen (Sonn-)tag nach dem Gottesdienst Korn eingeerntet; vor den A. citirt und ungeachtet der Erlaubnis 2 Rthllr 10ß 6 Pf Strafe geben müssen.

 

10. Johan Kottemans Frau: Ihr Mann sei von Nicolao Fabr., Diener des A., an Dietr Suermans Haus berufen und nächsten Mittwoch nach MS citirt. Als ihr Mann sich beschwert, er könne wegen seines Alters nicht wohl nach MS kommen, hätte F. geantwortet, was er ihm dann geben wolle, daß er es von ihm abnehme:Nach langen Verhandeln auf 22 ß veraccordirt, ohne daß er erfahren, was er pecciert, Hätte auch Stillschweign geloben müssen, sonsten müsse er schwörn, daß er des Teufels.

 

11. Henrich Geisseles Frau: obwohl sie lt Quittung ihren Excess bezahlt, sei sie im vorigen Sommer wiederum wegen desselben Excesses nach MS zitiert und deswegen von Herrn Arch. stark angefochten; und weil sie keine Quittung vorlegen können , zum zweiten mal habe zahlen müssen. Sie hab dieserhalb ihr

Handarbeit versäumen müssen.

 

Womit dan vorgehende Leute, so Bürger als Bauern, ihre Aussage geendiget.  Sie sind bereit, alles vor einer Obrigkeit zu beeiden

Geschehen Sendenhorst in Niesserts Behausung in Anwesenheit Evert Bartmann

          ...

Urkunde des Notars Johannes Veltman

 

Archidiakonats-Gerichtsurteile

===> Kapitular v Landsberg als Archidiakon in Sendenhorst

 

 

 

1770 XII 14

Ehefrau Angelkotte hat seit einigen Jahren zur öffentlichen Ärgernis der ganzen Gemeinde mit einer anderen gleichfals verehelichten Manns-Person bei Tag und nächtlicher Weile einen verdächtigen Umgang gepflogen, auch mit demselben in wirklicher Unzucht gelebt: wird zmit der Zuchthausstrafe auf 6 Jahre belegt

 

1771 I 7

Anna Margaretha Feichler, Stadt S. wird, da sie vielen Jahren her einen  öffentlich liederlichen und ärgerlichen Lebenswandel geführt, fort zu unterschiedlichen Malen ein uneheliches Kind geboren, zur Zuchthaus-Arbeit  auf vier Jahre verdammt, von Rechts wegen. Der Ortsrichter wird requiriert, zur Vollziehung des Urteils gehörig zu assistieren.

_______________________________________________________________________

 

 

Von Stadtgerichten, Kummer und Arrest

 

Nachdem Bischof Ludwig von Hessen um das Jahr1 315 die Siedlung Sendenhorst in den Rang eines Städtchens, eines >oppidun< erhoben hatte, bekundete und richtete in seinem Namen ein Stadtrichter. So war es Stadtrecht und so bestätigte es Bischof Heinrich 1490 den Sendenhorstern ausdrücklich Wy gevenen ock sülcke genade, dat se vor nynen unsen anderen Gogreven offte vertligen richteren schuldig sollen zyn to gerichte to volgene, dan allene vor unsen gogreven und  richteren van uns binnen Sendenhorst gesat (Wir geben ihnen auch die Gnade, daß sie vor keinen anderen Gografen oderweltlichen Richter vor Gericht zu erscheinen haben als vor unseren Gografen und Richter, den wir binnen Sendenhorst eingesetzt haben). Zur städtischen Gerichtsbarkeit gehôrte aber auch die Ausführung von Urteilen.

Und hiermit hatten dieSendenhorster mitunter Schwierigkeiten, wie eine  Auseinandersetzung zwischen dem Beamten zu Wolbeck, Droste Ludger von Raesfeld und Rentmeister Balthasar von Amelunxen, um 1580 zeigt

Nach denWiedertäuferunruhen versuchten die Landesherren, die Zügel straffer zu ziehen, mehr zu kontrollieren, eigenständige Entwicklungen  abzuwürgen. Die Beamten der Ämter griffen vor allem gegenüber den Bauern auf dem flachen Land und den kleineren, nicht landtagsfähigen  Städten härter durch. DerStaatsabsolutismus warf seine ersten Schatten voraus.

1579 wurden Bõrgermeister und Rat der Stadt Sendenhorst vor dem Stadtgericht verklagt, in einem  Strafverfahren nachlässig unbefugt gehandelt zu haben. Ein gewisser Michael Klopper,ein „Morrder und Missetheter“. war von denSendenhorstern in Haft genommen worden. Das Gefängnis befand sich in einem der Stadttore.Die Stadt war nach vielen spanisch-niederländischen Überfällen bitter arm und konnte das abgedeckte,baufälligeTor nicht reparieren.So saß Michael Klepper bei winterlicher Kälte unter freiem Himmel „in einem unchristlichenGefängnis, darinnen er nicht mehr als auf einem offenen Platz vor Regen, Hagel und Schnee ungeschützt gewesen“.Damit der Gefangene nichterfror, holtendie Bürger ihn vom Stadttor und gaben ihn in Bürgerhände. Augenblicklich entwich Michael Klepper, wurde von den Sendenhorstern durch das ganze Amt Wolbeck verfolgt, bei Telgte aufgegriffen

und wieder nach Sendenhorst auf das Rathaus gebracht.

Der Wolbecker Rentmeister reichte darauf Klage ein.Ins einem Amt hätten die Sendenhorster kein Recht gehabt,den Gefangenen zu verfolgen.überhaupt bestritt er der Stadt jede Gerichtsbarkeit in Sachen Gewalt, Schmäh oder scheltenden Kriminalsachen, leibstraflichen Angelegenheiten. In Zukunft sollten die Sendenhorster keine Übeltäter mehr durch ihren Amtdiener festsetzen, vielmehr sollten sie zweimal im Jahre vor dem Freigericht auf der Hohen Wardt zwichen Alberslohund Hiltrup erscheinen und dort ihre Klagen und Beschwerden vorbringen.

Empôrt verwiesen Rat und Bürgermeister auf  „Kummer“(Festnahme) und „Arrest“,die, durch Privilegien verbrieft, bereits ihre Voreltern besessen. Die Stadt Münster verwandte sich für „althergebrachten Gebrauch und Privilegia des Städtleins Sendenhorst“ beim Fürstbischof. Die Beamten des Amtes  Wolbeck mußten einlenken.Gefóngnis,Arrest und auch derGalgen westlich der Stadt blieben den Sendenhorstern.

Urteile über Leben und Tod standen aber nicht dem Sendenhorster Richter sondern den Beamten zu Wolbeck zu. Die Gefängnis und Strafeinrichtungen blieben weiterhin unzulänglich.1706 beschwerte  sich Richter Christoph Bernhard Bisping bei dem Drosten zu Wolbeck,  dieStadtSendenhorst solle die dringend notwendigen Reparaturen ausführen:

Euer Gnaden werde ich amtshalber gehorsamst zu hinterbringen genôtigt,daß die zur Abstrafung derMalefizpersonen zu Sendenhorst dienenden Örter, besonders der Kack (Pranger) ganzbaufällig, daß keine Bestrafung mehr darauf geschehen kann.Das Rollhäusel ist umgefallen, Der zur Abstrafung de r zahlungsunfähigen Verurteilten hergesetzte Pfah laus derErde gezogen .Die Haftplätze undGefóngnisse sind dergestalt schlecht und an solchen Orten angeordnet, daß nicht allein der Inhaftierte leicht herauskann, sondern auchein jeder Freund undBekannte mit ihm reden, ihn beraten, auch zum Ausbruch notwendigeGeräte wie auch Gift geben kann,  wie noch erinnerlich, daß vor einiger Zeit zwei Malefizpersonen darausentkommen. Damitsolches nichtfernergeschehe, möge Euer Gnaden gehôrigen Orts Befehl erteilen und dem Bürgermeister die Reparatur zu verordnen (sprachlich modernisiert).

Ob die Beschwerde des Richters Erfolg hatte, wissen wir nicht.Ein halbesJahrhundert später bereist derArtillerieOffizier Boner die Städte des Münsterlandes und machte Vorschläge zur besseren Einrichtung der Gefängnisse. Wie im 16. Jahrhundert diente ein Stadttor, das „Beckumer Tor“(Osttor) zur

Gefangenenunterbringung. Die bisher unbekannte Zeichnung gibt wichtige Informationen über das Stadtbild vomSpätmittelalter bis zur Neuzeit. Es zeigt,daß das Städtchen Sendenhorst massive, solide gemauerte Tore aus Bruchsteinen besaß und daß es im15.18.Jahrhundert durchaus denEindruck einesfesten, bewehrtenOrtes machte.

Quellen: 

Staatsarchiv Münster, Dep. Altertumsverein Msc.335,4; Msc328

Fürstentum Münster,Hofkammer 422. 1733

 

 

specificatio was ein zeitlicher Richter zu  Sendenhorst .von seinerBedienung in fixo jährlich habe einzukommenresp.abzunutzen.

 

1.Kôtter Schockemôller Ksp S. sooft ein Richter seinen Dienst antritt, zum Willkomen 2Rthlr

 

2.Geldrenten

Zum Brüchtenanschlag jährlich aus der Rentmeisterei drei Rhtlr

ebenfalls daraus 2 Rhtlr

behuf Kleidung Schulte Bockholt aus seinem Erbe 2Rthlr

Zeller Ahlandt 17Rthlr

Zeller Hagemann Ksp Steinfurt 1 Rthlr

Zeller Menneman KspSteinfurt 1 Rthlr

2. aus dem Ksp Sendenhorst zwe iEingesessene, die von der vonder münsterschen Landfolge und dergleichen Dienste freigelassen, gesamt 2 Rthlr,

drei Bürger zu S. geben aus ihren Häusern Eier und Hühner ,jährlich wechselnd

 

 

1750 Ludgeri A18g

Verzeichnis deren aus dem Gerichte Sendenhorst prästiert werdenden Hühner

1.Zeller Menneman Ksp teinfurt 2 Hühner

2. Zeller Hageman ibidem 1Gans 2Hühner

3. Stadt Sendenhorst Henrich und Bernd Hölscher,nun Florens Schlencker und  BerndHoene 1Huhn

Diederich Rüschenschmidt nunc Hesselmann, ein Jahr ein Huhn, das andere 5 Eier

Hermann Heese nunc Kôtter

Führer Bartman ebenso

Joan Teralst nuncGeilern ein Jahrein Huhn 2 Pf, das andere und dritte 5 Eier 2 Pfennig

Georg Lesel,nun Beuman (Beumer) wie vor

Joan Hintzenbrock nun Feigel (Feigeler) ebenso

Fraterherren Hause nun Gerichtsschreiber Schunicht 1 Huhn+

 

Stadtrechte

Telgte erhält idem ius,quod opidis nostris Alen et Bekehem est indultam

 

1238WUB III3 49

Teilung der Äcker des bisch Hofes Telgte eo iure quod dicitur Wicbielthe zwischen Ministerialender Kirche und den cives der oppidi

 

1288 Haltern:

singisse ad dictum pidum transtulerit et in eodem permanendi.... ab iudice et scabinis illius loci inibi_

 

1354 Horstmar U 8

Bischof Ludwig verleiht derStadt Horstmar ... medet obert eene ere stat, sowe

 

1311 Dülmen:

Ludwig durch die Gnade Gottes Gewählter und Bestätigter der Kirche von Münster¨ wünschen, daß allen die das gegenwärtige Schriftstück sehen, bekannt sei:

1.Wir wollen aus unserem Dorf Dulmene ein Städtchen bilden und damit Wachstum und Fortschritt der Bürger wirksam steige, gewähren wir jedem, der das Städtchen bewohnt, vôllige Freiheit nach dem Recht, das auf deutsch to wybelde heißt. Wir haben das Recht unter folgenden Bedingungen erteilt:

2. Wer zuziehen will, dem müssen die Tore offen stehen.

3.Niemand aber soll ohne Beschluß unserer Richter und der Schöffen des besagten Ortes in die Gesamtheit oder Genossenschaft der Bürger, auch burscap genannt, aufgenommen werden.

4. Ferner wegen der Bürger, die in Hergewede und Gerade sterben, den Bürgern beiderlei Geschlechts, ihnen soll dasselbe Recht oder Privileg zustehen, das die ems Bürger gebrauchen.

5. Sie sollen alles so gebrauchen; mit einer Ausnahme :Unsere eigenen Leute und Hôrige und deren Nachkommen sollen weder  im Leben noch im Tode mehr Recht  erhalten als sie es draußen auf dem Land elebend hatten.

6.Wir gestatten den Einwohnern des Ortes, daß sie von niemanden vor ein Gogericht noch ein anderesGericht gezogenwerden dürfen.Weil die Vollmacht des geistlichen und weltlichen' Gerichtsvonuns abhónigig ist, sollen sie ihr Recht  bekommen durch uns oder durch unseren Stadtrichter.

7.Wir genehmigen den Stadtbewohnern, daß die Schôffen des geheimen Gerichts, die man Deutsch vemenoten nennt, innerhalb derStadt niemand ergreifen noch irgendeiner Gerichtsbarkeit üben.

8.Wirsetzen au`erdem fest,daß zum Fest der Apostel Philipp und Jakob und am Tage der Martyrer Gereon und Viktor zweiTage vorher und nachher Markt abgehalten werde zu unserem Nutzen und zum Nutzen unserer Bürger.Zu diesem Markt können alle freizuziehen.

Gegeben und verhandelt zu Münster

 

 

Naberings, Strafrecht und Strafverfolgung im Fürstbistum MS

(Westf. Zeitschrift ... )

 

- Räuberbanden -> Soldaten, die entlassen waren

- Plumpheit der Strafverfolgung; nur

  Strafe am Leben

  Strafe am Leib

  Freilassung

- Edikte (Anweisung) der Regierung gegen marodierende Soldaten:                 

Aufenthaltsverweigung für starke Bettler

Verordnung 1562 gegen Fehdewesen: Urfehde; Gewalttätter waren anzuzeigen und zu verhaften. Beim Läuten der Glocken von der Bevölkerung zu verfolgen

Ausweisung herrenloser Knechte und Müßiggänger

1609, 1623, 1630 Erneuerung der Bestimmungen

 

 

Galgen vor der Stadt Sendenhorst

 

Es gab zwei Galgen, einen auf der Hardt (Galgenkamp o.ä.), der andere an der Grenze nach Albersloh an der Landstraße nach Münster:

 

1765 Schnadjagdprotokoll

... habe mich begeben auf der Münsterschen Landstraßen bis am Bokeler Baum auf die Schnadt über die Rebbersheide, diesseits der Galgen und Schnadsteinen, bei welchen ersten Schnadt- oder Kieselstein ...

 

1928 Berlin B137

Anordnung eines Landesfahndungstages

Meldung Bürgermeister: An diesem Tage sind drei Landstriecher festgenommen und dam Haftrichter zu Ahlen zugeführt.

 

Nachweis der im Jahre 1928 verübten und aufgeklärten Schwerverbrechen:

Sendenhorst Fehlanzeige

ebenfalls 1929

 

1930

ein aufgeklärter Diebstahl (Täter von vornherein bekannt)

 

1933 B 137

ein aufgeklärter Diebstahl (Täter von vornherein bekannt)

 

 

 

Akte Strafsachen

 

Strafsachen, Anzeigen, Übertretungen

 

B 138

 

1923 IV 3 Bernhard Herweg, Hotel Ridder, an Polizeibehörde:

 

Am 1.April d. J. Abends gegen 8 Uhr kam der Bernard Hasselmann und Fritz Kröger, beide aus Sendenhorst, in meinem Wirtschaftslokale, und belästigten die anderen Gäste in der gröbsten und gemeinsten Art und Weise mit Schimpfworte, daß die sich da mehrere Mal über beschwerten.

Herr Valentin Dünnewald aus Sendenhorst machten den Fritz Kröger aufmerksam über sein Verhalten und bat ihm ruhig zu sein, worauf Herr Fritz Kröger antwortete Läk mi in den Fut. Aus Zerstörungswut nahm Fritz Kröger die Notenhefte und Bücher vom Klavier und zerknitterte die und war sie hinter das Klavier.

Einige Schupobeamten belästigte der B. hasselmann mit den Worten der gemeinsten Art, z. B. Aschloch, Dreksack, halt deine Flappe u.s.w.

Hieruaf bat mic Herr Sudhoff, und Herr Dünnewald aus Sendenhorst hier einzuschreiten, In Folge dessen verbate ich Herr B. Hasselmann derartige unanständige Worte nicht mehr zu gebruachen, und sich anständig zu benehmen. Als beide es nicht unterließen ihr Benehmen anständig zu machen, verbot ich ihnen das Lokal mehrere Male.

Diese kamen meinen Aufforderung nicht nach und nahmen eine drohende Haltung gegen mich ein, und belästigten mich in der gemeinsten Art und Weise mit den gröbsten Schimpfworten z. B. grüner Junge, dummer Mensch von Fritz Kröger, von B. Hasselmann mit Drecksack, Aschloch u.s.w. Zeuge dieser Worte sind Willy Schmies, Theodor Schlautmann und Gustav Möllman, alle aus Sendenhorst.

Fritz Kröger machte ich aufmerksam ich wollte mich über ihn beschwereden, worauf er mit antwortete, dan flög ich achtkäntig auc seinem Bau, seit Vater hielt mit ihm. Am andern Morgen stand an eine Tür meinem Lokal gegenüber mit Kreide angeschrieben die Worte: Du Aschloch, Du kannst mich im Asch lecken, welche vermutliche Weise von beiden genannnten aufgeschrieben sind.

Weitere Zeugenn sind noch folgende SChupobeamten; Poliezwachtmeister Juat, Polizeiwachtmeister Wilhelm Buchalick und Polizeiwachtmeister Klawihn, der 8ten Bereitschaft Sendenhorst, und Herr Gendarmerie Wachtmeister a. D. B Stautz (?).

Ersuche ergebenst die beiden genannten Personen wegen groben Unfug und Hausfriedensbruch zur Anzeige zu bringen.

B. Herweg

 

 

1922-1924

Übernachtung von Gelegenheitsarbeitern, Korbflechtern usw, in Scheunen rund um Sendenhorst (zB Wieler Schuene). Dabei Diestähle und gegenseitige Beraubungen

 

1923 II

Bergmann Theodor Hohn, MS Ritterstraße bettelt in Sendenhorst und sammelt für die Ruhrspende ohne Genehmigung.

 

1923 V 25

Spannungen und tätliche Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der 8. Bereitschaftspolizei und Sendenhorstern in der Wirtschaft Bisping

Carl Bussmann, Gerhard Wegmann, Peter Lohmann, Bernhard Schliephorst: Schupo soll unschädlich gemacht werden, Es sollte jeder mit vollen Taschen erscheinen, Dynamitpatronen sollen den Beamten vor die Füße geschleudert werden,

die Beamten sind: Straßenräuber, Lumpen, Baltikumräuber, Rotzjungen, die sich in Sendenhorst breitmachten Ringe an den Händen trügen und den Arsch voll Schulden trügen. Die Essener Schutzpolizei setze sich als lauter Lumpen zusammen, die wie die Bocumer Volkszeitung schrieb, in der Essener Folterkammer Menschen zu Tode gequält hätten. (Bußmann wird exmitiert ...)

Von dem Bussman und Genossen wurde in der Wirtschaft weiterhin beratschlagt, wie sie die Schupo herausekeln sollten, Dabei probierten sie eine Zündschnur aus, die höchstwahrscheinlich zu dem Anschlag auf das Geschäftszimmer benutzt werden sollte, Schliephorst versuchte auch bei Herrn Löckmann Revolvermunition käuflich zu erwerben, und wie man allgemein hört, ist Lohnmann im Besitz einer Schußwaffe

Herr Hullerum bedroht Geschäftszimmer werde mit Gewalt geräumt Unterschrift Ranocher Polizei-Leutnant

Abschrift von Austrup an den Staatsanwalt.

-->Bergmann Peter Lohmann* 1890,  erhält Haft von 10 Tagen (Widerstand und Körperverletzung); Haftbefehl später aufgehoben

dafür Zahlung von 55 Goldmark

1924 VI

Diebstahl von 3 Motorädern aus den Motoradwerken Jaspert Sendenhorst

- Fabrikat Haja (H. Jaspert?) Motor, Hansa Gestell, Emaillierung Kirschrot, Namenszug am Tank gelbt, Federnde Hintergabel im Rahmen liegend

 

Untersuchungrichter des Staatsgerichshofes zum Schutze der Republik:

Haftbefehl wegen Vorbereitung des Hochverratsverbrechens:

- Frau Elfirede Golke, geb Eiseler gen. Ruth Fischer, Brelin, * 1895 Leipzig, bisher Reichstagsabgeordnete

- Tischler Walter Ulbrich, * 1893 VI 30 Leipzig

 

1925 III

Strafsache gegen Wallmeyer Sendenhorst,wegen Diebstahl (Näheres nicht bekannt)

 

20erJahre: Zahlreiche Fahrraddiebstähle; Wiederbschaffung meist erfolglos

 

1929 IV 30

Provisionsreisende Bernhardine Borgmann verlangt Herausgabe eines von der Ortspolizeibehörde zu Unrecht beschlagnahmten Ansichtsexemplars des von ihr vertriebenen Werkes "Praktischer Hausschatz der Heilkunde von Sanitätsrat Dr. Paul Borgmann". Darauf wurde ihr von der Firma gekündigt. Erheblicher Verdienstausfall!

 

1930 V 17 Wolbeck

Gegen die in Sendenhorst wohnhaften

- Bernhard Kössendrup und

- Peter Lohmann wird eine Geldstrafe von 15 RM wegen Betreten fremder Grundstücke ohne Erlaubnis verhängt Da beide zahlungsunfähig dreitägige Haftstrafe

 

1930 IX 19

Anzeige PHW Pieper an Polizeiverwaltung Sendenhorst:

Am Sonntag  7. IX 1930 (Wahlsonntag) waren die Wohlfahrtempfänger Hubert Wessel und Peter Lohmann stark betrunken. L. soll abends 9 im Hause und auf der Straße stark gelärmt haben.

Anm. Lohmann, Wessel und Butterweg sind diese Woche anderswo am arbeiten

 

1930 X 23

Brennereibesitzer Johann Graute meldet den Diebstahl von 60 Stück Hochstamm Stachelbeersträucher aus seiner Obstplantage

Wahrscheinlich mit Wagen fortgeschafft

 

1930 XI

Amtsanwaltschaft MS: Strafsache Jordan und Genossen, Aktenanforderung

 

---> besonder viele Fahrraddiebstähle sowie andere Einbrüche aus Heessen

 

1931 VI

Abschlachtung eines einjährigen Rindes auf der Weide des Landwirts Gößlinghoff

Wolbeck

Stadt Sendenhorst

Privilegia et Gravamina betr

 

 

 

(2. Hd: Streitigkeiten mit den Amtleuten zu Wolbeck über Gerichtshoheit 1579-1591)

1583

 

Rat der Stadt Sendenhorst bestätigt den Empfang der Supplication des Andres Schürman

Widerlegung und Zurückweisung:

1.Es ist aber wahr, das wir über 100 und mehr Jaren ein statutum und gerechtigkeit gehabt und noch, das kein Bnrger dem anderen was er in Pfacht, heur oder gewin ingehabt und erwinnen dorfte, und die dajegen thun nwrden, Jahr und Tag die  Stadt eumen und unerlaubt widder ingestattet werden, maßen dan menniglichen kundtbar, wann neue Bürger angenommen werden, solliche austrucklich mit dem Aide anloben und schwern müssen.

Ob nun der Supplicant sollichs gleichfals wohl gewuussen, so hat er sich doch diesfals vergessen und fur 7 Jaren einen unseren Mitburger Wilbrandt Berndt etzliche Lendey wirklich underwunnen, gstalt denselbigen, weil er anders nit gehabt, dhar durch zum Bettelstab zu bringen und als sollichs mehrmahlen geklagt, und uns zwar dardurch Aufruhr in der Gemeinheit, auch tamquam res mali exempli, einen Underganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein selbst gewissen gebessen und der Stadt selbst unerwecken haben.

Nun wollen wir in Abrenden nitt sein, das er unlängs nach seinem Ausweichen mit weilandt nunsrern Gotsaligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, das er gegen seine klare Erkenntnis wiederum zugestattet, dichtet darum uns nbel an, das wir hauäfl. hinder ime her 12 Thaler abgeschetzet haben solten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt Berndt den Gewinn versumbt hab, sollichs ist unerfindtlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte geischert sein möchte, hatte zwei seiner Bruderen, wohlgesessene Leuthe zu Burgen gestellt und darumb denSupplicanten soviel daweniger gebnhren haben soll, seinen schemeln Mitbnrger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war es ohm auch nicht nötig gewesen sin, aangesehen er in des Konings Besatzung zu Antwerpen so ansehnlichs fnr sich gebracht

und (seinem Rnhmen nach) in guter Nahrung sitze.

Das er uns aber zur Verhntung angibt, daß  er ....

 

 

 

Edle, Ehrenfeste ... unvermeldet nicht lassen, obwohl unleugbar  wahr, daß wir und unsere Vorfahren vor allen Menschengendenken  die Freie und Gerechtigkeit in friedlichem Besitz und Possession gehabt und  nach  haben, daß wir auf diejenigen, die außerhalb der Stadt Sendenhorst gesesssen, so binnen die Stadt kommen, Kummer und Arrest durch unseren Stadtdiener auf der klagenden Parteien Anhalten legen und tun lassen und also die  Arrestierten an dem Binnengericht den Klägern Rechts sein,  und der Sachen Auswag haben abwarten müssen, dabei uns auch bisher nicht allein alle regiernde Fürsten und Herren dieses Stifts und ihre Amtleute zu Wolbeck gnädig manuteniert und gelassen, so merken auch solche und andere Privilegia  und  Gerechtigkeiten konfirmiert, geschützt und geschirmt haben, deshalb wir uns auch weniger nichts verhoffet hätten, - wie wir auch berichtet werden, daß sich  weniger

zu Rechte mnocht gebühren soll - denn daß wir bei solcher unser Possession, Besitz und Gerechtigkeit nun, hinfüro unpertubiert gelassen werden sollen.

 

So ist dennoch wahr, daß diesem allem unangesehen der Edl  ...  Lüdger von Raisfeldt und Balthasar vom Amelingkuisen, jetzige Amtleute zu Wolbeck  - aus was Grund und Ursachen ist uns  unbewußt  - unterstehen, uns solche  unsere possession, Besitz, Privilegien und Gerechtigkeit des Arrets und Kummers abzuschneiden und zu entwirken.

 

Wie gleichfalls wahr: als vor sechs Jahren wir binnen unserer  Stadt Sendenhorst einen Missetäter und Mörder betreten, und denselben  gefänglich eingezogen und in fester Haften - wie sich seiner  Missetat  halber  gebührt  - legen lassen, daß also die  Amtleute zur Wolbecke uns angemutet, demselben Missetäter in gelinder Haftung und Bürgerhände kommen zu lassen, wie wir auch dem gewillfahrt und den Gefangenen in Bürgerhände kommen  lassen.  Und wie das geschehen, ist der Missetäter ausgebrochen und entlaufen. Deshalb dann albald die Bürger ihm nachgeeilet und bei Telgt wiederum bekommen und  ohne unsere Schade binnen Sendenhorst gefenglich wiederum eingebracht und in die vorige Haften hinzusetzen und verwahren zu lassen begehrt und angehalten, als uns weniger nichts amtswegen  gebührt, denn den Mißtäter  verwahrlichwiederum einsetzen zu lassen,  Die  Amtleute  wurde  verständigt, die den Gefangenen zur Justiz stellen und vor Sendenhorst rechtfertigen lassen.

Gleichwohl dem allen unangesehen kommt itzo Johan Rode, Freigraf und Fiskus der hohen Obrigkeit, und legt uns eine Klage  vor,  den  auch  ehrenhaften Christopher Schötteler, Richter zu Sendenhorst  den 23.Monats Juni, als solle wir Tathandluug in landesfürstlicher  Obrigkeit  begangen  haben, und deshalb in Strafe gefallen sein.

Wenn sich dies alles in Wahrheit befinden soll,  und  fürerst  uns,  unsere Stadt die Possession Besitz, Recht und Gerechtigkeit ds Arrest  und  andere Privilegia uns ... zu lassen, unleidlich..

Stadt sieht sich unschuldig ...

Bitte, die Herren (Rat von MS) mögen bei der Regierung und den Amtleuten zu  Wolbeck helfen, daß Sendenhorst in unverkürztem Besitz  seiner  Rechte  und Privilegia bleibe

 

 

1579 VII 5

Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Sendenhorst

 

S. 3

Anschrift an Bürgermeister Rat der Stadt MS; daneben kurze Inhaltsangabe: Bürgermesiter und Rath zu S. clagen über Beampte zur Wolbeck  daß inen von denselbe an ihrer Possession und  Gerechtigkeit des Arrest und anderen Privilegien Intrag  beschehe,  Auch, daß gedachte Beamten sie nunmehr schuldig sehe, als solle sie an der landesfürstlichen Obrigkeit Tathandlung begangen  haben, mit Recht fürgen. Bitten bei den Münsterischen die

Beförderung zu thun, daß sie  in  ihre  Wohlherbebrachtn  Possession  nicht mögen verkürzt werden und mit dem angefangenen Prozeß verschonet werden.

Eingangsvermerk Münster 8. Juli 1579

 

1576 VI 23

Vor Christoph Schotteler in der Zeit verordneter Richter und Gogreve zu Sendenhorst erscheint Johan Rohde, Friggrave als Fiscus und zugelassener Anwalt hoher Obrigkeit und klagt gegen Bürgermeister und Ratmannen zu Sendenhorst:

         

Anno 73 habe Kläger einen Michael Klopperer genannt  binnen  S.  gefänglich eingezogen. Darauf sei der Gefangenen vom Droste zu Wolbeck angefordert, damit er in sicherer Haftung verwahrt und versorgt werden möchte Der Drost habe sich erbitten lassen, jenem genugsam Reversal zu  geben  das solches ihnen keinen Abbruch ihrer Privilegien geben solle

 

 S. 4

         

... Darauf haben die Beklagten ihn in Sendenhorst gelassen. Wegen winterlicher Zeit und Kälte dem Verstrickten das Gefängnis  etwas

gelindert und ihm Bürgen gestellt. Darauf ist der Gefamgene den Bürgen aus ihrem Gewahrsam entwischt. Darauf sind die Bürgen ihm auf dem Schnee nachgeeilt und im Ksp Telgte wiederum angetroffen,.

Als sie ihn getroffen hatten, wurde er durch das Amt und Gogericht  Wolbeck und Sendenhorst wiederum durchgeführt und binnen Sendenhorst angebracht, Dort wurde er wieder gefänglich eingezogen. Wahr, daß solcher Vorgriff und Tathandlung landesfürstlicher  Obrigkeit  zu nicht geringem Schmach, Hohn., Verachtung und Verkleinerung ihre Hoch. und Herrlichkeiten durch die von Sendenhorst, welches ihnen nicht geziemet, im Werk gerichtet und derowegen hoher Obrigkeit in Bann und Straf gefallen.Darauf wurde der Anwalt der Sendenhorster Hermannus Korthuiß, gehört

         

- hier fehlen 2 Seiten Text

 

         

1570 VIII 21

Liudger v Raisfeldt zu Hameren und Balthazar v  Amelunxen,  Rentmeister  zu Wolbeck, nehmen Stellung:

Er habe die Sendenhorster aufgefordert, den Gefangenen auf die  Walbeck zu sicherer verwahr folgen zu lassen, dessen sie sich geweigert. Darauf habe er sich nach Sendenhorst verfügt, daseslbts befunden, daß  der  Verstrickte also in winterlicher kalter Zeit auf eine offene dachlose Pforte da

 

         

S. 5

         

... durch Hagel und Schnee, Wind und Regen einfallen,  und  der  Gefangenen dar von nichts weniger gleich als auf  offenem  Platz  welches nit allein unmenschlich anzusehen gewesen, sondern gegen  die  gemeine  beschriebene Rechte und dem Text der heilige REichs . Hals.  peinl  Gerichtsordnung  ... habe ich ihnen befohlen, daß der verstrickte Kälte halber an  seinem  Leibe und Gliedern unverletzt.

Betr. dem Gerichtsdiener oder Fronen wie noch an  heutigem  Tag  als  einem Richter binnen Sendenhorst  angestellt  und sitzend   gehabt auch demselben  Gerichtsdiener einen freie Behausung darbinnen  von fürstl Obrigkeit ist verordnet gewest. Nach dem Tode des letzten Fronen wurde der Dienst durch der Amtleute des Sendenhorstischen Wibbolds  Diener  mitverwaltet,wie es

auch z Zt in Wolbeck ist,  daraus können sich  die  Sendenhorster  keinen Besitz schöpfen.

Wir können  uns nicht denken, was ein beeideter Vron der doch  seit undenklicher Zeit in S. seinen Sitz gehabt, daselbst verrichten soll, wen nicht dm Gericht mit seinen Diensten beizustehen.Der Sendehorster Dieber diese Dienst nicht in  der  von  S.  sondern  dieses Stifts Fürsten oder Regierung Namen ohne unseren Befehl treibet, und als sie von S. amtswegen nicht weniger gebührt hätte als den Missetäter wiederum verwahrlich einsetzen  zu lassen, hatte sie  solche Gelegenheit an uns gelangt, lassen wir alles auf angegebenen Vorworten bewenden.

Es ist unzweifelhaft wahr, daß seit Menschengedenken ein Richter binnen dem Wichbolde S. ohne der Einwohner Zutun als außerhalb und über das ganze Ksp S. zu setzen gehabt, wie der jetzige Richter vom vorigen ...

 

         

S. 6

         

...Fürsten die Bestallung erhalten

Daß der verstrickte entkommen, eingefangen und wieder in vorige  offene  decklose Haftung eingeschlagen, ist zu sehen als wircklicher Eingriff und Verkleinerung (der Kompetenzen).

Was die Wolbeckschen Angaben betr. daß sie seit undenklichen  Jahren jeder Zeit in Besitz gestanden, die Übertreter in Civil  und Kriminalsachen in gebührlich Straf zu nehmen, und deshalb  einen, Ostermann genannt, ohneWissen der Obrigkeit mit 7 Taler Strafe belegt, dann haben sie sich an  den Rat der Stadt MS um  Unsterstützung gewandt, obwohl wir noch unsere Vorgänger dnen von der Walbecke eigenen Gebot, Verbot, Kummer  oder Arrest nie zugestanden. Noch weniger, daß sie sich eigener Civil oder Criminalscahen unterziehen. Das Gegenteil ist wahr, genau wie  bei  denen von Sendenhorst, daß der Bürgermeister und Schöffen  binnen  der  Walbeck, jährlich auf bestimmte Plätze die ihnen von den Amtleuten von wolbeck angekündigt worden inwendigauch außerhalb w. bis auf die Honwarde müssen folgen, und alles was zur     Übertretung in Gewalt, Schmehe ider scheltened Criminal- und Civill großen leibstraflichen und anderen bürgerlichen sachen in den  Wichbolden  zur W.unter ihrer Gemeinde zugetragen,offnbaren und an Tag geben müssen und derlandesfürstlichen Obrigkeit davon  nichts verhehlen dürfen, wie dann die Wolbecker nicht in einem sondern in  allen Criminall-  und Bürgerlichen Übertretungen durch uns zur Straf sein  gezogen  worden, in ihrer eigenen Bürger und gemeine Wichboldes Diener eingesessnene W. Bruchhafaitge bei uns

so viel möglich ...

 

         

S. 7

         

... uns Abtracht zu leisten befördern helfen, wie  solche  Stücke,  überdem das sie zu unzweifelden streidigen Übungenwohl mit scheinbarn  beweislichen Rechnungen genugsam beizubringen zu erweisen ... die Wolbeckischen müssen zugeben, daß sie nicht mutwillig der Obrigkeit Abtrag leisten können, Von Raisfeldt ist bereit, daß der Prozeß weitergehe, Abschrift an den Herrn Verordneten zu der Regierung des Stifts MS zu geben

 

         

1579 X 21

Bürgermeister, Schöffen und Rat zu Sendenhorst an Münster:

         

Der Gegenbericht des Amtmanns erwecke den Eindruck, "als  sollen  wir über die Amtleute geklagt haben, aus Ursachen, daß seit  Menschengedenken ein Richter binnen S. und die Amtleute zu W.  einen  Gerichtsfronen  verordnet, und ihm freie Behausung in S. gegeben, und daß wir uns,m damit einen Besitz  unsers habenden Arrest und Gerichtsbarkeit verschaffen wolle, und daß das

Fronenamt durch eine Person bedient worden, und daß unser Diener  nicht in unserem Namen sondern im Namen der landesfürstl Regierung ohne der Amtleute Befehl Neuerungen getrieben, dem Gogericht Abbruch tun

2. Wiederholt den Vorwurf, den Gefangenen nicht richtig behandelt zu haben3. Daß wie bei uns keine Zivil- oder Kriminalsachen uns  sollen  unterziehen mögen, sondern jährlich auf

 

         

S. 8

         

... Erfordern der Amtleute auf der Honwardt folgen und daselbst  alle Übertretung binnen und buten sollen anbringen müssen.

Gegenbericht: Bereits die Vorväter waren in friedlichem und  reinlichem Besitz von Arrest und Kummer, wie auch andere Städte ds Stifts, diejenigen so binnen S, kommen, sie seien dann im gogericht oder anderswoher gesessen,durch unserern Stadtdiener arretieren lassen. Dieses Recht  hat  die  Stadt  immer besessen.

Daß der Stadtsdiener etwas unter der landesf. Regierung namen treiben und dem Gogericht Abbruch tun soll, ist kaum zu glauben, sollte es so sein, wird es ihm verboten.

2. Daß der Gefangenen wieder eingefangen und an das Rathaus  gebracht, sei rechtens gewesen.

Letztlich daß wir uns keine Civil oder Criminalsachen unterziehen  möchten, das wollen wir an seinen Ort hinsetzen, weil wir,Gottlob, das  Widerspiel in üblichen und täglichem Besitz und Gebrauch habem, hoffe auch zu Gott, unsere Amtleute werden sich eines anderen bedenken und uns  dabei wie ihre Vorväter verbleiben lassen.

Können uns nicht entsinen, auf der Hoinwardt alle Übetretung den  Amtsleute zu strafen abringen müssen. Vielleicht etliche  Stiuhlfreie  dahin  befördert werden  mögen, die wegen ihrer   Stuhlfreigüter dahin zu erscheinen verpflichtet sind, das fechtet uns und unsere Stadt Sendenhort nicht a....

 

         

1581 IV 29

Bürgermeister und Rat der Stadt MS an den Fürstbischof

 

         

S. 11

         

... aus Unwissenheit und Unvermögenheit geschehen. der Fürst möge  verzeihe und die Stadt werde sich mit Gottes Hilfe besser vorsehen

 

 

1593

Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst  an Droste von  Raesfeldt und Rentmeister Modersohn Wolbeck:

         

Habe die Supplication des Andreßen Schuirman und andere Kopien  entfangen, Sei erstaunt, wie derselbe leichtfertig und ohne Grund solche Klagschriften gegen die Stadt erlasssen.

Widerlegung und Zurückweisung:

Wahr, daß wir über 100 Jahr und mehr ein Statutum ud Gerechtigkeit  gehabt, daß kein Bürger dem andern, was erin Pacht, Heuer oder  Gewinn gehabt, unterwinnen dorfte, und die dagegen tun würden,  Jahr und Tag die Stadt räumen und unerlaubt widder ingestattet werden, in maßen dann  menniglichen kundbar, wan neue Bürger angenommen werden, sollich austrucklich mit dem aide anloben und schweren müssen.

Der Supplikant hat solches gleifalls wohl  gewußt. Trotzdem hat  er  sich diesfalls vergessen und vor 7 Jahren unseren  Mitbürger  Wilbrandt  Berndts etliche Länderei unterwonnen, und weil dieser anders nichts  hatte  dadurch zum Bettelstab zu bringen, und als solches mehrmalen geklagt, und uns war dadurch Aufruhr in der Gemeinheit  auch  tamquam  res  mali  exempli  einenUnterganck unser uralten Gerechtigkeit nitt weinig befaret, mag ime sein

selbst Gewissen gebissen und der Stadt selbst unerwecken haben.

Nun wollen wir in Abreden nitt sei, daß der unlängst nach seinem Ausweichen  mit weiland unserm gottseligen Richter und Gogreve Voß uns beschicken und dahin handeln lassen, daß er gegen seine  klare  Erkenntnis wiederum zu gestattet, dichtet darum uns übel an, daß wir haupfl.  hinter  ihm her 12 Taler abgeschatzet haben sollte; daß aber dabei  angegeben, daß  Wilbrandt Berndt den Gewinn versäumt hab, solches ist unerfindlich, dann wahr, daß damit Isphordingk seine Pächte gesichert sein  mochte,  hatte  zwei  seiner Bruderen, wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt, und   darum den Supplikanten  soviel  daweniger  gebühren  haben  soll,  seinen  schemelen Mitbürger auszuwinnen und seiner Wohlfahrt zu stehen, so war  es ihm auch nicht nötig  gewesen  sein,  angesehen  er in des Konings Besatzung zu Antwerpen, so ansehnliches für sich gebracht und  seinem  Rühmen nach, in guter Nahrung sitze.

Da er uns aber zur Verhöhnung angibt, daß er ...F5 ...  zunehmen,  daß  wir ihm und sein Weib und Kinderen; seinen Verwandtschaften angaben nach; nit heimlich nachgetrachtet, oder an Ehren

und Glimpfen gegriffen, wir haben uns auch erboten, dar ihm desfals jemand  etwas verweißliches  furhalten  wurden,  ungestrafet nicht bleiben soll. Soviel daweniger ihm gebührt  haben  sollte, uns für Gewalttätern und moitwillige for unser  gnedigen  Obrigkeit  fgälschlich  auszuschreien und anzugeben, wollen mit Verlehnung göttlichr Gnaden, die Leute  nunmehr  sein

oder befunden werden, sondern vielmehr wegen solcher höchster  schmehe und iniuriam uns öffentlich bedingt haben. Ungezweiffelter Hoffnung, weil E. Ew und Gunst aus seinen Schreiben klagen und dichten, was er für ein Vogel ist, leichtlich erwirken können. Die werden un dzu vorfallender Gelegenheit

:ob nitt wahr: die hilfreiche Hand reiche, damit dasjenige, was strafbar i unge  ..  fertiget  bleiben, und wir bei unser   Polliceirecht und Gerechtigkeit, so gering die auch sein mucht, gehandelt,  auch  Ehrbarlich- keit beschützt und Büberei gesteuert ...

 

 

         

F. 35

         

Münstersche Räte: wegen eines Brüchtenprozesses, so der Edle und Erenverste Ludiger von Rasfeldt, Drost zur Wolbeck und Sassenbergh gegen  Euch  (Stadt Sendenhorst) aus Ursachen, daß ihr einen Missetäter in Wolbeckscher  Hoheit aufgegriffen und denselben  unverlaubt dadurch bis gegen Sendenhorst geschleift, gegen Euch  angefanggen und zu unterschiedlichen Malen suppliziert und gebeten, wollen Euch darauf hinwieder nicht vorhalten,  daß

unser G F Euch zum Besten gnädig zu erlaubt hatte, daß solche  Eingriffe und Neuerungen durch Euch hintangesetzt geblieben und derowegen und solchen oben angezogenen Prozeß verschont wäre worden. Weil aber der Prozeß dieser  Übertretung halber allbereits angefangen und eine Zeitlang gestritten, und da unser G F nicht geführen will, den Rechten seinen stracken Lauf zu verhindern, so hätte in Eurer Notdurft dagegen gerichtlich eizuwenden, unddaselbst weiteren Bescheids zu erwarten.

Danach Ihr Euch zu richten

Gegeben zu Horstmar am 17. IX. 1588

         

Ohne Unterschrift

 

 

 

S.. 36

         

 

1583  IX 8

Bürgermeister und Schöffen zu Sendenhorst an den Fürstbischof:

         

... können wir Hochdringender Not in Untertänigkeit hiermit zu  klagen  und  anzuzeigen nicht umgehen, wasgestalt hierbevor bei Zeiten der  angeordneten Regierung dieses Stifts ein Missetäter  Michael  Cloppel  genannt  von  uns betreten und angehalten und doch aus unseren  Haften  entlaufen  und  durch seine zwei gesetzten Bürgen bei uns wieder  erwischet  und  durch  das  Amt

Wolbeck unerlaubt geführt und  wieder  zugebracht  und  von  uns  in  unser Gefängnis angeommen wieder und daselbst  von  Euren  Beamten  zur  Wolbecke seiner begangenen Missetat nach zur  Justiz  gestellt  und  verrechtfertigt worden und daß wir darum als daß derselbige Missetäter von uns ohne Konsens  der Beamten in Haftung wieder angenommen zu viel getan haben sollen.

Von denselben Beamten zur Abtracht befördert worden, wie denn auch wir uns desfals im besten zu entschuldigen und bei den Beamten zu Verbitten er Zeit einen Ehrbaren wohlweisen Rat der Stadt Münster angesagt und  erhalten  und darauf eine Zeitlang die Sache beruhet, uns auch  anders  nicht  getröstet, wie gesteckter Sache nach unbemüht werden sollen, daß gleichwohl wie jetzo fast hart und geschwinde deshalb von den Beamten anstatt und von wegen E.

F. G. mit Recht gefordert und dafür Abtrag zu machen genötigt wurden.

... Und dann leider das Stedeken Sendenhorst und dessen Eingesessene eitel Armut  und  kein  Vorrat  oder  Aufkünfte  vorhanden wären, in diesen  gefährlichen Zeiten zur Reparation der Pforten und sonst zu gebrauchen hoch  vonnöten wäre, wie wir uns auch untertänig zu E F G  dazu  gnädigen  Steuer und Beistand erinnern ... und dieses  unwissentlichen  Handels halber die schemele Armut mit Ungnaden nit betrüben und beschweren lassen würden Also ist dieses alles noch an E F G unsere un der ganzen schemelen Armut zu Sendenhorst untertänige hochfleißige Bitte, daselb E  F  G  uns, wofern es dahier verstanden werden soll, daß wir mit sotaner Wiederannehmung des oben  verifizierten unlängst hingerichteten Missetäters Fehl getan haben  sollen, und diesesmal gnädiglich verzeihen und mit Güten nachgeben wollen, uns  mit

Gottes Hilfe auf ein andermal besser vorsehen und alle Stadts als  gehorsam schemelen Untertanen gut und gebührlich in allen  demütigen untertänigen  Gehorsamheit finden lassen

 

         

f. 39

         

1583 VIII 16

Bürgermeister und Schöffen der Stadt Sendenhorst an Arnoldt von  Raesfeldt,  Drosten und Anthon. Modersohn, Rentmeister:

         

Was der Herr Stadthalter mit Andreas Schuirmans  Supplikation  und  anderen Kopien hat schriftlich zu uns gelangen lassen, das  haben wir  am  13.  des  Monats mit gebührender Referenz empfangen. Sollen E. E.  darauf  zu  wahrem Gegenbericht nicht ... das uns nicht wenig befremdet, was Andreas  Scurman dahin bewegen mag, so leichtfertig, ohne Grund  unsern  Herrn mit solchen Klageschriften über uns zu bemühen.

Es ist aber wahr, daß wir  über  100  und  mehr  Jahrfe  ein  Statutum  und Gerechtigkeit gehabt und noch haben, daß kein Bürger den andern, was er in  Pacht, Heuer oder Gewinn eingehabt, unterwinnen dürfe, und die dagegen  tun   würden, müssen Jahr und Tag die Stadt  räumen.  Ferner  ist  dann  genügend  bekannt, wenn neue Bürger angenommen werden,  solche ausdrücklich  mit  dem

 Eid anloben und schwören müssen. Obwohl der Supplikant  solchs  gleichfalls  wohl gewußt, so hat er sich doch deswegen vergessen und vor 7 Jahren  einem  unserer  Mitbürger,  Wilbrandt  Berndts,   etzliche   Ländereien   wirklich unterwonnen, gestalt denselbigen, weil er anders nichts  gehabt, dadurch zum Bettelstab gebracht...

 

 

f. 40

         

Nun wollen wir nicht in  Abrede  stellen,  daß  er unlängst  nach  seinem  Ausweichen mit weiland gottseligen Richtern und Knappen Voß  uns beschickt   und dahin  ...  lassen,  daß  er  gegen  eine  kleine  Erkenntnis  wiederum  zugestattet. dichtet darum uns übel an. daß wir ... hinter ihm her 12 Rthlr abgeschatzt haben sollten, daß aber dabei angegeben, daß Wilbrandt  Berndts der Gemeinde versäumt habe, solches ist unerfindlich, denn wahr, da damit Isfordingk seine  Pacht  gesichert  sein  möchte,  hat  auch  zwei  Brüder,  wohlgesessene Leute zu Bürgen gestellt und darum  den  Supplikanten  soviel daweniger Gebühren haben soll, seinen schemelen Mitbürger  auszuwinnen  und   seiner Wohlfahrt zu sehen,  so  wäre  es  ihm  auch  nicht  nötig  gewesen, angesehen er  in des Königs Besatzung zu  Andtwerpen  so  ansehnliches  für sich gemacht, und - seinem Rühmen nach - in guter Nahrung sitze.

Daß er aber zur Verhörung angibt, daß er nicht  von  uns  der  von  dem Richter die Bürgerschaft habe, als wan er uns kente, dasselb lassen wir für  diesmal  der  geduldt befollen sein, zweifeln aber nitt, er werde sich noch zu Erinnerung lassen,  wie und was er geschworen hat. Und sol gleiches dagegen  wissen,  daß,  wann  er unseren Statuten und Stadtrechten nicht wohl angebunden und unterwarfig sein, da wir dann ihme auch für keinen Bürger halten och zur Bürger Nahrung  gestatten werden.

Also ist uns unbewußt, daß der Fiscus  wegen  der  Brüchte  einigen Prozeß gegen uns instituirt hab, dann er da keine Ursache gehabt, kann  aber  das Wiederspiel wahr, dann als er mit unserem Willen wiederum ingestattet,und  der Obrigkeit furbehalten blieben, da er bei demselben auch abtragen sollen sothanigen Prozeß mag gegen ihn angefangen und unegeendiget sein.

Was er weiter wegen etzlicher abgepfändeter Kühe und daß wir  mit  gleichen heimlichen Praktiken seiner Hausfrau so abgefurdert haben sollten, Anziehung thuet,  dasselb thun ihme als gleichfals erdacht kein gestandt, es sei uns bey allerley Klagten wegen seines Verfügens zu kommen, sol aber in Ewigkeit nit dergleichn werden, das ihn Hellers gerorde abgefurdert,

 

S. 41

Setzen derhalben sollich unerfindlich Angaben  an  seinen  ortt sondern wahr,  als einstmals die ganze Gemeinheit  aufgebottet  und  er  gleich  anderen  mitt aufgekommen, hat er sich mit  allerley unleidlichen  Dräuworten  -  seines Profossen Kofs nach - vernehmen lassen. Daher wir  verursachet,  denselbigen  eine Nacht mit guethen Leuthen verwarnen zu laißen, bis daran er fürderen wurden, bürgen gestellt, und gleichwohl nichts gefordert. Das es um ein Notturft ist, daß wir Trotzige und Moithwillige im Zaum und angehorseam halten, auf daß soviel die mehr Unheil vermitten, wir auch selbst in Fridden uffs offen konnnen mugen, stellen wir zu unser gnedigen Obrigkeit erkenntnis.

Was anlanget die Annotation des Bruchtes ob wohl verzeichnet wurden, warum und welcher Gestalt einer wegen begangenen Excesses gebruchtet wird, so geschieht, doch sollich niemandt zur Verhöhnung, derwegen als er um copey solcher Annotation angehalten und wi4e es anfencklich ihm versagt, mit auch dieser Erklärung, daß wir ihm so wohl nach als vor  vor einen erlichen Mitbürgern (wie er auch selbst bekennt) halten und werden nicht ungeneigt, ihem diesen Beweis mitzuteilen, so haben E. Ew. und Gestr. aus deme lichtlich ab ....



Todesurteile

 

 

 

AV MS Msc 335, 4

 

1699

In peinlichen Sachen hoher landfürstlicher Obrigkeit Fisci zu Senden­horst, Ankläger, wider Henrichen Veltman peinlich angeklagten wird ... für Recht erkannt, daß angeklagter Henrich Veltmann, so gegen­wärtig vor diesem Gericht stehet, darum, daß er an Lindemans Haus im Kirspiel Westkirchen... und des Pastors Haus, wie auch an der Mühlen zu Enniger,an Zellern Koips und Ro­pers Keller zu Hoetmar, Markforts Backhaus an Clamorn Schmidts zu Westkirchen, Lohrkötters Haus zu Enniger, Steilungs Haus zu Hoet­mar, bei Dobbeler zu Sendenhorst, an Mellinghoffs Haus wie auch an Dietherichen Schmidts Haus zu Westkirchen die Wände, Fenster und Stangen mit anderen seinen Mitgesellen selbst erbrochen und erbre­chen helfen. ... Daraus Kleidungen, Brodt, Butter, Keese, Fleisch und anderes Essen weg gestohlen; daß er Zellern Lindemans Kühe auf der Weide geschlachtet, das Fleisch davon mit seinen Cameraden getheilet, vor und nach, wann er von seiner Arbeit nach Haus gan­gen, die Gänse welche auf dem Felde angetroffen, todt geschlagen und mit nach Haus genommen, Zeller Hartman und Zellern Alt-Hoetmar die Bleiche bey nächtlicher Zeit bestohlen, zu seiner wohlverdien­ten Straffe andern dergleichen diebischen Gesind aber zum Ab­schreck an den Galgen mit dem Strang vom Leben zum Todt hinzurich­ten und dahin zu verdammen sei.

... Henrich Timmerscheidt Dr.

 

1699 Juli 8 Henr. Timmerscheidt

In Criminal Sachen hoher landtsfürstl Obrigkeit fisci Gerichts Sendenhorst, Ankägern, gegen und wider daselbst inhaftierten Kötter Palsterkampf angeklagten wird auff fisci anklage, andtwort und alles gerichtliches Vorbringen zu rechte erklärt, daß angeklagter  vom 22. biß 23. nägst entwichenen Monaths Junii bey nächtlicher Zeit des Zellern Hönings Westkampf, Kirchspiels Hoetmar, betretten, und daselbst zu ohngefähr anderhalb Scheffel Wintergerste aus den Ähren ausgerieben, insgesambt aber woll viertehalb Scheffel Schaden zugefügt, öffentlich am Esel, ihm zu woll verdienter Straeff, anderen aber zum abschewlichen Exempel, zwei Stunde mit ... auffen Kopf außzustellen und solchen nach gegen austellende urphede der hafftung wiederumb zu entlassen

 

1700 VI 21

In peinlichen Inquisitions Sachen unsres Fisci Gerichts Sendenhorst anklagenden beeidende Chatarinam Lenferding, hernich Spithovers Ehehausfraueen angeklagte und inhaftierte wird auff Anklag, andtwort, auch gerichtlichem Geständnis und resp. wahrhaftiger und vermöge Reichssatzung und peinlicher Hals-gerichtgsordnung des Kaysers Caroli des fünften eingenommener Befindung aller wohl erwogener Um-stände nach hiermit zu Recht erkandt, daß peinlich Angeklagte, da sie vor Gericht stehende wegen dessen daß sie nicht ableugnete, ohnlengst ihrem Eheman in ein Nepgen mit warmer Milch, dazu auch in vorigem Sommer ihrem verstorbenen Ehemann Hermann Austerman in ein Nepgen mit Grütze so viel Ratzen Kraut, als zwischen zwey Finger halten kann, in Meinung selbigen dadurch zu tödten, würcklich beigebracht, gestalt auch dieser darauf sich soforth zu Bett gelagt und nach vielen ausgestandenen Reißen und Schmertzen des Leibs im neunten Tag todt verblieben, erstprechender jetziger Eheman auch in gleicher Gefaher des Todtes zwarn gewesen, danach durch die Verhängnis Gottes vermittels erhaltener Medizin zur Zeit noch beym Leben erhalten, daweniger vielen Schmertzen des Leibes annoch unterworfen.

Infolglich sothaner schrecklicher Missethaten halber zur woll bedienten Straff und andern zum abscheulichen Exempel mit dem Schwert vom Leben zum Tod hinzurichten und dazu verdammen sey, in maßen als hiemit erkannt und dieselbe dazu verdammet wirdt von Recht

Decretum in con silio

d. 21. Juny 1700

B. Wettendorf

 

1703 I 3

In peinlicher Inquisitions Sachen hoher Lands-Obrigkeit Fisci Gerichts Sendenhorst Anklägern gegen und wider Herman Velthaus angeklagt und inhaftiert, wird zu Recht erkannt, daß Angklagter dem  Jürgen Mennemann, Wirth ahm Zollhauses  Ksp Alberlsoh abgestohlen hat: bomiseden Oberbeth mit rothen Streiffen neben einsn Küssen und bunten Tischtuch

- Stepfhan Büren im Dorf Alberschlo ein drillen Ober- und Unterbett mit blauen Streiffen nebens einem Küssen und Bettlaken

- dem Cruthwagen zu Ottmarsbockholt ...zusammen mit einem Dragoner

.. für dieses Mal von der Halsstraff annoch loeßzusprechen, dahingegen öffentlich am Pranger und mit einem Brandmahl zu Zeichen, auch demnächst dieses Landes auf ewig zu verweisen und dahin zu verdammen sey

Henricus Timmerscheidt mp

 

 

1706

Herman Oentrupf, Jungen (Knecht?) Zelleren Wettendorffs Erbe Ksp Hoetmar hat

- Dietrich Robbers 40 Rthlr

- Zeller Schwarte 2 Rinder

- Zeller Henrichman 3 Rinder

- seinem Herrn 300 Rthlr und 3 Stück Gold gestohlen, ferner ein Kamisol mit silbernen Knöpfen

zur wohlverdienten Strafe und anderen zum Exempel mit dem Strange vom Leben zum Tode hinzurichten sei.

fiscus Henr. Timmerscheidt

 

Im Fall des Missetäter Wettendorff war das Kirchspiel Hoetmar ver­pflichtet worden, den Kerker zu bewachen; der Richter hatte sogar die Wacht, weil sie das Gefängnis einfach abgeschlossen und und nicht genügend bewacht, dapffer geprügelt. Beschwerde, weil das Kirchspiel Hoetmar nicht schuldig sei, bei incarcerirung der Mis­setäter Wacht zu halten, das sei Aufgabe des Fronen oder Vogts.

... Und wie wahr, wennn solches Gefängnüsse zu Sendenhorst nicht bequembt, oder dazu tauglich seint, seint selbige nach dem Ambts­hauß Wolbeck geführet worden und von Fürstbisch. Fußknechten be­wacht worden

 

1717

In Criminal Inquisitions Sachen hoher Landtsobrigkeit Fisci zu Sendenhorst peinlichen Anklägern gegen Frantz Groll, peinlich Ange­klagten  wird nach Kayser Carls des fünften undes Heyl. Reichs Ordnung .. Untersuchung zu Recht erkannt, daß der Angeklagte

- auf drei verschiedemem Reisen zu Meppen aus der großen Kirchen von einem Bilde gestohlen 6 Kreuzer bzw Pfennige

- 1716 dem Wigboldt Billerbeck geflucht: Billerbeck soll über mich schreyen zwischen dieses und morgen. Nun will ich es machen, daß zwischen dieses und morgen B. soll in vollem Feuer stehen, und wie dessen Mutter ihm das Maul zu halten geheißen, replicirt: Ich bin des Teuffels, ich stecke es in Brandt; angedrohter Brandtstif­tung also wegen angeklagt

- 1717 in  zwei Nächten in einem Wirtshause, den Elpen genannt, im öffentlichen Gelage, wiederun vermessentlich bedröhnt: den Richt­hoff zu B. samt Elpers und Eddelbraucks Häusern daselbsten, welche seine vomrmaligen Haftursach gewesen, anzünden zu wollen

- 2. daß er seiner eigenen Bekenntis nach in selbigen Jahr nicht lang vor Ostern in Henrichen Pauckers Haus, nachdem er daselbsten Essen gebettelt, und gefordert, und als ihm Magarethe Paukers ein paar Eier gegeben, geantwortet, die Eier zerbrechen mir, gebet mir etwas anders, so nicht zerbricht und dieselben wiederum dahin geworfen und gesagt: das ist nicht genug, ich will mehr haben, sonsten wiederkommen und Euch das Haus anzünden

- 3. 1718, ungefähr um St. Catharina an  Vrehden Haus auf der Beerlage erste ein Spind Rocken, und als ihm an Platz dessen ein Stück Brod gereichet, einen Schincken begehrt, wie aber ihm von selbigen geantwortet, keinen geben zu können, replicirt, und im Weggehen bedröhntlich zurückgerufen: Ich fresse mein Lebtag kein Brod, wie Ihr habt und tuhe es noch nicht, so lange ich bey denen Bauren herumbgehe. Ihr könnt den Tag noch wohl leben, daß Ihr so wenig habet als ich, anbey gesagt, Ich will es bald gut machen, daß Du nicht mehr hast als ich, die bist ein bößhafftiges Weib. Ich will dir das Haus auffen Kopf noch anstecken in Brand.

4. daß er seiner eigenen Bekandtnus nach 1717 umb St. Catharina des Abends ohngefähr um 6 und 7 Uhren an der Wittiben Evers Haus im Varlaerschen Sundern Kirchspiels Osterwieck mit einem Cameraden gekommen und unterm fälschlich angenommenen Praetext vermits Vor­zeigung eine Briefs geagt: Sie müssen vorm Landtsherren ausge­hen.Sie sollten Ihnen zu Essen geben und daß sie Milch und Wür­ste bekämen. Demnächst sich berühmt, er wehre der Kerl, der Bil­lerbeck hette wollen anzünden. Darauf zum Feuer gangen, anfangs darauf in einem Pott obhandenens siedendes Wasser umbgerühret, sagend: Das soll wohl Fleisch in seyn, und wie dieses nicht be­funden, und ein kleines Kind beym Feuer gesessen, mit einander ge­sagt. Das Kind hat schön Fleisch auffen Leibe. Das wollen wir darein werffen und kochen es; demnächst ein Brandfeuer bekommen und seinem Cameraden ihme ein Schoeff Stroh zu holen geheißen, auch räuberischer Weise einen Hahnen vom Wiehmen ergriffen und selbigen zu braten, und als die Frau durch so ohnerhörte harte Bedröhungen ihnen allerhand Esse, auch vierzehn Schillinge Zehr­geld zu geben genöthiget, sie damit nicht friedig gewesen, sondern er  den Feuerbrand bis daran in Hand gehalten, daß die Frau mit des inhaftati Cameraden in die Kammer gegangen und vor einen jeden ein Doppelt Mark, so dan unter ihnen beyden fünff Stüber gegeben, warnach die beiden aus der Cammer gekommen und gesagt: Nun komme. Erstlich den Feuerbrand niedergeworffen und darauf fortgegangen.

- Endlich als er bei Zellern Holbert kein Quartier gütlich haben können, trutzig geandtworttet: So will ich doch darauß gehen, und Feuer stocken. Ich will doch nicht verfrieren und als er darauf angenommen, Er Hilbert auch bereits zwei Bettelern im Hause gehabt, diese sämtliche braff gesungen und kriölet, inhaftat auch gesagt: Ich habe einem was Guts gethan, davon habe ich kein Glück gehabt, derowegen will ich nun kein Gut mehr tun.

Zu seiner wohlverdieenten Straff, anderen dergleichen liederlichen Gesindel aber zum Abschrecken als ein offenbarer Landzwinger mit dem Schwerd vom Leben zum Tode hingerichtet und demnächst dessen Cörper und Kopf auffen Rad resp. gelegt, und genägelt werden soll­ten

Decretum in Consilio

Ascheberg

Hardenack

 

1723  AV Msc 317a

In Criminal- und peinlicher Inquisition Sachen Ober- und Landt-Fisci Anklägern gegen und wieder Enneken Sievers peinlich angeklagte, wird vor Recht erkannt, daß Angeklagte von wegen dessen, daß sie in den Fällen und Begebenheiten, von Krankheiten und anderen Übeln unter Menschen und Viehe hier und dorten wich ... oder auch die Menschen verstorben, und das Viehe verrecket, dem einfältigen und leichtgläubigen Volck lügenhaft beygebracht und weißgemacht, als hetten die Geister dergleichen Unfälle verursachet und die Geistern aldorten gingen, auch daß sie, Angeklagte, solche Geister gesehen, mit Ihnen geredet, so dan vermittels solchen Gesprächs von Ihnen wahrgenommen hette, daß, wan das Übel gestillte seyn söllte, an Kirchen, Klösteren und Armen, wie auch für Meßlesen ein sicheres Aufgewendet werden müsse, welches aber Sie, angeklagte, gestandener Maßen offtmalen von den Leuten empfangen, und neben deme, was vor Ratgeben gefördert, vor sich behalten hat; überdem, daß sie Angeklagte die Geistern benannt und dardurch die Verstorbenen boshafft und gottloser Weise verläumbdet, und geschmähet habe, wie dan mit diesem lügenhafften und betrüglichen Wesen ihres Gewerb geraumen Jahren hero getrieben auch so gar darbey ohngehindert sie zwey verschieden Mahlen vorm Archidiaconalgerichte deshalber bestraffet, und auch wieder Sie am Sendenhorstischen Gerichte Inquisitio angestellet gewesen, immerhin continuirt habe. In ihrer wohl verdienten Straff und anderem zum Exempel am Pranger gestellet, mit Ruthen gehauen und dieses Hochstiffts wie auch deren Hochstiffter Paderborn und Oßnabrück in Krafft ergangener und ausgeschworener Urpfhede auf ewig zu verweisen seyn von rechts wegen

Albrecht von der Becke genandt Boichorst mp

Johanne Boichorst, Secr.

 

1763 IX 7

Fiscus Gogerichts Telgte, Kläger, gegen Joan Dietherich Koppenhagen gewesener Zeller Lütkehues Kirchspiel Sendenhorst:

... daß er teils selbst entwendet, teils entwenden geholfen:

1. verwichenen Pfingtsen von Kötter Schockemöller, Ksp Sendenhorst ein Kalb, wovon damnificatus das Fell und Strick wieder erhalten.

2. Kötter Hangenkamp, Ksp Hoetmar: 30 Manns- und Frauen, auch Kinder Hembder

3. Herbst 1761 bei S. Elmenhorst Ksp Sendenhorst von der Bleiche das Leinwand, Bettenlaken, Hembder, Küssenzüge, Tischlaken, Servietten, Sonntücher, lange Manns und Frauen Halstücher

4. bei S. Elmenhorst vorigen Winter von der Bleich 2 Frauens-, 2 Manns hembden nebst 2 Paar Strümpffen

5. Zellern Kleykamp vor drei Jahren 4 St flächserns Garns sodann 4 Hembden

6. Zeller Volckinck einen kupfernen ad sechs Eymer großen Kesel

7. kurz vor Fastnacht von Zeller Storck Ksp Hoetmar einne kupfernen Kessel auf der Waschkammer vermitz mit einem Messer loesgemachten Windruthen und Stifter am Bley so dan Ausnehmung des Glas

8. Fastnacht 1761 von Wirtschafter Beumer. 30 Stück teils Heden teils Flächsern Garns, nebst ein Camisol und Hueth noch aussen Fenster genommenen Scheiben

9. Zeller Suermann, Sendenhorst,  Herbst 1761 Stück Leinwand ad 24 Ellen

10. verwichenen Winter um Fastnacht Zeller Ottenloe mittels Erbrechung der von Leim gemachten Wand ungefähr 6 Scheffel Roggenmehl

11. Fastnacht von Köttern Hoffschmit, Sendenhorst,  4 Scheffel Bohnen, 2 1/2 Sch Weizen nebst drei Brodten und denen Säcken, mittels Erbrechung einer an der Kammer mit Leim gemachten Wand und durch das Loch geschehenen Einsteigens

12.

13.

14.

15. (alle Hoetmar)

Dann hat Koppenhagen ferners freiwillig eingestanden, 161 Gänse gestohlen resp. stehlen helfen

... deswegen zu seiner wohl verdienten Strafe und wiederum zum abschrecklichen und abscheulichen Exempel als ein Verleumbder Dieb an den Galgen mitm Strang vom Leben zum Todt hinzurichten sein

H Oesthoff, Gograff zu Telgte

Sententia publicirt  und executiet auffer Hellenburg

B A Lipman

 

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Vemekreuz

 

 

 

angebliches Ereignis um 1500 (Hof Horstrup)

MGQ 3, Die münsterischen Chroniken von Röchell, Stevermann und  Corfey.  Hg   von Joh. Janssen. MS 1856

         

---> s. 323

XLVII Ericus (pag. 305 und  306)  Anno  1516  hat  er  auch  das  heimliche Vemmgericht abgeschaft, dieweilen die scabini dieses gerichts einen  bauren nahmens Hesse zu Sendenhorst auf einer bauren hochzeit  auf  Horstorps  hof   bey nächtlichre weile  ohn  erhebliche  ursach  an  einen  baum  aufhencken   lassen:

 

          Arbor adhuc surgit fructu praeclara quot annis,

          Arbor ab Hessonis funere nomen habens.

 

Im selben iahr hat Ericus das  portal  der  hohen  thumbkirchen  mid  die  10 junfern bauen lassen ...

 

1827 12. Heft: Unterhaltunsblatt von Wundermann

         

1516 Bischof Ericus hat das heiml. Vehmgericht im Münsterstift abgeschafft, weilen  die  Schüffen  dieses  Gerichts  einen  Bauern  namens Hesse zu Sendenhorst auf einer Bauern-Hochzeit auf Horstropshofe zur Nachtzeit  ohne erhebliche Ursache an einem Baum  aufhenken lassen

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