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Kommunalpolitik vor 1945
Zurück ind er Zeit - Stadtpolitik rückwärts von 1945 bis Stadtgründung 1315

Vom mittelalterlichen Rat bis zur modernen Demokratie: Seit mehr als 600 Jahren wird in Sendenhorst darüber verhandelt, wer für die Stadt entscheiden darf. Bürgermeister, Ratsherren und Schöffen, Richter und Amtleute, Stadtverordnete und schließlich politische Parteien erscheinen dabei in ganz unterschiedlichen Ordnungen.

Die zentrale Frage bleibt jedoch erstaunlich ähnlich: Wie viel durfte Sendenhorst selbst entscheiden? Wie weit reichten die Rechte von Bürgerschaft und Stadtvertretung, und wo begannen die Befugnisse von Richter, Amt Wolbeck, Landrat, Regierung oder Landesherr?

Diese Darstellung geht bewusst rückwärts: von der Zerstörung der Kommunaldemokratie 1933 über die Bürgermeisterverfassung des 19. Jahrhunderts und das Wahl- und Administrationsreglement von 1786 bis zu den ältesten bekannten städtischen Organen des 14. Jahrhunderts.

1945 ← 1933: Das Ende der kommunalen Demokratie

Wer von 1945 rückwärts schaut, trifft zunächst auf die Zeit, in der demokratische kommunale Selbstverwaltung beseitigt wurde. Die nationalsozialistische Machtübernahme bedeutete auch für Sendenhorst eine grundlegende Veränderung des politischen Systems.

Bei der Stadtverordnetenwahl vom 12. März 1933 entfielen drei der 14 Mandate auf die NSDAP, elf auf die Allgemeine Bürgerliste. Die spätere nationalsozialistische Kontrolle des Rathauses war daher nicht das Ergebnis einer örtlichen NSDAP-Mehrheit.

Bereits wenige Wochen später änderte sich die politische Atmosphäre. In der ersten Ratssitzung unter der neuen Herrschaft wurden unter anderem Straßenumbenennungen nach Adolf Hitler und Horst Wessel beantragt. Mit der reichsweiten Gleichschaltung verloren die gewählten kommunalen Vertretungen zunehmend ihre politische Bedeutung.

1934 bestand der Rat nur noch aus wenigen Ratsherren. Diese hatten im Wesentlichen beratende Aufgaben. Die Entscheidungsgewalt lag beim Bürgermeister. Damit war das Prinzip kommunaler Mehrheitsentscheidung zugunsten des nationalsozialistischen Führerprinzips aufgehoben.

1933 ← 1918: Die erste moderne Kommunaldemokratie

Vor 1933 war die politische Landschaft deutlich vielfältiger. Sendenhorst blieb stark katholisch und vom Zentrum geprägt, gleichzeitig traten Sozialdemokraten, Kommunisten, konservative Gruppen und weitere politische Strömungen sichtbar auf.

Bei der Reichstagswahl vom 6. November 1932 erhielt das Zentrum in der Stadt 790 Stimmen beziehungsweise 69,9 Prozent. Die NSDAP kam auf 128 Stimmen beziehungsweise 11,3 Prozent, die KPD auf 99 und die SPD auf 55 Stimmen. Sendenhorst blieb damit unmittelbar vor der NS-Herrschaft eine ausgeprägte Zentrumshochburg.

Auch örtlich entstanden organisierte politische Strukturen. 1922 wurde ein SPD-Ortsverein gegründet. Bei Kommunalwahlen spielten allerdings neben Parteien weiterhin berufsständische und örtliche Interessengruppen eine wichtige Rolle.

Der entscheidende demokratische Einschnitt erfolgte 1919. Am 2. März 1919 wurden zwölf Stadtverordnete neu gewählt. Nun galten deutlich breitere und gleichere Wahlrechte; auch Frauen konnten an kommunalen Wahlen teilnehmen.

1918/19 – Demokratie musste erst gelernt werden

Nach dem Zusammenbruch des Kaiserreiches bildete sich auch in Sendenhorst ein sechsköpfiger Arbeiter-, Soldaten- und Bauernrat. Vorsitzender war der Maurer Theodor Schmies vom Südgraben. Daneben werden Linnemann, Siekmann, Gerhard Overhage, H. Jaspert und Schliephorst genannt.

Der Rat beschäftigte sich unter anderem mit Waffenabgabe, Einquartierung, Lebensmittelkarten und öffentlichen Versammlungen. Sein tatsächlicher Einfluss auf die langfristige Kommunalpolitik blieb jedoch begrenzt.

Wie fremd die republikanische Ordnung vielen zunächst blieb, zeigt ein Vorgang aus dem Jahr 1919: Für eine Sicherheitswehr fanden sich etwa 165 Teilnehmer. Als eine Einwohnerwehr dagegen ausdrücklich auf die republikanische Staatsform verpflichtet werden sollte, erschienen nur 18 Personen.

1918 ← 1851: Bürgermeisterverfassung und begrenztes Wahlrecht

Vor 1919 war kommunalpolitische Beteiligung wesentlich stärker an Besitz, Steuerleistung und gesellschaftliche Stellung gebunden. Der Bürgermeister spielte in der Verwaltung eine besonders starke Rolle, während die Stadtverordneten zwar mitwirkten, aber nicht in einer heutigen parlamentarischen Ordnung.

Noch 1905 ist für Sendenhorst eine Versammlung der Wähler der III. Abteilung zur bevorstehenden Stadtverordnetenwahl belegt. Damit wird unmittelbar sichtbar, dass das Wahlrecht vor 1919 sozial und nach Steuerleistung gestaffelt war.

Nach dem Tod Wilhelm Hetkamps Ende 1916 führten zunächst Stadtsekretär Kleinhans und der Beigeordnete Ramesohl die laufenden Geschäfte. Im Mai 1917 wurde der damals 35-jährige Joseph Austrup einstimmig zum Bürgermeister gewählt.

Austrup ist damit eine interessante Verbindung zwischen drei politischen Systemen: Er begann im Kaiserreich, blieb während der Weimarer Republik im Amt und führte die Verwaltung auch noch in der frühen NS-Zeit.

1877 – Streit um die Macht im Rathaus

Am 19. November 1877 diskutierten die Sendenhorster Stadtverordneten über die Einführung einer „kollegialischen Magistrats-Verwaltung“. Bürgermeister Karl Albring lehnte diese Verfassungsänderung ab.

Auch der Stadtverordnete und Brennereibesitzer Brüning sprach sich dagegen aus, übte dabei aber deutliche Kritik an der politischen Praxis. Nach seiner Darstellung wurden wichtige Angelegenheiten teilweise schon außerhalb des Rathauses unter einem kleineren Kreis besprochen, während andere Stadtverordnete erst in der Sitzung davon erfuhren.

Die Abstimmung endete mit 5 gegen 2 Stimmen gegen die Einführung der Magistratsverfassung. Auch 1911 wurde die Frage erneut aufgegriffen, ohne dass Sendenhorst eine solche Verfassung erhielt.

Für 1877 nennt Fascies die Stadtverordneten Arnskötter, Borghorst, Brüning, Dr. Frey, Ridder, Schöckinghoff, Sorges und Tawiede.

1867 – 245 Familienväter gegen die Entscheidung des Rates?

Bei der Neubesetzung des Bürgermeisteramtes setzte sich Pfarrer Reinermann für den bisherigen Bürgermeisterei-Verwalter Neuhaus ein. Nach eigener Darstellung sprach er im Namen von 245 Familienvätern.

Die Stadtverordneten folgten diesem öffentlichen Wunsch jedoch nicht. Genannt werden Everke, Borghorst, Th. Böcker, B. Böcker, Düning, Lütkehaus und Panning.

Neuhaus erhielt keine dauerhafte Berufung. Kurz darauf wählte der Rat Adolph Meyer einstimmig zum Bürgermeister. Damit zeigt sich bereits eine lokale politische Öffentlichkeit, ohne dass öffentliche Meinung und Ratsentscheidung identisch sein mussten.

1851: Sendenhorst will seine städtische Selbstverwaltung

Das Jahr 1851 bildet einen der wichtigsten Einschnitte der Sendenhorster Verfassungsgeschichte. Die Stadt schied aus dem Verwaltungsverbund mit Enniger, Vorhelm und dem Kirchspiel Sendenhorst aus und erhielt wieder eine eigenständige städtische Verwaltung.

Besonders bemerkenswert ist die Formulierung in den damaligen Akten: Sendenhorst sei sehr auf seine „städtische Selbstverwaltung“ bedacht gewesen und habe sich nicht nach der Landgemeindeordnung verwalten lassen wollen.

Am 28. Oktober 1851 wurde die neue Ordnung umgesetzt. Friedrich Kreuzhage wurde Bürgermeister, Hermann Tawiede Beigeordneter. Kreuzhage war nach längerer Zeit wieder ein Bürgermeister, der durch die städtischen Vertreter gewählt wurde.

Die Trennung war allerdings kein einzelner Verwaltungsakt, sondern ein Prozess. In späteren Darstellungen erscheint deshalb auch 1856 als wichtiges Datum. Politisch entscheidend ist jedoch bereits 1851: Sendenhorst entschied sich ausdrücklich für eine eigene städtische Verwaltungsform.

Stadt und Kirchspiel – gemeinsame Geschichte, getrennte Interessen

Stadt und Kirchspiel Sendenhorst waren wirtschaftlich und gesellschaftlich eng miteinander verbunden, hatten politisch aber nicht immer dieselben Interessen. Schulen, Wege, Friedhof und Rathaus konnten gemeinsame Fragen bleiben, während Verwaltung und politische Vertretung auseinanderliefen.

1907 und 1909 gab es erneut Überlegungen, Stadt und Kirchspiel beziehungsweise Stadt und Amt Vorhelm wieder enger zusammenzuführen. Die Stadt wollte ihre durch die Städteordnung gewonnenen Rechte jedoch nicht preisgeben.

1851 ← 1802: Preußische Verwaltung und französischer Maire

Mit dem Ende des Fürstbistums Münster begann für Sendenhorst eine Phase rascher staatlicher Veränderungen. Alte städtische Strukturen wurden zunehmend in zentral gelenkte Verwaltungsordnungen eingebunden.

Während der französischen beziehungsweise bergischen Zeit führte der Verwaltungschef die Amtsbezeichnung Maire. Joseph Bernard Langen wurde 1809 Maire der Municipalität Sendenhorst. Nach dem Ende der französischen Herrschaft blieb er weiterhin als Bürgermeister tätig.

Kommunale Selbstverwaltung verschwand nicht vollständig, wurde aber wesentlich stärker durch staatliche Aufsicht, Landrat und Regierung begrenzt.

1824 – wie wenig durfte der Gemeinderat?

1824 stellten die Gemeinderäte Lange, Bücker, Wigart und Bennemann einem Bürger eine Bescheinigung in einer Steuersache aus.

Bürgermeister Röhr rügte dieses Vorgehen. Die Gemeinderäte hätten lediglich eine beratende Stimme in Angelegenheiten des Gemeindehaushalts und sollten sich nicht eigenständig in Steuersachen einmischen. Der Vorgang zeigt anschaulich, wie eng die Grenzen kommunaler Vertretung damals gezogen werden konnten.

Kommunalpolitik bedeutete auch Straßen, Steuern und Pflastersteine

Die Akten zeigen zugleich, dass Gemeinderäte durchaus eigene Positionen vertraten. Bei der Verbesserung der Sendenhorster Straßen bevorzugte der Gemeinderat beispielsweise Pflasterung gegenüber einer bloßen Chaussierung. Die staatliche Verwaltung mischte sich jedoch immer wieder in technische und finanzielle Entscheidungen ein.

Solche Vorgänge zeigen den Alltag kommunaler Politik: Straßenbau, Kostenverteilung, Hand- und Spanndienste, städtische Grundstücke und die Frage, wer für welche Ausgaben zuständig war.

1786: Reform einer jahrhundertealten Stadtverfassung

Das Wahl- und Administrations-Reglement von 1786 ist eines der wichtigsten Dokumente zur alten Sendenhorster Verfassung. Es zeigt nicht den Beginn kommunaler Selbstverwaltung, sondern die Reform einer bereits seit Jahrhunderten bestehenden Ordnung.

Das Wigbold behielt ausdrücklich das Recht, seine Magistratspersonen selbst zu wählen, solange die Bürgerschaft die vorgeschriebenen Regeln einhielt. Damit blieb ein Kern örtlicher Selbstverwaltung erhalten.

Gewählt wurden unter anderem:

• zwei Bürgermeister
• vier Ratsherren
• ein Syndikus beziehungsweise Lohnherr
• zwei Armenprovisoren

Auch Machtkonzentrationen sollten verhindert werden. Nahe Verwandte sollten nicht gleichzeitig wichtige Magistratsämter besetzen, und einzelne Berufsgruppen sollten das Stadtregiment nicht vollständig dominieren.

Damit begegnet uns eine Form städtischer Honoratioren-Selbstverwaltung: keine Demokratie im modernen Sinn, aber eine organisierte Beteiligung der örtlichen Bürgerschaft an der Verwaltung ihrer Stadt.

1786 – Schluss mit Freibier und Branntwein bei der Wahl

Das Reglement ging erstaunlich weit ins Detail. Den Wahlleuten sollte künftig weder kostenloser Branntwein noch freies Essen angeboten werden. Die bisherige Praxis habe zu Volltrinken, Streit und Unordnung geführt.

Statt Naturalbewirtung erhielten die Beteiligten eine feste Geldleistung. Hinter der etwas kurios wirkenden Regel steckt ein moderner Gedanke: Wahlen sollten geordnet ablaufen und nicht durch Bewirtung, Gruppenbildung oder persönliche Abhängigkeiten beeinflusst werden.

Schon 1786 vorgeschrieben: ein ordentliches Stadtarchiv

Besonders interessant aus heutiger Sicht: Das Reglement schrieb ausdrücklich eine geordnete Aufbewahrung wichtiger städtischer Unterlagen vor. Urkunden und Nachrichten sollten registriert und in transportierbaren Archivkästen im Rathaus verwahrt werden.

Die Kästen sollten zwei verschiedene Schlösser besitzen. Einen Schlüssel verwahrte der älteste Bürgermeister, den anderen der Generalrezeptor. Entnommene Unterlagen mussten dokumentiert werden. Damit lässt sich eine direkte historische Linie vom alten Stadtarchiv zur heutigen Sicherung und Digitalisierung der Sendenhorster Überlieferung ziehen.

Vor 1786: Bürgermeister, Kämmerer und städtische Honoratioren

Die städtische Führung des 18. Jahrhunderts ist inzwischen in zahlreichen Quellen namentlich greifbar. Immer wieder begegnen Angehörige örtlicher Wirts-, Kaufmanns- und Bürgerfamilien als Bürgermeister, Kämmerer oder Armenprovisoren.

1727: Bernard Bonse – Bürgermeister
1732: Johann Heinrich Wieler – Bürgermeister
1751: Heinrich zur Bonsen – Bürgermeister; Johann Dietrich Bonse – Kämmerer
1766: Dirk Hermann Wieler – Bürgermeister
1768: Johann Adolf Lammerding und Gerhard Heinrich Bonse – Bürgermeister
1777: Gerhard Heinrich Bonse – Bürgermeister
1791: Gerhard Heinrich Bonse – Bürgermeister; Johann Theodor Bonse – Stadtsekretär

Hier zeigt sich keine moderne Parteipolitik, sondern eine städtische Führungsschicht aus angesehenen Bürgerfamilien. Amt, wirtschaftliche Stellung und persönliches Ansehen waren eng miteinander verbunden.

1778 – Straßenbau als Kommunalpolitik

1778 wurde festgestellt, dass sich die Straßen des Wigbolds in sehr schlechtem Zustand befanden. Mit Bürgermeister Bonse wurden umfangreiche Maßnahmen beraten: Pflasterung, Finanzierung und Arbeitsleistungen.

Das Wigbold sollte für die Arbeiten sogar 200 Reichstaler aufnehmen dürfen. Teile der Kosten sollten später aus der Nutzung beziehungsweise Verwertung städtischer Wallflächen zurückgezahlt werden.

Einwohner mit Pferden konnten zu Spanndiensten herangezogen werden, andere mussten Handdienste leisten. Kommunalpolitik bedeutete also sehr konkret: Wer bezahlt? Wer arbeitet? Wer entscheidet über Gemeindevermögen?

17. Jahrhundert: Verwaltung trotz Krieg und Krisen

Auch während des krisenreichen 17. Jahrhunderts blieb die städtische Verwaltungsstruktur bestehen. Bürgermeister verwalteten Grundstücke, regelten Vermögensgeschäfte und wirkten an Armenwesen und städtischen Angelegenheiten mit.

1606 treten Johann Smidt und Andreas Angelkotte als Bürgermeister auf und verkaufen Stadtgärten. Andreas Angelkotte begegnet auch später als Bürgermeister. 1659 verkaufen Johann Angelkotte und Dietrich zur Geist als Bürgermeister erneut städtische Grundstücke.

Das Amt war damit nicht nur repräsentativ. Bürgermeister verwalteten ganz handfest Eigentum, Einnahmen und Vermögen der Stadt.

1698 – Bürgermeister gegen den Richter

Die beiden Bürgermeister Henrich Lipper und Balster Suermann beschwerten sich 1698 über den Richter Bisping. Sie verlangten, er solle sie bei „altem Herkommen und Gewohnheit“ belassen.

Aus Sicht der Bürgermeister griff der Richter in überlieferte örtliche Zuständigkeiten ein und verlangte in verschiedenen Rechtsgeschäften unnötige Gerichtssiegel und Gebühren. Auch hier begegnet wieder der alte Konflikt: Was darf die Stadt selbst – und was darf der landesherrliche Richter?

16. Jahrhundert: Bürgermeister und Rat im Verwaltungsalltag

Die Überlieferung des 16. Jahrhunderts ist überraschend dicht. Immer wieder erscheinen Bürgermeister und Rat bei Grundstücksgeschäften, Rentenverschreibungen, Erbfällen, Bürgerrechtsfragen und der Bestätigung von Rechtsgeschäften.

1528 werden beispielsweise Martin Loer und Johann Becker als Bürgermeister genannt. 1539 erscheint Hermann Smyth als Bürgermeister. Später begegnet Bernd tor Straten genannt Bodeker als Ratsherr und Bürgermeister, 1578 Johann Bonse.

Damit wird deutlich: Bürgermeister und Rat traten nicht nur in Ausnahmesituationen auf. Sie waren dauerhafte Organe des städtischen Rechts- und Verwaltungslebens.

1579–1581 – Sendenhorst gegen das Amt Wolbeck

Besonders aussagekräftig sind die Konflikte zwischen Sendenhorst und den Amtleuten in Wolbeck. Es ging um Gefangene, Arrestrechte, Strafverfolgung und die Frage, wer innerhalb der Stadt tatsächlich zuständig war.

1579 wandten sich Bürgermeister, Rat und Schöffen der Stadt Sendenhorst an den Rat der Stadt Münster. Sie beklagten Eingriffe der Wolbecker Beamten und verlangten, in ihren alten Rechten und Privilegien nicht beeinträchtigt zu werden.

1581 setzte sich der Streit fort. Die Sendenhorster beriefen sich auf eigene städtische Polizei- und Gerichtsrechte. Damit wird ein früher kommunaler Verfassungskonflikt sichtbar: Wer besitzt innerhalb der Stadt die tatsächliche Hoheitsgewalt?

Vom Rat des 15. Jahrhunderts zurück zur jungen Stadt

Je weiter die Quellen zurückreichen, desto deutlicher wird: Die städtische Selbstverwaltung entstand nicht erst in der Neuzeit. Bereits im 14. und 15. Jahrhundert sind Bürgermeister, Ratleute und Schöffen nachweisbar.

1435 – der Rat entscheidet über Bürger- und Erbrechte

1435 bezeugen Bürgermeister und Rat der Stadt Sendenhorst einen umfangreichen Rechtsvorgang um das Gut Butenfur. Dabei werden freie und eheliche Geburt, Bürgerstatus und daraus folgende Erbrechte festgehalten. Der Rat war damit eine wichtige Instanz für die rechtliche Ordnung der Stadtgesellschaft.

1410 und 1433 – frühe Bürgermeister mit Namen

Für 1410 ist Hinrich ton Santweghe als Bürgermeister Sendenhorsts belegt.

1433 erscheinen Gert Knop und Johan ton Santweghe gemeinsam als Bürgermeister. Damit lässt sich das später gut dokumentierte System zweier gleichzeitig amtierender Bürgermeister bereits im späten Mittelalter greifen.

1391 – Bürgermeister und Rat handeln mit städtischem Vermögen

1391 verkaufen vor dem Sendenhorster Gografen Bürgermeister und Ratleute eine Rente. Als Ratmann wird unter anderem Hinrich Lindemann genannt. Damit treten die Stadtorgane nicht nur als Zeugen, sondern selbst als handelnde Rechtspersonen auf.

1359 – Rat und Schöffen sind ausdrücklich belegt

Eine Urkunde von 1359 nennt ausdrücklich „consules et scabini“, also Rat beziehungsweise Amtsträger und Schöffen des Sendenhorster Stadtwesens. Sie bezeugen einen Rentenverkauf eines Mitbürgers. Nur wenige Jahrzehnte nach der Stadtwerdung ist damit bereits eine feste städtische Rechtsordnung nachweisbar.

1346 – Sendenhorst vertritt seine Bürger gegenüber Lübeck

1346 wandten sich Bürgermeister, Ratsmänner und Schöffen von Sendenhorst an den Rat der Hansestadt Lübeck. Es ging um eine eingezogene Geldsumme aus dem Nachlass des aus Sendenhorst stammenden Brun Bertolding-Hardenacke.

Die Sendenhorster Stadtorgane verteidigten die Rechte eines Bürgers gegenüber einer weit entfernten bedeutenden Handelsstadt. Damit erscheint Sendenhorst bereits wenige Jahrzehnte nach seiner Stadtwerdung als nach außen handlungsfähige kommunale Körperschaft.

1327 – städtische Amtsträger in der jungen Stadt

Bereits 1327 begegnen in einer Sendenhorster Urkunde städtische Amtsträger als Zeugen. Unter ihnen wird Werner ton Sode genannt. Damit liegen schon sehr früh Hinweise darauf vor, dass sich nach der Stadtwerdung eine eigene kommunale Führungsstruktur herausgebildet hatte.

1315: Der Ausgangspunkt der städtischen Verfassung

Ein genaues Datum einer feierlichen Stadtrechtsverleihung ist bislang nicht überliefert. Am 11. August 1315 wird Sendenhorst jedoch in einer Urkunde als „oppidum“, also als Stadt, bezeichnet.

Die Stadtwerdung fällt wahrscheinlich in die Regierungszeit des münsterschen Fürstbischofs Ludwig II., Landgraf von Hessen. Zum städtischen Charakter gehörten Wall und Graben, vier Tore und eine eigene rechtliche und administrative Ordnung.

Der 11. August 1315 ist deshalb nicht zwingend der Tag einer förmlichen Gründungszeremonie, sondern der älteste bislang sichere schriftliche Nachweis, dass Sendenhorst bereits Stadtcharakter besaß.

Der rote Faden

Die Sendenhorster Kommunalgeschichte ist kein gerader Weg von „unfrei“ zu „demokratisch“. Über Jahrhunderte wechselten örtliche Selbstverwaltung und staatliche Kontrolle immer wieder ihr Gewicht. Im Mittelalter handeln Bürgermeister, Rat und Schöffen als Vertreter der Stadt. Im 16. und 17. Jahrhundert verteidigen sie ihre Rechte gegen Richter und Amtleute. 1786 wird diese alte Ordnung reformiert. Im 19. Jahrhundert verstärkt der moderne Staat seine Kontrolle, bis Sendenhorst 1851 wieder ausdrücklich auf städtische Selbstverwaltung drängt. 1919 entsteht schließlich die moderne Kommunaldemokratie – und 1933 wird sie gewaltsam beseitigt.

Zeittafel – rückwärts durch mehr als 600 Jahre Stadtpolitik

1945 Ende der NS-Herrschaft; demokratischer Neubeginn.
1934 Ratsherren nur noch beratend; Entscheidungsgewalt beim Bürgermeister.
12.03.1933 Kommunalwahl: 3 NSDAP-Mandate, 11 Allgemeine Bürgerliste.
06.11.1932 Zentrum erreicht rund 70 Prozent der Stimmen.
1924 Zahl der Stadtverordneten auf 14 festgesetzt.
1922 Gründung des SPD-Ortsvereins.
1919 Moderne Kommunalwahl; zwölf Stadtverordnete.
1918 Arbeiter-, Soldaten- und Bauernrat.
1917 Joseph Austrup wird Bürgermeister.
1905 Versammlung der Wähler der III. Abteilung zur Stadtverordnetenwahl.
1877 Magistratsfrage; 5:2 gegen Einführung einer kollegialen Magistratsverwaltung.
1867 245 Familienväter unterstützen Neuhaus; Rat entscheidet sich für Adolph Meyer.
1851 Eigene städtische Verwaltung; Kreuzhage Bürgermeister, Tawiede Beigeordneter.
1824 Gemeinderäte wegen Eingriffs in eine Steuersache gerügt.
1809 Joseph Bernard Langen wird Maire.
1786 Neues Wahl- und Administrations-Reglement.
1778 Straßenbau, Kreditaufnahme und Handdienste werden geregelt.
1698 Bürgermeister Lipper und Suermann beschweren sich über Eingriffe des Richters.
1659 Bürgermeister Angelkotte und zur Geist verwalten städtische Grundstücke.
1606 Bürgermeister Smidt und Angelkotte verkaufen Stadtgärten.
1579–1581 Konflikt mit dem Amt Wolbeck über städtische Rechte und Gerichtsbarkeit.
1528 Martin Loer und Johann Becker als Bürgermeister belegt.
1435 Bürgermeister und Rat beurkunden Bürger- und Erbrechte.
1433 Gert Knop und Johan ton Santweghe als Bürgermeister.
1410 Hinrich ton Santweghe als Bürgermeister.
1391 Bürgermeister und Ratleute handeln als städtische Rechtsträger.
1359 Rat und Schöffen ausdrücklich urkundlich belegt.
1346 Sendenhorster Stadtorgane vertreten einen Bürger gegenüber Lübeck.
1327 Städtische Amtsträger bereits in der jungen Stadt greifbar.
1315 Ältester bislang sicherer schriftlicher Nachweis Sendenhorsts als Stadt.

Quellen und Grundlagen

Hans-Günther Fascies / Stadt-Heimatarchiv Sendenhorst: Sammlungen und Aktenauszüge zur Stadt- und Verwaltungsgeschichte, zu Bürgermeister- und Ratsämtern, Gemeinderäten, Stadtverordneten, Wahlen, Verwaltung, Polizei, Gemeindeangelegenheiten und örtlicher Politik.

Heinrich Petzmeyer: Darstellungen und Quellen zur Sendenhorster Stadtgeschichte, zur Gemeindeordnung von 1851, zur Bürgermeisterverfassung, zur Magistratsfrage 1877, zum politischen Umbruch 1918/19 sowie zum Wahl- und Administrations-Reglement von 1786.

HGF-Quellenzusammenstellungen: Urkunden und Aktenauszüge unter anderem aus dem Staatsarchiv, kirchlichen Archiven, dem Stadtarchiv Sendenhorst, Freckenhorst, Überwasser, den Fraterherren, Mensing-Urkunden und weiteren westfälischen Beständen.

Mittelalterliche und frühneuzeitliche Urkunden: Belege zu Bürgermeister, Rat, Schöffen und städtischen Rechtsgeschäften sowie zu den Konflikten mit dem Amt Wolbeck.

Lübecker Überlieferung: Urkunden von 1346 zum Nachlass des Brun Bertolding-Hardenacke, bei denen Bürgermeister, Ratsmänner und Schöffen der Stadt Sendenhorst gegenüber dem Rat von Lübeck auftreten.

Heimatverein Sendenhorst e.V.: Chronik, Archivgeschichten, Zeitungsgeschichte, Quelleneditionen sowie die digitalisierten Bestände des Stadt-Heimatarchivs Sendenhorst.

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Brauchtum im September im Münsterland
Alte Bräuche zwischen Sommer und Herbst.
🏮 Lambertus
17. September
Kinder zogen mit Lampions durch die Straßen und versammelten sich an geschmückten Lichtpyramiden. Dort wurde gesungen und gespielt. Um 1900 war der Brauch unter anderem in Münster, Altenberge, Greven, Coesfeld und Rheine verbreitet.
🌾 Michaelis
29. September
Michaelis markierte einen wichtigen Einschnitt im bäuerlichen Jahreslauf. Die Ernte sollte beendet sein und auf abgeernteten Flächen begann vielerorts die Hütefreiheit. Hirten erhielten ihren Lohn, teilweise wechselte auch das Gesinde den Dienstherrn.
🍎 Obsternte & Schlachtfest
In Sassenberg zogen Kinder singend von Haus zu Haus und baten um Obst. Aus Drensteinfurt ist zum Schlachtfest ein besonderer Apfelkranz-Brauch überliefert.
🌾 Stoppelhahn
Ende September / Anfang Oktober
So hieß im Münsterland vielfach das traditionelle Erntefest. Erntezeichen und das letzte Getreidefuder wurden zum Hof gebracht, anschließend wurde gemeinsam gefeiert.
Quelle: Dietmar Sauermann, Damals bei uns in Westfalen – Vom alten Brauch in Stadt und Land, Band 3.

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